1. Konsensual- und Realkontrakte im ungarischen Zivilrecht – der Grundrahmen
Das ungarische Privatrecht teilt Verträge nach der Art ihres Zustandekommens traditionell in zwei große Gruppen ein:
Konsensualverträge
- Sie kommen durch die übereinstimmenden und gegenseitigen Willenserklärungen der Parteien zustande.
- Der Vertrag entsteht bereits mit der Einigung; die Erfüllung ist davon zeitlich getrennt.
- Die Mehrzahl der im Ptk. geregelten Verträge gehört hierzu (Kaufvertrag, Werkvertrag, Auftrag usw.).
Realkontrakte
- Die bloße Einigung der Parteien ist nicht ausreichend.
- Der Vertrag kommt erst mit der Übergabe der Sache oder mit dem Beginn der Leistung zustande.
- Klassische Beispiele sind Verwahrung, Darlehen und Leihe.
Diese Unterscheidung knüpft primär an den Zeitpunkt des Vertragsschlusses an.
2. Wo ist der „einseitige Vertrag“ in diesem System einzuordnen?
Der aus dem deutschen Recht bekannte einseitige Vertrag unterscheidet sich nicht entlang der Achse Konsensualvertrag–Realkontrakt, sondern nach einem anderen Kriterium:
👉 nicht nach der Art des Zustandekommens,
👉 sondern nach der Struktur der Verpflichtungen.
Daher ist klarzustellen:
Der „einseitige Vertrag“ stellt keine dritte Vertragskategorie neben Konsensual- und Realkontrakten dar.
Im System des ungarischen Ptk. weisen diese Konstruktionen zwar funktionale Nähe zu Realkontrakten auf, sind jedoch dogmatisch eigenständig zu beurteilen.
3. Durch Leistung annehmbares Angebot: Übergang zwischen Konsensual- und Realkontrakt
Der Kern der dargestellten einseitigen Vertragskonstruktionen liegt in Konstellationen, in denen:
- der Offerent eine einseitige Willenserklärung abgibt,
- die Annahme nicht durch Erklärung, sondern durch tatsächliche Leistung erfolgt.
Nach ungarischem Recht handelt es sich hierbei um:
📌 einen Konsensualvertrag,
📌 bei dem die Annahme durch schlüssiges Verhalten erfolgt.
Dogmatisch gilt:
- Der Konsens entsteht nicht im Vorfeld,
- sondern wird erst durch die Leistung endgültig hergestellt.
Daher kann festgehalten werden:
Diese Verträge sind funktional realvertraglich geprägt,
rechtstechnisch jedoch konsensualer Natur.
4. Öffentliches Versprechen: außerhalb des klassischen Vertragsbegriffs
Das öffentliche Versprechen (Auslobung) geht noch einen Schritt weiter.
Hier gilt:
- Zum Zeitpunkt der Bekanntmachung existiert keine andere Vertragspartei,
- es gibt niemanden, der das Angebot annehmen könnte,
- das Rechtsverhältnis entsteht erst durch die tatsächliche Erfüllung.
Nach ungarischer zivilrechtlicher Dogmatik handelt es sich daher:
👉 weder um einen Konsensualvertrag,
👉 noch um einen klassischen Realkontrakt,
👉 sondern um eine selbstständige einseitige Verpflichtungsübernahme.
Gleichzeitig entspricht seine Funktionsweise:
- eher der eines Realkontrakts,
da die Rechtswirkungen ausschließlich mit der Leistung eintreten.
5. Systematische Übersicht – Einordnung der „einseitigen“ Konstruktionen
| Kriterium | Konsensualvertrag | Realkontrakt | „Einseitige“ Konstruktion |
| Grundlage des Zustandekommens | Einigung | Einigung + Übergabe | Versprechen + Leistung |
| Art der Annahme | Erklärung | Leistungsbezogen | Leistung |
| Verpflichtungsstruktur | Gegenseitig | Gegenseitig | Zunächst einseitig |
| Zeitpunkt der Rechtswirkung | Bei Einigung | Bei Übergabe | Bei Leistung |
| Qualifikation nach dem Ptk. | Vertrag | Vertrag | Verpflichtungsübernahme / Sonderform |
6. Dogmatische Schlussfolgerung
Systematisch präzise formuliert gilt:
Die sogenannten „einseitigen Verträge“ stellen im ungarischen Recht keine Alternative zur Unterscheidung zwischen Konsensual- und Realkontrakten dar,
sondern entweder besondere Erscheinungsformen konsensualer Verträge oder selbstständige einseitige Verpflichtungsübernahmen,
bei denen die Annahme durch Leistung erfolgt und die daher funktional reale Züge aufweisen.
7. Zusammenfassung
Im System des ungarischen Ptk. bilden einseitige Verträge keine eigenständige Vertragskategorie, sondern erfassen jene Fälle konsensualer Verträge sowie einseitiger Verpflichtungsübernahmen, bei denen die Rechtswirkungen ausschließlich mit der tatsächlichen Leistung eintreten und die daher funktional den Realkontrakten angenähert sind.
Ausgezeichnete gedankliche Richtung 👍 – sie schafft tatsächlich eine klare dogmatische Ordnung im Themenkreis. Obenstehend habe ich die Zusammenfassung zu einseitigen Verträgen bzw. Verpflichtungsübernahmen in die klassische Unterscheidung zwischen Konsensual- und Realkontrakten eingeordnet, konsequent an der Dogmatik des ungarischen Zivilgesetzbuches ausgerichtet.
Dr. Katona Géza, LL.M.
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