Europäische Kommission gewährt Übergangserleichterungen für die erste Welle der ESRS-Berichterstattung

Am 11. Juli 2025 hat die Europäische Kommission Änderungen an den Europäischen Nachhaltigkeitsberichtsstandards (ESRS) angenommen, die Übergangserleichterungen für große börsennotierte Unternehmen der ersten Welle vorsehen. Diese Entwicklung ist von besonderer Bedeutung, da diese Unternehmen nicht von der früheren „Stop-the-clock“-Maßnahme erfasst waren und daher von Anfang an den vollen Berichtspflichten unterlagen.

Hintergrund
Die Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD), die seit 2023 in Kraft ist, verpflichtet große Unternehmen zur Offenlegung umfassender Nachhaltigkeitsinformationen im Einklang mit den ESRS. Während diese Transparenz und Rechenschaftspflicht fördern, stellen die neuen Standards eine erhebliche administrative und operative Belastung dar. Ziel der Kommission ist es, die Berichtspflichten insbesondere für kleinere Unternehmen innerhalb der ersten Welle zu erleichtern und die Operationalisierung des Berichtssystems zu glätten.

Anwendungsbereich der Erleichterung
Der neue delegierte Rechtsakt gilt für Unternehmen der ersten Welle:
• Börsennotierte Unternehmen mit mindestens 500 Mitarbeitern
• Unternehmen, die ab dem 1. Januar 2024 mit der ESRS-Berichterstattung begonnen haben
• Unternehmen mit bis zu 750 Mitarbeitern sowie in bestimmten Fällen auch Unternehmen mit mehr als 750 Mitarbeitern

Zentrale Erleichterungsmaßnahmen
Für Unternehmen mit weniger als 750 Mitarbeitern:
• Bestimmte 2024 eingeführte Berichtsausnahmen können nun auf 2025 und 2026 verlängert werden. Dies betrifft vor allem Berichtspflichten in Bezug auf:
o Scope 3-Emissionen und Gesamttreibhausgasemissionen
o ESRS E4 – Biodiversität und Ökosysteme
o ESRS S1 – Eigene Belegschaft
o ESRS S2 – Arbeitnehmer in der Lieferkette
o ESRS S3 – Betroffene Gemeinschaften
o ESRS S4 – Verbraucher und Endnutzer

Für Unternehmen mit mehr als 750 Mitarbeitern:
• Für die Berichtszeiträume 2025 und 2026 können Unternehmen auf vollständige Datenerfordernisse für ESRS E4, S2, S3, S4 und bestimmte Elemente von S1 verzichten.

Wichtiger Hinweis: Die Erleichterungen gelten nicht für Zeiträume, die vor dem 1. Januar 2025 beginnen. Unternehmen mit einem Geschäftsjahr 2024, das im Jahr 2025 endet, müssen daher weiterhin die ursprünglichen Berichtspflichten vollständig erfüllen.

Praktische Auswirkungen
Die Übergangserleichterungen bieten Unternehmen der ersten Welle mehrere Vorteile:
• Einsparungen von Zeit und Ressourcen, die eine schrittweise Einführung der ESRS-Berichterstattung ermöglichen
• Gelegenheit, Nachhaltigkeitsberichtssysteme im Zuge laufender ESRS-Überprüfungen zu optimieren
• Stärkere Konzentration auf wesentliche Nachhaltigkeitsziele statt auf rein administrative Pflichterfüllung

Allerdings können praktische Komplexitäten entstehen, insbesondere für Unternehmen mit nicht kalenderjahrgleichen Geschäftsjahren, da für ein Geschäftsjahr möglicherweise noch volle Compliance erforderlich bleibt, bevor die Übergangsausnahmen greifen.

Strategische Überlegungen
Für betroffene Unternehmen sind folgende Maßnahmen empfehlenswert:
• Überprüfung der Berichtssysteme zur Identifizierung der anwendbaren Übergangsausnahmen
• Anpassung interner Prozesse an gestufte Datenerhebung und -berichterstattung
• Sicherstellung, dass Governance- und Prüfverfahren mit den aktualisierten ESRS-Anforderungen übereinstimmen
• Laufende Beobachtung der ESRS-Überarbeitungen und Vorbereitung auf die vollständige Einhaltung in den Folgeperioden

Fazit
Der „Quick Fix“ der Europäischen Kommission zeigt eine klare politische Zielsetzung: Verringerung der administrativen Belastung, Fokus auf wesentliche Nachhaltigkeitsergebnisse und Erleichterung des Übergangs in die ESRS-Berichterstattung. Für Unternehmen der ersten Welle bedeutet dies mehr Spielraum, interne Berichtsrahmen zu verfeinern, die Datenqualität zu verbessern und die Compliance aufrechtzuerhalten, während sie gleichzeitig die tatsächliche Nachhaltigkeitsleistung priorisieren.

Bei Katona & Partner Rechtsanwaltssozietät beraten wir Mandanten zur Navigation durch die ESRS-Anforderungen, zur Umsetzung von Übergangserleichterungen und zum Management von Risiken in der Nachhaltigkeitsberichterstattung. Unser Team unterstützt Unternehmen dabei, Governance-, Berichts- und Prüfprozesse im Einklang mit dem Wortlaut und dem Geist des CSRD- und ESRS-Rahmens auszurichten.

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