In diesem Artikel fassen wir die Pflichten und Aufgaben des Geschäftsführers einer Handelsgesellschaft nach der aktuellen Gesetzgebung zusammen.
Verwaltungsaufgaben
Der Geschäftsführer ist grundsätzlich eine natürliche Person, die an der Spitze eines Handelsunternehmens steht und die Geschäfte der Gesellschaft selbständig und wirtschaftlich führt. Er leitet die Geschäfte der Gesellschaft und leitet die Arbeit der Gesellschaft im Rahmen der Gesetze und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung. Vertritt das Unternehmen grundsätzlich gegenüber Dritten, vor Gerichten und anderen Behörden; Die Vertretungsberechtigung kann einzeln oder gemeinschaftlich erteilt werden. Sie können Ihre Vertretungsbefugnis punktuell oder dauerhaft delegieren und dabei auf einen bestimmten Aufgabenbereich beschränken. Der Geschäftsführer übt grundsätzlich die Dienstaufsicht über die Arbeitnehmer des Unternehmens aus.
Im Rahmen der Geschäftsführung der Gesellschaft führt er das Mitgliederverzeichnis, das Beschlussbuch und sorgt für die ordnungsgemäße Führung der Geschäftsbücher der Gesellschaft.
Erstellt und genehmigt die Bilanz und Vermögensrechnung des Unternehmens gemäß den gesetzlichen Fristen. Die Verpflichtung der Gesellschaft gegenüber ihren Eigentümern besteht darin, die Hauptversammlung ordnungsgemäß einzuberufen, sie ordnungsgemäß vorzubereiten und ein Protokoll über die Hauptversammlung zu fertigen. Bei Änderungen der im Firmenbuch geführten Daten der Gesellschaft sorgt sie dafür, dass die Änderungen im Firmenbuch eingetragen werden.
Die Verantwortung der Exekutive
Der Geschäftsführer haftet für alle Schäden, die der Gesellschaft durch seine Geschäftsführertätigkeit entstehen. Andererseits haftet er unter bestimmten Voraussetzungen gegenüber unternehmensfremden Dritten für Schäden, die durch seine Tätigkeit als Geschäftsführer entstehen. Diese letztgenannte Haftung kann sich entweder aus einem deliktischen oder einem vertraglichen Rechtsverhältnis ergeben. Für die Haftung des Geschäftsführers für Schäden, die er der Gesellschaft in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer und durch seine Tätigkeit zufügt, gelten die Regelungen über die Haftung für Schäden aus Vertragsverletzung entsprechend. In den meisten Fällen ist der Geschäftsführer bei der Gesellschaft im Rahmen eines Auftragsverhältnisses beschäftigt, in seltenen Fällen auch im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses. Kommt der Geschäftsführer seiner vertraglichen Pflicht nicht nach und verursacht er dadurch dem Unternehmen einen Schaden, ist er zum Ersatz verpflichtet. Dem Geschäftsführer steht die Möglichkeit offen, sich von der Haftung zu befreien: Nach der bisherigen Regelung war für die Haftungsbefreiung der Nachweis erforderlich, dass die Person bei der Wahrnehmung ihrer Geschäftsführerpflichten mit der Sorgfalt gehandelt hat, die nach Lage der Dinge erforderlich war. Das neue Bürgerliche Gesetzbuch. Laut Gesetz ist die Haftung für Schäden, die durch Vertragsverletzung verursacht wurden, nur dann ausgeschlossen, wenn die betroffene Partei nachweist, dass die Vertragsverletzung auf Umständen beruhte, die außerhalb ihrer Kontrolle lagen und bei Vertragsabschluss unvorhergesehen waren, und dass von ihr nicht erwartet werden konnte, diese Umstände zu vermeiden oder den Schaden zu verhindern.
Gleichzeitig mit der Feststellung des Jahresberichts oder, wenn das Geschäftsverhältnis des Geschäftsführers zwischen der Feststellung zweier Berichte endet, erkennt die Gesellschaft die ordnungsgemäße Durchführung der Tätigkeit des Geschäftsführers im betreffenden Zeitraum durch die Erteilung der Entlastung an.
Für Schäden, die der Geschäftsführer in dieser Funktion gegenüber Dritten verursacht, haftet grundsätzlich die Gesellschaft. Für den verursachten Schaden haftet der Geschäftsführer gesamtschuldnerisch neben der Gesellschaft nur dann, wenn der Schaden vorsätzlich verursacht wurde. Der Geschäftsführer kann daher gegenüber Dritten nicht unmittelbar für Schäden haftbar gemacht werden, die er durch Fahrlässigkeit verursacht hat.