Darf der Arbeitgeber die Krankenversicherungskarte des Arbeitnehmers verlangen? – Expertendilemmas und Antworten basierend auf den NAIH-Richtlinien


Für Arbeitgeber stellt sich zunehmend die Frage, ob sie Arbeitnehmer nach einer Impfung fragen dürfen, ob sie nur geimpfte Arbeitnehmer wieder ins Büro lassen dürfen oder ob sie Arbeitnehmern mit einem Schutzzertifikat zusätzliche bezahlte freie Tage gewähren dürfen. Zwar hat die Datenschutzbehörde Leitlinien zu diesem Thema herausgegeben, doch die Antworten auf die meisten Fragen sind noch immer unklar.
Verschiedene Dienstleister, denen derzeit der Zutritt nur für Inhaber einer Schutzkarte gestattet ist – etwa Restaurants, Hotels, Fitnessstudios, Kinos – dürfen laut der Verordnung von ihren Gästen lediglich das Vorzeigen der Karte (bzw. der mobilen Anwendung) verlangen, jede darüber hinausgehende Datenverarbeitung – also das Aufzeichnen oder Kopieren der Kartendaten – ist ihnen jedoch ausdrücklich untersagt.
Personen mit einem Schutzzertifikat genießen somit zwar gewisse Vorteile, Dienstleister sind jedoch nicht dazu berechtigt, schutzwürdige Daten zu verarbeiten. Daher stellt sich die Frage: Gilt das Gleiche auch für Arbeitgeber?
Die Nationale Behörde für Datenschutz und Informationsfreiheit (NAIH) hat sich mit diesem Thema in einer äußerst kontroversen und eher mehrdeutigen Richtlinie befasst. Die Datenschutzbehörde kam zu dem Schluss, dass Arbeitgeber ihre Mitarbeiter fragen dürfen, ob sie gegen COVID-19 geschützt sind, allerdings nur unter sehr begrenzten Umständen und nur, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Zwar schafft die Richtlinie in einigen Punkten die nötige Klarheit, dennoch bleiben viele Dinge unklar und in der Richtlinie selbst wird betont, dass sie sich hauptsächlich auf Arbeitnehmer in Arbeitsverhältnissen bezieht, nicht aber auf Arbeitnehmer in anderen Rechtsverhältnissen (z. B. im Rahmen eines Werkvertrags). Es zeigt auch, dass das Problem auf einer einheitlichen, rechtlichen Ebene angegangen werden muss.
Die NAIH hat klargestellt, dass die Verarbeitung derartiger Gesundheitsdaten von Mitarbeitern notwendig und verhältnismäßig sein muss und auf einer vorherigen, gut dokumentierten, objektiven Risikobewertung beruhen muss. Das Vorliegen einer Notwendigkeit muss im Einzelfall geprüft werden und ist laut NAIH nur bei bestimmten risikobehafteten Berufen bzw. Arbeitnehmergruppen gegeben, etwa bei Wartungskräften in Krankenhäusern, bei Sozialarbeitern oder bei Arbeitnehmern mit hohem Kundenverkehr.
In diesen Fällen kann die Kenntnis des Schutzstatus der Arbeitnehmer von entscheidender Bedeutung sein, um eine Infektion von Mitarbeitern, Patienten und Kunden zu vermeiden. Demgegenüber lässt der Wortlaut der Leitlinie darauf schließen, dass einfache Bürotätigkeiten in den meisten Fällen als Arbeiten mit geringem Risiko gelten, bei denen eine Notwendigkeit nicht wahrscheinlich ist.
Die NAIH betont zudem, dass schutzwürdige Daten ausschließlich zur Erfüllung der entsprechenden arbeitsrechtlichen Pflichten verarbeitet werden dürfen, also zur Gewährleistung von Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz sowie zu Zwecken der Arbeitsorganisation und der Einleitung spezifischer Maßnahmen. Eine solche Maßnahme könnte zum Beispiel darin bestehen, den Arbeitsplatz des geschützten Arbeitnehmers neben dem Arbeitsplatz des ungeschützten Arbeitnehmers zu platzieren oder ungeschützten Arbeitnehmern die Möglichkeit zu geben, dauerhaft von zu Hause aus zu arbeiten.
Dieser letztgenannte Vorschlag ist ziemlich seltsam, da die Verwaltung des COVID-19-Schutzstatus von Büroangestellten – die die einzigen sind, die vernünftigerweise von zu Hause aus arbeiten können – gemäß den NAIH-Richtlinien in den meisten Fällen nicht zulässig zu sein scheint. Dies wirft die Frage auf, ob Büroangestellte per Definition eine Gruppe mit geringem Risiko darstellen oder ob eine objektive Risikobewertung denkbar ist, die auch bei ihnen den Umgang des Arbeitgebers mit geschützten Daten unterstützen könnte.

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