Die MwSt-Richtlinie gibt nur das von den Mitgliedstaaten zu erreichende Ziel vor; es ist Sache der Mitgliedstaaten, zu entscheiden, wie sie diese Ziele in ihr nationales Recht umsetzen, und es ist daher in jedem Einzelfall zu prüfen, welche Rechtsvorschriften in dem Mitgliedstaat, in dem der Endverbraucher ansässig ist, für die Art des Umsatzes bestehen. In diesem Memorandum haben wir das ungarische und das deutsche Recht untersucht. D muss als zwischengeschalteter Unternehmer in jedem Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher ansässig ist, eine EU-Steuernummer beantragen und im Mitgliedstaat des Verbrauchers die Mehrwertsteuer erklären.
Wenn der Verbraucher die Waren nach Ungarn bestellt.
Für die oben beschriebene Situation gibt es in den §§ 29-30 des ungarischen Mehrwertsteuergesetzes eine Sonderregelung, die sich von der allgemeinen Regelung unterscheidet und anzuwenden ist, wenn die Waren für Ungarn bestimmt sind.
Da die Versendung durch den polnischen Hersteller für nicht steuerpflichtige ungarische Verbraucher erfolgt, ist die geschuldete MwSt. in der Regel (§ 29 des MwSt.-Gesetzes) die MwSt. am Bestimmungsort der Beförderung, d. h. die ungarische MwSt. In diesem Fall muss D natürlich seine ungarische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ändern und seinen Verpflichtungen zur Erklärung und Zahlung der Mehrwertsteuer in Ungarn nachkommen. Sind jedoch bestimmte Kriterien erfüllt, verbleibt die Steuerschuld in dem Mitgliedstaat, in dem die Waren versandt werden oder die Beförderung beginnt, d. h. in Polen.
Dieses Kriterium besteht darin, dass der Nettogesamtwert der Verkäufe von D im Bestimmungsmitgliedstaat einen bestimmten, vom Mitgliedstaat festgelegten Schwellenwert erreicht, z. B. 35 000 EUR im Falle Ungarns, dann ist die polnische Mehrwertsteuer bis zu diesem Schwellenwert und die ungarische Mehrwertsteuer für die Verkäufe nach diesem Schwellenwert zu zahlen. Natürlich kann sich D dafür entscheiden, die ungarische MwSt. auf den gesamten Umsatz zu entrichten, kann dann aber bis zum Ende des nächsten Kalenderjahres nicht von dieser Entscheidung abweichen.
Formalitäten
In Artikel 45a der Durchführungsverordnung zur Mehrwertsteuerrichtlinie (282/2011/EU) ist festgelegt, über welches Dokument der polnische Verkäufer verfügen muss, damit der erste Umsatz zwischen ihm und D eine mehrwertsteuerbefreite Gemeinschaftslieferung darstellt:
In diesem Fall muss das vom polnischen Hersteller oder seinem Beauftragten an den Paketzusteller ausgestellte Bestelldokument aufbewahrt und bei einer Steuerprüfung vorgelegt werden.
Wenn D die Bestellung bei einem polnischen Paketdienst aufgibt, muss die Mehrwertsteuer in der Regel in dem Mitgliedstaat ausgewiesen und entrichtet werden, in dem die Beförderung beginnt, d. h. in Polen. In diesem Fall sollten Sie jedoch stets die MwSt-Vorschriften des Bestimmungslandes prüfen. Wenn Ungarn das Bestimmungsland ist, gilt bis zu einem jährlichen Gesamtumsatz von 35.000 € der polnische Mehrwertsteuersatz D, darüber beträgt der ungarische Mehrwertsteuersatz 27 %. In diesem Fall ist die Anwendung des polnischen Mehrwertsteuersatzes von 23 % ein preismindernder Faktor. Der erste Umsatz (zwischen dem polnischen Hersteller und D) unterliegt der polnischen MwSt. von 23 %, die D in Polen zurückfordern kann.
Die deutsche Mehrwertsteuer von 19 % kann nur auf Waren angewandt werden, die von Deutschland aus gekauft oder nach Deutschland verkauft werden.