Erstellung des Jahresabschlusses und Verpflichtungen für Unternehmen

In der ungarischen Wirtschaft ist die Erstellung des Jahresabschlusses mittlerweile eine routinemäßige Aufgabe geworden und eine grundlegende Verpflichtung für Unternehmen, die jedes Jahr erfüllt werden muss. Das Versäumnis dieser Pflicht kann jedoch schwerwiegende rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, die für die betroffenen Unternehmen ein erhebliches Risiko darstellen können.

Erstellung und Annahme des Jahresabschlusses

Für Unternehmen, die die doppelte Buchführung anwenden, ist die Erstellung eines Jahresabschlusses obligatorisch, der zum letzten Tag des Geschäftsjahres, dem Bilanzstichtag, erstellt wird. Ziel des Jahresabschlusses ist es, ein genaues und zuverlässiges Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens sowie deren Veränderungen zu vermitteln. Der Abschluss muss die Vermögenswerte des Unternehmens, das Eigenkapital, die Rückstellungen und Verbindlichkeiten enthalten sowie die zeitlichen Abgrenzungsposten berücksichtigen.

Der Jahresabschluss besteht aus den folgenden Elementen:

– Bilanz: Detaillierte Darstellung der Vermögenswerte und Quellen des Unternehmens.

– Gewinn- und Verlustrechnung: Zusammenfassung der Erträge und Aufwendungen sowie das steuerliche Ergebnis.

– Anhang: Erläuternde Bemerkungen und zusätzliche Daten, die das Verständnis der tatsächlichen finanziellen Lage des Unternehmens unterstützen.

Der Jahresabschluss muss durch einen Beschluss des Unternehmens angenommen werden, wobei das Format des Abschlusses in den Anhängen des ungarischen Rechnungslegungsgesetzes aus dem Jahr 2000 festgelegt ist.

Vereinfachter Jahresabschluss

Unternehmen, die die doppelte Buchführung anwenden, können einen vereinfachten Jahresabschluss erstellen, wenn in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren mindestens zwei der folgenden drei Kennzahlen den angegebenen Schwellenwert nicht überschreiten:

– Bilanzsumme: 1,2 Milliarden Forint,

– Jahresnetto-Umsatz: 2,4 Milliarden Forint,

– Durchschnittliche Zahl der Beschäftigten: 50 Personen.

Der vereinfachte Jahresabschluss enthält keinen Geschäftsbericht und besteht aus den üblichen Elementen (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang). Es ist wichtig zu beachten, dass bestimmte Unternehmen, wie börsennotierte Aktiengesellschaften und deren Muttergesellschaften, nicht von der Möglichkeit eines vereinfachten Jahresabschlusses Gebrauch machen können.

Veröffentlichung und rechtliche Konsequenzen

Unternehmen, die die doppelte Buchführung anwenden, müssen ihre Jahresabschlüsse über die von der Justizministerien verwaltete OBR (Online Bilanzierungsplattform) veröffentlichen. Die Pflicht zur Veröffentlichung richtet sich nach den Vorgaben des Rechnungslegungsgesetzes. Seit dem Frühjahr 2018 kann der Jahresabschluss nur veröffentlicht werden, wenn das Unternehmen über eine gültige Unternehmens-ID im Firmennetzwerk verfügt.

Das Versäumnis, den Jahresabschluss rechtzeitig zu veröffentlichen, kann eine Geldstrafe durch das Finanzamt (NAV) nach sich ziehen. Darüber hinaus besteht eine automatische Verbindung des Systems mit dem Unternehmensgericht. Im Falle einer Versäumnis kann das Unternehmensgericht auf Grundlage einer rechtlichen Überprüfung die Zwangslöschung des Unternehmens anordnen, was schwerwiegende rechtliche und finanzielle Folgen haben kann.

In der Praxis erledigen Buchhalter und ihre Mandanten die Veröffentlichung häufig über ein zentrales Kundenportal, um die rechtliche Übereinstimmung und die korrekte Erfassung der Daten zu gewährleisten.

Zusammenfassung

Für Unternehmen ist die Erstellung des Jahresabschlusses und dessen Veröffentlichung nicht nur eine gesetzliche Verpflichtung, sondern auch ein unverzichtbarer Bestandteil der Transparenz der finanziellen Lage des Unternehmens. Versäumnisse können erhebliche finanzielle und rechtliche Konsequenzen haben, weshalb jedes Unternehmen die gesetzlichen Fristen und Anforderungen beachten muss.

Dr. Katona Géza, LL.M. ügyvéd (Rechtsanwalt / attorney at law)

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