Inhalt:
2. Mandantenbegehren/Rechtsfrage. 2
4. Vorstellung des Modelles. 3
B. Ablauf und rechtliche Voraussetzungen/Aspekte. 4
I. Direkt vom ungarischen Finanzamt. 4
0. Die AG beantragt eine ungarische Steuerregistrationsnummer. 5
3. Die AG überweist dem LKW-Fahrer den Umsatzsteuerbetrag abzüglich der angefallenen Provision 5
4. Die AG erstellt zwei Rechnungen. 5
II. Beantragung in Österreich. 6
2. Rückerstattung durch das österreichische Finanzamt. 6
1. Faktenlage
Die Speditions-AG (im Folgenden AG) beschäftigt sich neben reinen Logistikaufgaben unter anderem mit Steuerrückserstattungsverfahren verschiedener Länder. Kunden dieses Dienstes sind u.A. serbische Transportunternehmer. In der bisherigen Vorgehensweise, der sog. Unterkontenmethode, mussten jedoch im Ergebnis die serbischen Transportunternehmer mindestens ein alleinverfügungsberechtigtes Konto in Ungarn haben, und außerdem den Antrag selbst stellen oder dieser zumindest von ihm selbst unterschrieben sein. Durch den Umstand, dass die AG in der bisherigen Methode auf eine erweiterte Mitwirkung der Transportunternehmer in Form der Kontoführung und Antragsstellung angewiesen ist, verliert sie Kunden an ein Konkurrenzunternehmen.
2. Mandantenbegehren/Rechtsfrage
AG fragte nach einer Möglichkeit, die beim Tanken von Transportunternehmern aus Serbien bezahlten Umsatzsteuer zurückzuerhalten. Hierbei geht es vorrangig um die Frage, ob und in wie weit es möglich ist, dass die AG die Umsatzsteuer im generalisierten Wege direkt vom ungarischen Finanzamt zurückerhält, und hierbei nicht auf eine individuelle Beantragung der jeweiligen Einzelfahrer angewiesen ist. Sie hob durch Vorlage verschiedener Rechnungen insbesondere hervor, dass es ein solches Modell geben müsse, da ein Konkurrenzunternehmen EUROWAG bereits von einer generalisierten Steuerrückerstattung profitiere.
Nachfolgend wird also festgestellt, ob und unter welchen Voraussetzungen die AG berechtigt ist, beim Tanken der Fahrer/Kunden angefallene Umsatzsteuer im Wege der Rückerstattung vom ungarischen Finanzamt direkt und generalisiert zurückzuerhalten.
3. Rechtsquellen
- Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12.2.2008 (im Folgenden: Richtlinie)
- Gesetzes CXXVII. aus dem Jahre 2007 (im Folgenden: Umsatzsteuergesetz)
- Gesetz CL. aus dem Jahre 2017 (im Folgenden: Steuerverfahrensordnung)
- Verordnung 32/2009. (XII. 21.) PM (im Folgenden: Verordnung)
4. Vorstellung des Modelles
A. Skizzierung
Die Ag ist berechtigt, bei ihr selbst angefallene Umsatzsteuer bei dem ungarischen Finanzamt erstattet zu bekommen. Dafür muss diese aber bei der AG selbst angefallen sein. Somit muss der Kraftstofferwerb in zwei Einzelerwerbe aufgesplittet werden:
In dem Modell werden aus dem einfachen Kraftstofferwerb also genau genommen 3. Einzelverträge:
- Kaufvertrag: Kraftstofferwerb der AG von der Tankstelle
- Kaufvertrag: Kraftstofferwerb des serbischen Transportunternehmers von der AG
- Darlehensvertrag: AG als Darlehensgeber an das serbische Transportunternehmen
Wichtig: Diese Konstruktion hat keinen Einfluss auf den Vertragsschluss zwischen dem Transportunternehmer und der AG, namentlich dem Auftrag, die Steuerrückerstattung zu übernehmen. Diese Konstruktion bietet lediglich eine vereinfachte Möglichkeit, den Auftrag von Seiten der AG zu erfüllen. Jedoch erfordert dieses Modell die Mitwirkung des Vertragspartners. Aus diesem Grunde sollten die AGB des Auftrages dahingehend überarbeitet werden, dass der Auftraggeber verpflichtet wird, die Kraftstoffrechnungen auf den Namen der AG ausstellen zu lassen.
Der Geldfluss verläuft dann in der Praxis folgendermaßen:
Die verausgabte Umsatzsteuer kann nach Anwendung des Modelles auf zwei Wegen vom ungarischen Finanzamt zurückerstattet werden:
- Direkt vom ungarischen Finanzamt
- Durch die Erstattung der Vorsteuer aus einem Mitgliedstaat beim österreichischen Finanzamt
B. Ablauf und rechtliche Voraussetzungen/Aspekte
I. Direkt vom ungarischen Finanzamt
0. Die AG beantragt eine ungarische Steuerregistrationsnummer
Die ungarische Steuerregistrationsnummer stellt eine mit der Steuernummer vergleichbare Nummer dar. Diese ist für Unternehmen, die keine Firmenniederlassung in Ungarn haben, vorgesehen. Die Beantragung der Steuerregistrationsnummer erfolgt mit Abgabe des in Punkt 6 beschrieben Formulars automatisch.
1. Die serbischen LKW-Fahrer geben beim Kraftstofferwerb die AG, mitsamt der ungarischen Steuernummer als Käufer an
Der LKW-Fahrer tritt hierbei nur als Vertreter der AG auf, diese selbst ist vertragsschließende Person. Der Kauf von Kraftstoff in Zusammenhang von Lieferungen und Leistungen, die den In- und Export betreffen, sind als mit Güterbeförderung verbundene Nebenleistungen nach §§ 118; 112 i.V.m. § 24 (Einfuhr); 111 (innergemeinschaftlicher Erwerb) des Umsatzsteuergesetzes steuerbefreit.
2. Der Fahrer übermittelt die die AG als Käufer ausweisende Rechnung R1 mit der ungarischen Umsatzsteuer an die AG
Diese Rechnung wird von der AG benötigt, um die angefallene Umsatzsteuer gegenüber dem ungarischen Finanzamt nachzuweisen.
3. Die AG überweist dem LKW-Fahrer den Umsatzsteuerbetrag abzüglich der angefallenen Provision
Auch diese Dienstleistung stellt eine Nebenleistung im Zusammenhang mit der Güterbeförderung dar und ist demnach steuerbefreit.
4. Die AG erstellt zwei Rechnungen
- die Rechnung des Kaufvertrages zwischen der AG und dem Transportunternehmen, R2
- die sog. Netto-Rechnung, R3
……..
5. Die AG reicht die Rechnung R1 beim ungarischen Finanzamt ein und stellt den Antrag auf Erstattung der sog. „negativen Umsatzsteuer“, das Formular 20 T 201
Die Rückerstattung von negativer Umsatzteuer erfolgt nach §§ 184; 186 II b. bc) i.V.m §§ 153A II b.; 119 ff. des Umsatzsteuergesetzbuches. Mit der Beantragung der ungarischen Steuerregistrierungsnummer geht der Vorteil einher, dass die Rückerstattung nicht nur in den unten unter 4.B.II.3. genannten Intervallen, sondern stets nach Anfall der negativen Umsatzsteuer bei Erreichen einer Summe von 50.000 Forint beantragt werden kann. Außerdem kann ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Steuerregisternummer eine direkte Kommunikation zwischen der AG und der ungarischen Finanzbehörde stattfinden. Der Nachteil besteht jedoch darin, dass die AG ab dem Zeitpunkt der Erteilung zur regelmäßigen Abgabe einer Umsatzsteuererklärung verpflichtet wird. Dieser Nachteil ist jedoch im Anbetracht des Umstandes, dass es sich um ein neues Modell handelt, bei dem in weit häufigeren Abständen Rückerstattungen beantragt werden, als eine Erklärungsabgabe gefordert ist, nicht von Bedeutung.
Bei der Abgabe der ersten Erklärung, die auch die Beantragung der Steuerregistrationsnummer beinhaltet, muss ein Auszug aus dem österreichischen Handelsregister mit abgegeben werden, der nicht älter als 30 Tage sein darf. Auch sollte ein Zustellungsbevollmächtigter in Ungarn für die Kommunikation mit dem Finanzamt bestimmt, und diesem mitgeteilt werden.
Die Zeit von der Antragstellung bis zur Auszahlung beläuft sich in der Regel bei unter 3 Wochen. Die Rückerstattung läuft auf ein ungarisches Konto oder auf eines in dem Mitgliedstaat, indem der Beantragende den Firmensitz hat, mithin Österreich.
II. Beantragung in Österreich
1. Doppelter Erwerb
Wie aus der Darstellung unter 4.A. ersichtlich, unterscheidet sich der Vorgang nur in dem Rückerstattungsvefahren ab bereits verausgabter und dem LKW-Fahrer darlehensweise überwiesener Umsatzsteuer. D.h. dass die Rechnung R1 über den Kauf des Kraftstoffes ebenfalls auf die AG ausgestellt werden muss.
Auch hier schließt sich die Übersendung der Rechnung an die AG und die anschließende Überweisung des Umsatzsteuerbetrages, die Provision abgezogen, an. Ebenso erfolgt dann die Ausgabe der zwei unter 4.B.I.4. genannten Rechnungen.
2. Rückerstattung durch das österreichische Finanzamt
Die Rückerstattung der verausgabten Umsatzsteuer kann auch ohne vergabe einer ungarischen Steuerregistrationsnummer erfolgen. Das hierfür vorgesehene Verfahren richtet sich nach §§ 244 ff. de Umsatzsteuergesetzbuches, sowie §4 der Verordnung. Auch hier gilt für die Voraussetzung bezüglich der Qualifizierung der verschiedenen Vorgänge das unter 4.B.I.1. gesagte. Die Voraussetzungen einer Erstattung liegen bei der AG unter Anwendung des oben beschriebenen Modelles auch nach diesen Normen vor.
Der Antrag muss in dem Portal Finanz-online.at unter der Rubrik weitere Services à Erstattung der Vorsteuer aus anderen Mitgliedstaaten gestellt werden. Er muss an die KAVIG, Budapest, Dob u. 75-81, 1077 adressiert sein, wird jedoch von der österreichischen Finanzbehörde automatisch weitergeleitet.
Auch bei diesem Vorgang muss die Rechnung R1 als Nachweis der verausgabten Umsatzsteuer beigefügt werden.
Bei diesem Verfahren läuft die Umsatzsteuerrückerstattung regelmäßig jährlich. Die Frist für die Abgabe einer Erklärung läuft stets bis zum 30.09. des Folgejahres; dies ist eine Fallfrist, d.h. später eingereichte Anträge werden nicht mehr bearbeitet. Jedoch kann auch ein Antrag über einen Zeitabschnitt abgegeben werden. Dieser darf jedoch ein Jahr nicht über- und 3 Monate nicht unterschreiten, es sei denn es handelt sich um den verbleibenden Zeitabschnitt eines Kalenderjahres.
Auch hier kann die Überweisung nach Ungarn oder Österreich erfolgen.
5. Fazit
Der AG steht unter Anwendung des beschriebenen Modelles die Möglichkeit zur Verfügung, die durch die LKW-Fahrer verausgabte Umsatzsteuer generalisiert und auf direktem Wege vom ungarischen Finanzamt zurückzuerhalten. Eine Möglichkeit besteht mit einem Antrag, direkt bei dem ungarischen Finanzamt, die andere Möglichkeit läuft über die österreichische Steuerbehörde. Jedoch sind beide Varianten zwingend davon abhängig, dass der Kraftstofferwerber die SpeditionsAG als Käufer auf der Rechnung eintragen lässt.
Dr. Katona Géza, LL.M. ügyvéd (Rechtsanwalt / attorney at law)
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