Bei Verstößen gegen Wettbewerbsregeln (zum Beispiel Kartellbildung, also geheime Absprachen oder Absprachen mit Wettbewerbern) kann die Geldbuße bis zu 10 % des gesamten Konzernumsatzes betragen, also mehrere Milliarden Euro. Die Frage ist, ob vom Geschäftsführer die Rückzahlung der gegen das Unternehmen verhängten Geldbuße verlangt werden kann.
Im Juni 2010 verhängte die Europäische Kommission gegen den Keramikhersteller Villeroy&Boch eine Geldbuße in Höhe von 71,5 Millionen Euro wegen Kartellverhaltens. Das Bußgeld wurde vom Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in seiner Entscheidung vom November 2017 bestätigt.
Um der Geldbuße irgendwie zu entgehen, hatte Villeroy&Boch nach der Entscheidung des EuGH in Deutschland Schadensersatzklage gegen vier seiner ehemaligen Führungskräfte eingereicht und forderte mehr als 70 Millionen Euro Schadensersatz sowie die Erstattung der im Zusammenhang mit dem Kartellverfahren entstandenen Rechtskosten.
Das deutsche Gericht erster Instanz wies die Klage aus Verjährungsgründen ab. Er betonte zugleich, dass er den Vorwurf inhaltlich nicht für begründet halte. Nach der Begründung des Gerichts
Die wegen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht der Europäischen Union verhängten Geldbußen richten sich gegen Unternehmen und nicht gegen einzelne Personen innerhalb dieser Unternehmen.
Könnte das Unternehmen diese Geldbuße unter Berufung auf eine Schadensersatzhaftung auf seine Manager bzw. die die Manager versichernden Haftpflichtversicherer abwälzen, stünde dies im Widerspruch zu den Zielen des EU-Wettbewerbsrechts. Villeroy&Boch hat gegen die Entscheidung Berufung eingelegt; das Verfahren wird fortgesetzt.
Fast parallel zum deutschen Fall entschied ein niederländisches Gericht im September 2020, dass der Geschäftsführer gegenüber dem von ihm geführten Unternehmen für eine wegen eines Kartellverstoßes verhängte Geldbuße schadensersatzpflichtig ist.
Das Gericht betonte in seiner Entscheidung, dass von Managern ein erhöhtes Maß an Sorgfalt erwartet werde, sie sich daher darüber im Klaren sein sollten, dass die Beteiligung an Kartellrechtsverstößen vom Gesetz mit hohen Bußgeldern geahndet werde.
Das Gericht verurteilte den Manager daher zur Zahlung von 13 Millionen Euro Schadensersatz. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig, das Verfahren in zweiter Instanz läuft noch.
Haftung von Geschäftsführern im ungarischen Recht Nach ungarischem Recht richtet sich die Haftung eines Geschäftsführers danach, ob er bei der Gesellschaft in einem Arbeits- oder Auftragsverhältnis beschäftigt ist.
Bei einem Arbeitsverhältnis gilt die Führungskraft als sog. „leitender Angestellter“ und haftet gemäß Arbeitsgesetzbuch in vollem Umfang für jeden Schaden, den sie vorsätzlich oder fahrlässig verursacht hat.
Nicht ersetzt werden können Schäden, die zum Zeitpunkt des Schadenseintritts nicht vorhersehbar waren oder die durch ein schuldhaftes Verhalten des Arbeitgebers verursacht wurden oder die darauf beruhen, dass der Arbeitgeber seiner Schadensminderungspflicht nicht nachgekommen ist.
Handelt es sich um ein Rechtsverhältnis der Übertragung, ist die Angelegenheit nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (Ptk.) zu beurteilen, wonach der Geschäftsführer den Schaden zu ersetzen hat, der dem Unternehmen während seiner Geschäftsführertätigkeit entsteht.
Sie sind hiervon nur befreit, wenn Sie nachweisen, dass der Schaden durch Umstände verursacht wurde, (i) auf die Sie keinen Einfluss hatten, (ii) die zum Zeitpunkt der Ausübung Ihrer Managementtätigkeit nicht vorhersehbar waren, und (iii) von Ihnen nicht erwartet werden konnte, diese Umstände zu vermeiden oder den Schaden zu verhindern.
Die Praxis der ungarischen Gerichte – Generell lässt sich sagen, dass es in Ungarn häufig vorkommt, dass Unternehmen aufgrund einer gegen sie verhängten Geldbuße Schadensersatzklage gegen den Geschäftsführer einreichen. Dies geschieht am häufigsten im Zusammenhang mit Steuerstrafen, wenn das Finanzamt feststellt, dass das Unternehmen gegen eine Steuerregel verstoßen hat und deshalb eine Geldbuße verhängt. Es ist jedoch auch schon bei Bußgeldern vorgekommen, die das Unternehmen aufgrund von nicht angemeldeten Mitarbeitern zahlen musste. Unter den anonym veröffentlichten Gerichtsentscheidungen finden sich zahlreiche solcher Fälle.
Bisher wurde lediglich eine Schadensersatzklage wegen einer kartellrechtlichen Geldbuße ähnlich dem oben genannten Fall öffentlich bekannt. In diesem Fall verhängte die ungarische Wettbewerbsbehörde eine Geldbuße gegen das Unternehmen, weil es seine Preise und deren Erhöhungen mit seinen Konkurrenten abgesprochen hatte. Die Preisverhandlungen wurden vom Vorstandsvorsitzenden des Unternehmens persönlich im Rahmen einer Branchenverbandssitzung geführt. Das Unternehmen versuchte zunächst, das Bußgeld auf dem Rechtsweg anzufechten und sah sich nach dem verlorenen Verfahren gezwungen, das Bußgeld zu zahlen. Das Unternehmen verklagte den Manager daraufhin auf Schadensersatz in Höhe der gezahlten Geldstrafe.
Auch die Schadensersatzklage gegen den Geschäftsführer ging nach erster und zweiter Instanz an die Kurie, wo rechtskräftig festgestellt wurde, dass der Geschäftsführer tatsächlich für die Geldbuße haftbar ist und daher der Gesellschaft Schadensersatz zahlen muss.
Das rechtswidrige Verhalten des Geschäftsführers zeige sich nach Auffassung der Curia darin, dass er seine Konkurrenten über die geplanten Preiserhöhungen in dem von ihm geleiteten Unternehmen, deren Höhe und Zeitpunkt informierte. Damit wies der Geschäftsführer ein kartellrechtswidriges Verhalten nach, auf dessen Grundlage die Kartellbehörde zu Recht ein Bußgeld gegen das Unternehmen verhängte. Und dass das Unternehmen letztlich dieses Bußgeld zahlen musste, könne durchaus dem Geschäftsführer anzulasten sein. Da der Gesellschaft durch die Geldbuße ein Schaden entstanden ist und der Geschäftsführer hierfür verantwortlich war, schuldete der Geschäftsführer der Gesellschaft Schadensersatz in Höhe der Geldbuße.
Der Fall unterliegt noch dem alten Bürgerlichen Gesetzbuch. und Gesetz IV von 2006 über Unternehmensvereinigungen. wurde auf der Grundlage des Gesetzes beurteilt, aber das neue Zivilgesetzbuch, das sie ersetzte Auf dieser Grundlage hätte die Kurie zu derselben Schlussfolgerung gelangen müssen und sie wird in einem ähnlichen Fall in der Zukunft zu derselben Schlussfolgerung gelangen.