Körperschaftsbesteuerung in Ungarn (2025) – Teil 1: Grundlegende Rahmenbedingungen

Die Ermittlung des Unternehmensgewinns und dessen Besteuerung ist ein grundlegender Bestandteil jeder unternehmerischen Finanzplanung. Dieser Beitrag ist der erste Teil einer siebenteiligen Artikelreihe, die die wichtigsten Vorschriften zur Körperschaftsbesteuerung in Ungarn beleuchtet. Die Reihe behandelt unter anderem allgemeine und spezielle Körperschaftsteuervorschriften, Übergewinnsteuer, grenzüberschreitende Besteuerung, Maßnahmen gegen Steuervermeidung, die Besteuerung betrieblicher Investitionen sowie Säumniszuschläge.

1. Allgemeine Besteuerungsstruktur

Ungarn ist ein Einheitsstaat ohne föderale Besteuerungsebene. Unternehmensgewinne werden auf zwei Ebenen besteuert:

  • auf nationaler Ebene in Form der Körperschaftsteuer (TAO), und
  • auf kommunaler Ebene in Form der Gewerbesteuer (HIPA).

Der allgemeine Körperschaftsteuersatz beträgt 9 % und bleibt damit der niedrigste innerhalb der EU.
Allerdings gilt ab 2025 gemäß der EU-Mindeststeuer-Richtlinie 2024 – im Einklang mit dem OECD GloBE-Regelwerk – ein einheitlicher globaler Mindeststeuersatz von 15 % für Unternehmensgruppen mit einem konsolidierten Jahresumsatz von mehr als 750 Millionen Euro.

Der maximale Hebesatz der kommunalen Gewerbesteuer liegt weiterhin bei 2 %, wobei die Kommunen diesen auch unterschreiten dürfen. Die Steuersätze werden grundsätzlich weder durch die Unternehmensgröße noch durch die Einkommensart beeinflusst.

2. Unterschiedliche Steuerbemessungsgrundlagen

Die TAO und die HIPA basieren auf unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen:

  • Die Körperschaftsteuer basiert auf dem handelsrechtlichen Jahresergebnis, angepasst nach den steuerlichen Vorschriften.
  • Die Bemessungsgrundlage der kommunalen Gewerbesteuer ist der Nettoumsatz aus betrieblicher Tätigkeit, wobei z. B. Lohnkosten nicht abziehbar sind.

Ein vereinfachter, pauschaler Gewerbesteuersatz kann angewendet werden von:

  • Kleinstunternehmern mit einem Jahresumsatz von maximal 25 Millionen Forint, sowie
  • kleinen Einzelhändlern mit einem Jahresumsatz von maximal 120 Millionen Forint.

3. Steuerliche Ansässigkeit und territorialer Geltungsbereich

  • Ungarische Gesellschaften unterliegen der Körperschaftsteuer sowohl auf ihre in Ungarn als auch über ausländische Betriebsstätten erzielten Gewinne.
  • Ausländische Steuerpflichtige sind ausschließlich für in Ungarn erzielte Einkünfte steuerpflichtig, insbesondere wenn:
    • sie in Ungarn über eine Betriebsstätte tätig sind, oder
    • ihre Einnahmen aus der Veräußerung von Beteiligungen an grundbesitzenden Gesellschaften stammen.

4. Verlustvorträge

  • Steuerliche Verluste können innerhalb von fünf Steuerjahren nach dem Entstehungsjahr geltend gemacht werden und höchstens 50 % des steuerlichen Ergebnisses des jeweiligen Jahres ausgleichen.
  • Immobilieninvestitionsgesellschaften sind von dieser Möglichkeit ausgeschlossen, da sie einen begünstigten Sonderstatus genießen.
  • Verluste aus ausländischen Betriebsstätten können – im Rahmen des eingeschränkten Welteinkommensprinzips – den inländischen steuerpflichtigen Gewinn ausgleichen, sofern gesetzlich vorgesehen.

5. Körperschaftsteuergruppen

  • Eine Körperschaftsteuergruppe gilt steuerlich als ein einziger Steuerpflichtiger im Hinblick auf Steuervergünstigungen.
  • Der Vertreter der Steuergruppe ist berechtigt, Erklärungen gegenüber der Steuerbehörde abzugeben und Steuervergünstigungen geltend zu machen.
  • Eine Steuervergünstigung kann dann beansprucht werden, wenn ein Gruppenmitglied die Voraussetzungen erfüllt und dies nachweist.

Typische Förderbereiche sind beispielsweise die Filmproduktion oder der Spitzensport.

6. Steuerpflichtige Organisationsformen

Neben Kapitalgesellschaften können auch folgende Organisationen körperschaftsteuerpflichtig sein:

  • Einzelunternehmer (in bestimmten Fällen),
  • Genossenschaften einschließlich europäischer Genossenschaften,
  • Staatsunternehmen,
  • Anwaltskanzleien, Notariatskammern,
  • Vermögensverwaltende Stiftungen von öffentlichem Interesse,
  • Private Stiftungen, sofern sie eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben.

Dieser Artikel gibt einen Überblick über die grundlegenden Regelungen der ungarischen Körperschaftsbesteuerung mit Stand 2025 und stellt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung dar. In konkreten Fällen wenden Sie sich bitte an unsere Kanzlei.

Dr. Géza Katona, LL.M. – Rechtsanwalt / Attorney at Law


Katona & Partner Rechtsanwaltssozietät (Katona és Társai Ügyvédi Társulás)
H-1106 Budapest, Tündérfürt utca 4.
Tel.: +36 1 225 25 30
Mobil: +36 70 344 0388
Fax: +36 1 700 27 57
E-Mail: g.katona@katonalaw.com
Web: www.katonalaw.com

Körperschaftsbesteuerung in Ungarn (2025) – Teil 1: Grundlegende Rahmenbedingungen

Die Ermittlung des Unternehmensgewinns und dessen Besteuerung ist ein grundlegender Bestandteil jeder unternehmerischen Finanzplanung. Dieser Beitrag ist der erste Teil einer siebenteiligen Artikelreihe, die die wichtigsten Vorschriften zur Körperschaftsbesteuerung in Ungarn beleuchtet. Die Reihe behandelt unter anderem allgemeine und spezielle Körperschaftsteuervorschriften, Übergewinnsteuer, grenzüberschreitende Besteuerung, Maßnahmen gegen Steuervermeidung, die Besteuerung betrieblicher Investitionen sowie Säumniszuschläge.

1. Allgemeine Besteuerungsstruktur

Ungarn ist ein Einheitsstaat ohne föderale Besteuerungsebene. Unternehmensgewinne werden auf zwei Ebenen besteuert:

  • auf nationaler Ebene in Form der Körperschaftsteuer (TAO), und
  • auf kommunaler Ebene in Form der Gewerbesteuer (HIPA).

Der allgemeine Körperschaftsteuersatz beträgt 9 % und bleibt damit der niedrigste innerhalb der EU.
Allerdings gilt ab 2025 gemäß der EU-Mindeststeuer-Richtlinie 2024 – im Einklang mit dem OECD GloBE-Regelwerk – ein einheitlicher globaler Mindeststeuersatz von 15 % für Unternehmensgruppen mit einem konsolidierten Jahresumsatz von mehr als 750 Millionen Euro.

Der maximale Hebesatz der kommunalen Gewerbesteuer liegt weiterhin bei 2 %, wobei die Kommunen diesen auch unterschreiten dürfen. Die Steuersätze werden grundsätzlich weder durch die Unternehmensgröße noch durch die Einkommensart beeinflusst.

2. Unterschiedliche Steuerbemessungsgrundlagen

Die TAO und die HIPA basieren auf unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen:

  • Die Körperschaftsteuer basiert auf dem handelsrechtlichen Jahresergebnis, angepasst nach den steuerlichen Vorschriften.
  • Die Bemessungsgrundlage der kommunalen Gewerbesteuer ist der Nettoumsatz aus betrieblicher Tätigkeit, wobei z. B. Lohnkosten nicht abziehbar sind.

Ein vereinfachter, pauschaler Gewerbesteuersatz kann angewendet werden von:

  • Kleinstunternehmern mit einem Jahresumsatz von maximal 25 Millionen Forint, sowie
  • kleinen Einzelhändlern mit einem Jahresumsatz von maximal 120 Millionen Forint.

3. Steuerliche Ansässigkeit und territorialer Geltungsbereich

  • Ungarische Gesellschaften unterliegen der Körperschaftsteuer sowohl auf ihre in Ungarn als auch über ausländische Betriebsstätten erzielten Gewinne.
  • Ausländische Steuerpflichtige sind ausschließlich für in Ungarn erzielte Einkünfte steuerpflichtig, insbesondere wenn:
    • sie in Ungarn über eine Betriebsstätte tätig sind, oder
    • ihre Einnahmen aus der Veräußerung von Beteiligungen an grundbesitzenden Gesellschaften stammen.

4. Verlustvorträge

  • Steuerliche Verluste können innerhalb von fünf Steuerjahren nach dem Entstehungsjahr geltend gemacht werden und höchstens 50 % des steuerlichen Ergebnisses des jeweiligen Jahres ausgleichen.
  • Immobilieninvestitionsgesellschaften sind von dieser Möglichkeit ausgeschlossen, da sie einen begünstigten Sonderstatus genießen.
  • Verluste aus ausländischen Betriebsstätten können – im Rahmen des eingeschränkten Welteinkommensprinzips – den inländischen steuerpflichtigen Gewinn ausgleichen, sofern gesetzlich vorgesehen.

5. Körperschaftsteuergruppen

  • Eine Körperschaftsteuergruppe gilt steuerlich als ein einziger Steuerpflichtiger im Hinblick auf Steuervergünstigungen.
  • Der Vertreter der Steuergruppe ist berechtigt, Erklärungen gegenüber der Steuerbehörde abzugeben und Steuervergünstigungen geltend zu machen.
  • Eine Steuervergünstigung kann dann beansprucht werden, wenn ein Gruppenmitglied die Voraussetzungen erfüllt und dies nachweist.

Typische Förderbereiche sind beispielsweise die Filmproduktion oder der Spitzensport.

6. Steuerpflichtige Organisationsformen

Neben Kapitalgesellschaften können auch folgende Organisationen körperschaftsteuerpflichtig sein:

  • Einzelunternehmer (in bestimmten Fällen),
  • Genossenschaften einschließlich europäischer Genossenschaften,
  • Staatsunternehmen,
  • Anwaltskanzleien, Notariatskammern,
  • Vermögensverwaltende Stiftungen von öffentlichem Interesse,
  • Private Stiftungen, sofern sie eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben.

Dieser Artikel gibt einen Überblick über die grundlegenden Regelungen der ungarischen Körperschaftsbesteuerung mit Stand 2025 und stellt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung dar. In konkreten Fällen wenden Sie sich bitte an unsere Kanzlei.

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