Körperschaftsteuer in Ungarn: Die Körperschaftsteuer und die damit verbundenen Regelungen sind zentrale Aspekte der Finanzplanung eines Unternehmens. Die Bestimmung des steuerpflichtigen Einkommens und die darauf folgende Besteuerung spielen eine wesentliche Rolle bei der Unternehmensstrategie. Dieser Artikel ist der erste Teil einer siebenteiligen Reihe über die wichtigsten Regelungen der Körperschaftsteuer in Ungarn. Die Serie behandelt grundlegende und spezielle Regelungen zur Körperschaftsteuer, den Extraprofitsteuer, den Kampf gegen Steuervermeidung sowie Sanktionen bei Nichterfüllung.
Grundlegende Regelungen und Steuersätze
In Ungarn werden die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer auf verschiedenen Grundlagen erhoben:
– Körperschaftsteuer: Der reguläre Körperschaftsteuersatz beträgt 9 %. Für Unternehmensgruppen mit einem konsolidierten Umsatz von über 750 Millionen Euro wird jedoch ein globaler Mindeststeuersatz von 15 % angewendet, gemäß den Vorschriften der OECD und der EU.
– Gewerbesteuer: Der Satz der Gewerbesteuer beträgt 2 %, kann jedoch je nach regionalen Regelungen reduziert werden.
– Der Steuersatz für die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer ändert sich grundsätzlich nicht in Abhängigkeit von der Unternehmensgröße oder der Art des Einkommens.
Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage
– Die Steuerbemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer ist der Nettogewinn oder -verlust aus dem Jahresabschluss des Unternehmens.
– Die Steuerbemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer basiert auf dem Umsatz aus der unternehmerischen Tätigkeit, wobei jedoch keine Abzüge für Personalkosten vorgenommen werden können.
Steuerregelungen für ausländische Unternehmen
Ungarische Steuerpflichtige müssen nur die in Ungarn erzielten Einkünfte versteuern. Für ausländische Unternehmen gilt, dass sie nur für die in Ungarn erzielten Gewinne steuerpflichtig sind, wenn:
– Das Unternehmen eine Betriebsstätte in Ungarn unterhält,
– Es Einkünfte aus einer Gesellschaft mit Immobilienbesitz (z. B. Immobiliengesellschaft) erzielt.
Steuerverluste und Steuervergünstigungen
– Steuerverluste können auf die nächsten 5 Jahre vorgetragen werden und zur Minderung des zukünftigen Körperschaftsteuerguthabens genutzt werden.
– Körperschaftsteuergruppen können Steuervergünstigungen in Anspruch nehmen, die vom Vertreter der Gruppe beantragt werden müssen.
Dieser Artikel bietet einen allgemeinen Überblick über die grundlegenden Regelungen der Körperschaftsteuer in Ungarn und stellt keine spezifische Rechtsberatung dar.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung
Dr. Katona Géza, LL.M. ügyvéd (Rechtsanwalt / attorney at law)
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