Dieser Artikel ist der dritte einer siebenteiligen Artikelserie über die wichtigen Regeln der Körperschaftsbesteuerung in Ungarn. Nachdem wir die grundlegenden Rahmenbedingungen und Sonderregelungen der Körperschaftsteuer in Ungarn erläutert haben, bieten wir Ihnen eine Zusammenfassung zur Sondergewinnsteuer. Später werden in der Serie auch Themen wie grenzüberschreitende Behandlung, Bekämpfung der Steuervermeidung, Investitionen in Unternehmensvermögen und Strafen bei Nichteinhaltung behandelt.
Eine Sondergewinnsteuer wurde eingeführt für:
- Finanzdienstleister
Die Steuerbemessungsgrundlage muss auf Grundlage des bereinigten Vorsteuergewinns der Finanzdienstleister in FS ermittelt werden.
Der Satz der Sondersteuer beträgt 13 Prozent Steuer auf den Teil der Steuerbemessungsgrundlage, der 20 Milliarden HUF nicht übersteigt, und 30 Prozent Steuer auf den darüber liegenden Teil.
Eine ähnliche Zusatzgewinnsteuer wird erhoben auf - Bankensektor
Nach jeder Banktransaktion, bei der Geld von einem ungarischen Zahlungskonto auf ein anderes ungarisches oder ausländisches Bankkonto überwiesen wird, werden von der Bank Transaktionsgebühren in Form einer von den Banken an die Steuerbehörden abzuführenden Quellensteuer erhoben. - Versicherungsunternehmen
Versicherer müssen eine Versicherungszusatzsteuer entrichten. Die Steuer richtet sich nach der Höhe der Versicherungsprämien für die verschiedenen Versicherungsleistungen. Die Steuersätze variieren je nach Steuerbemessungsgrundlage und Tätigkeit zwischen 1 und 7 %. - Hersteller von Erdölprodukten
Den Produzenten von Erdölprodukten wird eine sehr hohe Mehrgewinnsteuer (bis zu 95 Prozent) auferlegt. - Robin Hood-Steuer
Die Sondersteuer in Höhe von 41 Prozent wird Erzeugern von Strom aus erneuerbaren Energiequellen oder Abfällen auferlegt. - Pharmahersteller, Pharmahändler
Die Sondersteuern, die den Pharmaherstellern auferlegt werden, sind die Besteuerungsgrundlage
– 0,5 Prozent für einen Teilbetrag von höchstens 50 Milliarden HUF,
- 1,5 Prozent für den Teil, der 50 Milliarden HUF übersteigt, jedoch 150 Milliarden HUF nicht übersteigt,
- Für den Betrag über 150 Milliarden HUF wird eine Gebühr von 4 Prozent erhoben.
- Einzelhandel
Für den Teil der Steuerbemessungsgrundlage, der 100 Milliarden HUF übersteigt, beträgt der zusätzliche Einzelhandelssteuersatz 4,5 Prozent. - Telekommunikationssektor, Fluggesellschaften
Die Telekommunikations-Zusatzsteuer wird von Unternehmen erhoben, die elektronische Kommunikationsdienste anbieten, und zwar auf der Grundlage des Nettoumsatzes, sowie von Fluggesellschaften.
Dieser Artikel bietet eine allgemeine Einführung in die Körperschaftsteuervorschriften in Ungarn und ist nicht als spezifische Rechtsberatung zu betrachten.