Körperschaftsteuer in Ungarn (Teil 3): Übergewinnsteuer

Dieser Artikel ist der dritte Teil einer siebenteiligen Serie über die wichtigsten Regelungen zur Körperschaftsteuer in Ungarn. Während sich der erste Teil mit dem allgemeinen Rahmen und der zweite mit Sonderregelungen befasste, behandelt dieser Beitrag die in den letzten Jahren eingeführten Übergewinnsteuer.

In den folgenden Teilen der Serie werden grenzüberschreitende Besteuerung, Maßnahmen gegen Steuervermeidung, Investitionen in Unternehmensvermögen sowie Sanktionen bei Verstößen behandelt.

Übergewinnsteuern in Ungarn: betroffene Branchen und Steuersätze

Die ungarische Regierung hat im Jahr 2022 sektorale Übergewinnsteuern eingeführt, um Unternehmen mit außergewöhnlich hohen Gewinnen – etwa infolge der Energiekrise oder Inflation – stärker an der öffentlichen Lastenverteilung zu beteiligen.

1. Finanzdienstleister

Die Bemessungsgrundlage ist das bereinigte Ergebnis vor Steuern:

– 13 % für den Teil des Steuerbemessungsgrundlage bis 20 Milliarden HUF, 

– 30 % für den übersteigenden Teil.

2. Bankensektor

Bei jeder Überweisung von einem ungarischen Zahlungskonto auf ein anderes (auch ins Ausland) wird eine Transaktionsgebühr erhoben, die von den Banken als Quellensteuer an den Staat abzuführen ist.

3. Versicherungsunternehmen

Die Versicherer müssen eine zusätzliche Versicherungsabgabe zahlen:

– Der Steuersatz liegt je nach Prämienhöhe und Tätigkeit zwischen 1 % und 7 %.

4. Mineralölverarbeiter

Mineralölhersteller unterliegen einer Übergewinnsteuer von bis zu 95 %, abhängig von der Differenz zwischen Weltmarkt- und Einstandspreis.

5. Robin-Hood-Steuer

Eine 41%ige Sondersteuer gilt für Stromerzeuger, die aus erneuerbaren Energiequellen oder Abfällen produzieren.

6. Pharmahersteller und -händler

Die Sondersteuer ist gestaffelt:

– 0,5 % für Umsätze bis 50 Mrd. HUF, 

– 1,5 % für Umsätze zwischen 50–150 Mrd. HUF, 

– 4 % über 150 Mrd. HUF.

7. Einzelhandel

Der Einzelhandel muss ab einem Jahresumsatz von 100 Mrd. HUF eine Sondersteuer von 4,5 % auf den übersteigenden Teil zahlen.

8. Telekommunikation und Fluggesellschaften

Die Telekommunikationssteuer richtet sich nach dem Nettoumsatz der Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste, ebenso wird eine Sondersteuer auf Fluggesellschaften erhoben.

Dieser Artikel dient ausschließlich allgemeinen Informationszwecken und stellt keine rechtliche Beratung dar. Für individuelle Fragen zur steuerlichen Belastung durch Übergewinnsteuern stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Kontakt

Dr. Katona Géza, LL.M. ügyvéd (Rechtsanwalt / attorney at law)

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