Neue Richtung bei der Besteuerung von Dividendenvermögenszuweisungen und Stiftungsstrukturen – Was bringt das Steuerpaket 2025 für Privatpersonen und Vermögensverwalter?

Neue Steuervorschriften ab 2025: Wie das aktuelle Steuerpaket Vermögenszuweisungen und Stiftungsstrukturen beeinflusst
Am 19. Juni 2025 wurde das Gesetz LIV. von 2025 verabschiedet, das in mehreren Punkten die steuerlichen Pflichten und Steuergesetze ändert, mit besonderem Fokus auf die Besteuerung von Vermögenszuweisungen und vermögensverwaltenden Stiftungen. Im Folgenden fasst unsere Kanzlei die wichtigsten Änderungen zusammen und hebt die rechtlichen sowie steuerlichen Aspekte hervor, die Privatpersonen und unternehmerisches Vermögensmanagement betreffen.


Vermögenszuweisung von Dividendenansprüchen – Ende der alten Auslegungen?
Basierend auf einer im März 2025 veröffentlichten steuerlichen Fragestellung hat die Steuerbehörde klargestellt, dass bei Vermögenszuweisungen von Dividendenansprüchen für die Privatperson steuerpflichtige Einnahmen entstehen – unabhängig davon, ob die Dividende tatsächlich ausgezahlt wurde oder nicht. Diese Auslegung hat in der Fachwelt erhebliche Diskussionen ausgelöst, da sie bisher nicht eindeutig aus den Regelungen des Einkommenssteuergesetzes (Szja) ableitbar war.
Die nun verabschiedete Gesetzesänderung macht unmissverständlich:
➡️ Die Vermögenszuweisung von Dividendenansprüchen gilt als Ausübung des Verfügungsrechts,
➡️ daraus ergibt sich eine Steuerpflicht: 15 % Einkommensteuer (Szja) und 13 % Sozialbeitragsteuer (Szocho) bis zur geltenden Höchstgrenze.
Diese neue Regelung hebt die bisher noch strittige Auffassung der Behörde auf Gesetzesebene hervor. Praktisch bedeutet dies, dass Privatpersonen, die künftig Vermögenszuweisungen vornehmen, mit erheblichen steuerlichen Risiken rechnen müssen – selbst wenn der Anspruch nicht realisiert wurde.

Rückwirkende Anwendung? – Bei Steuerprozessen besteht noch Spielraum
Eine wichtige Frage ist, ob die neue Rechtsauslegung auch rückwirkend von der Steuerbehörde angewandt werden darf. Unserer Ansicht nach ist dies für Vermögenszuweisungen vor dem 19. Juni 2025 rechtlich anfechtbar, da es gegen das Verbot der rückwirkenden Gesetzgebung verstoßen könnte. Bei Steuerprüfungen oder Gerichtsverfahren kann der Steuerpflichtige somit mit einer erfolgreichen Verteidigung rechnen, insbesondere wenn die Rechtslage zuvor nicht eindeutig war.

Was kann die privat zuweisende Person jetzt tun?
Wir empfehlen, die steuerlichen Risiken im Zusammenhang mit Vermögenszuweisungen durch gezielte rechtliche und steuerliche Beratung zu identifizieren und zu minimieren. Die individuellen Umstände – insbesondere Zweck und Dokumentation der Vermögenszuweisung – sind dabei von entscheidender Bedeutung.


Neuregelung der Stiftungsstrukturen – Einführung einer dauerhaften Vermögensverwaltungsbeziehung
Die Änderungen für vermögensverwaltende Stiftungen zielen auf die Vereinheitlichung der Rechnungslegung und Besteuerung der Strukturen ab. Die Änderung tritt zum 1. September in Kraft und führt den Begriff der dauerhaften Vermögensverwaltungsbeziehung ein.
Ziel ist, dass das von der vermögensverwaltenden Stiftung verwaltete Vermögen steuerlich gleich behandelt wird wie Vermögen, das auf Grundlage eines Treuhandverwaltungsvertrags nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch verwaltet wird.

Wichtigste Änderungen ab September 2025:

  • Das von der Stiftung verwaltete Vermögen erhält eine eigene Körperschaftsteuerpflicht und Buchführungspflicht.
  • Der Vermögensverwaltungsbericht der Stiftung wird – ähnlich wie bei der Treuhandverwaltung – nicht öffentlich zugänglich sein.
  • Körperschaftsteuerbefreiung bleibt bestehen, wenn ausschließlich Privatpersonen mit dem Vermögen verbunden sind und das Vermögen finanzielle Ergebnisse erzielt.

Die Ausarbeitung der detaillierten Regelungen läuft noch, daher sollten Beteiligte der Stiftungsstrukturen die Gesetzgebungsentwicklungen laufend verfolgen und die erforderliche buchhalterische und rechtliche Compliance rechtzeitig vorbereiten.


Zusammenfassung – Unsere Empfehlung aus Kanzlei-Sicht
Rechtliche Vertretung und Beratung sind entscheidend für das Verständnis und die Umsetzung der neuen Vorschriften.
Vor Vermögenszuweisungen empfiehlt sich eine maßgeschneiderte Steuerplanung und Strukturanalyse.
Die Beteiligten an Stiftungsmodellen sollten sich frühzeitig auf das neue System der Buchführungs- und Compliance-Pflichten vorbereiten.


Wenden Sie sich vertrauensvoll an unsere Kanzlei, wenn Sie oder Ihr Unternehmen von den Änderungen in vermögensverwaltenden oder Stiftungsstrukturen betroffen sind!
Wir unterstützen Sie bei der Minimierung von Steuer Risiken, der Gestaltung passender Strukturen und vertreten Sie auch in Verfahren vor der Steuerbehörde.

Dr. Géza Katona, LL.M. – Rechtsanwalt (Rechtsanwalt / attorney-at-law)

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