Rechtlicher Rahmen und bewährte Praktiken für gesundheits- und nährwertbezogene Angaben auf Lebensmitteln in der EU


Von Dr. Géza Katona, LL.M. – Katona & Partners Law Firm

Das Marketing und die Kennzeichnung von Lebensmitteln sind innerhalb der Europäischen Union streng regulierte Bereiche. Dies dient dem Schutz der Verbraucher vor irreführenden oder unbegründeten Angaben, während gleichzeitig eine transparente und wissenschaftlich fundierte Kommunikation der Produkteigenschaften ermöglicht wird. Für Hersteller und Vertreiber ist es entscheidend, die rechtlichen Grenzen dessen zu kennen, was in Bezug auf die gesundheitlichen Wirkungen oder den Nährstoffgehalt eines Lebensmittels kommuniziert werden darf – sowohl zur Einhaltung der Vorschriften als auch zur Aufrechterhaltung des Verbrauchervertrauens.

Dieser Artikel skizziert die wichtigsten rechtlichen Grundsätze und praktischen Überlegungen zu gesundheits- und nährwertbezogenen Angaben auf Lebensmitteln, einschließlich Nahrungsergänzungsmitteln, in der EU.


1. Grundlegender Rechtsgrundsatz: Keine krankheitsbezogenen Angaben

Ein grundlegendes Prinzip des EU-Rechts besagt, dass Lebensmittel und Nahrungsergänzungsmittel nicht als krankheitsvorbeugend oder therapeutisch wirksam vermarktet werden dürfen. Weder die Verpackung noch Werbematerialien dürfen suggerieren, dass ein Lebensmittel eine Krankheit verhindern, behandeln oder heilen kann.

Diese Unterscheidung ist entscheidend: Gesundheitsbezogene Angaben müssen auf wissenschaftlich belegten Wirkungen auf normale Körperfunktionen oder die Erhaltung der Gesundheit beschränkt sein und dürfen niemals medizinische Vorteile implizieren.

Nahrungsergänzungsmittel, obwohl häufig als „natürliche Heilmittel“ wahrgenommen, werden rechtlich als Lebensmittel eingestuft und unterliegen denselben Beschränkungen.


2. EU-Verordnung 1924/2006/EG: Eckpfeiler der Regelung von Angaben

Der zentrale Rechtsrahmen für nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben auf Lebensmitteln ist die EU-Verordnung 1924/2006/EG über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben bei Lebensmitteln. Diese Verordnung:

  • Definiert, welche Angaben zu Nährstoffgehalt und Gesundheit („Health Claims“) zulässig sind;
  • Legt die Bedingungen und Anforderungen für die rechtmäßige Nutzung dieser Angaben fest;
  • Stellt sicher, dass alle Angaben klar, korrekt und auf allgemein anerkannten wissenschaftlichen Belegen beruhen;
  • Verhindert irreführende oder falsche Informationen, die die Verbraucherentscheidung verzerren könnten.

Hersteller und Vertreiber müssen diese Regeln strikt einhalten, um Sanktionen und Reputationsschäden zu vermeiden.


3. Zugelassene Gesundheitsangaben und ihre Quellen

Die Verordnung selbst enthält nicht alle zugelassenen Angaben, sondern delegiert diese Aufgabe an spezifische Durchführungs- und Delegierte Rechtsakte, die regelmäßig aktualisiert werden. Wichtige Durchführungsverordnungen sind:

  • Verordnung (EU) Nr. 432/2012 der Kommission, die die Liste der zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben festlegt, die nicht auf die Risikominderung von Krankheiten oder die Entwicklung von Kindern abzielen;
  • Verordnung (EG) Nr. 983/2009 der Kommission, die sich auf zugelassene Angaben zur Risikominderung von Krankheiten und zur Gesundheit von Kindern bezieht.

Eine offizielle, kontinuierlich aktualisierte Liste zugelassener, abgelehnter und anhängiger Angaben ist öffentlich auf der Website der Europäischen Kommission verfügbar:
EU Claims Register

Diese Datenbank ist die maßgebliche Quelle, um zu überprüfen, ob eine bestimmte Angabe zulässig ist, und gewährleistet so Rechtssicherheit und Verbraucherschutz.


4. Nährwertbezogene Angaben: Was ist erlaubt?

Neben gesundheitsbezogenen Angaben regelt die Verordnung auch nährwertbezogene Angaben – Aussagen über das Vorhandensein oder Fehlen bestimmter Nährstoffe oder Inhaltsstoffe in einem Lebensmittel. Typische Beispiele sind:

  • „Quelle für Vitamin C“
  • „Ballaststoffreich“
  • „Fettarm“
  • „Zuckerfrei“

Beispiel: Die Angabe „Quelle für Vitamin C“ darf nur gemacht werden, wenn das Produkt eine signifikante Menge an Vitamin C enthält, definiert als mindestens 15 % der empfohlenen Tagesdosis (RDA) pro 100 g Produkt. Konkret bedeutet dies:

  • Mindestens 180 mg Vitamin C pro 100 g bei einer RDA von 1200 mg (Beispiel);
  • Ähnliche Mindestwerte gelten für andere Vitamine und Mineralstoffe, wie in den Anhängen der einschlägigen Richtlinien und Verordnungen festgelegt.

Angaben wie „reich an Vitamin E“ erfordern, dass das Produkt mindestens die doppelte Menge enthält, die für die Angabe „Quelle für“ erforderlich ist.

Für andere Nährstoffe oder Inhaltsstoffe (z. B. Ballaststoffe, Omega-3-Fettsäuren) darf die Angabe nur verwendet werden, wenn sie durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse gestützt wird und die Menge die regulatorischen Schwellenwerte erfüllt.


5. Verbotene Angaben und Risiken bei Nicht-Einhaltung

Hersteller und Vermarkter müssen Folgendes vermeiden:

  • Jede Angabe, die suggeriert, ein Produkt könne Krankheiten vorbeugen, behandeln oder heilen;
  • Angaben, die von der EU nicht genehmigt oder wissenschaftlich nicht belegt sind;
  • Verwendung mehrdeutiger oder unregulierter Begriffe, die keine klare rechtliche Definition haben.

Nicht-Einhaltung kann schwerwiegende Konsequenzen haben, einschließlich Bußgeldern, Produktrückrufen und Reputationsschäden. Zudem überwachen Verbraucher- und Lebensmittelsicherheitsbehörden in den EU-Mitgliedstaaten aktiv die Einhaltung der Vorschriften.


6. Praktische Empfehlungen für Hersteller und Vertreiber

  • Vor der Erstellung von Marketingmaterialien das offizielle EU-Register der Angaben konsultieren;
  • Sicherstellen, dass der Nährstoffgehalt des Produkts die Schwellenwerte erfüllt, bevor Nährwertangaben gemacht werden;
  • Medizinische oder krankheitsbezogene Formulierungen in der Produktkommunikation vermeiden;
  • Dokumentation und wissenschaftliche Nachweise für Angaben jederzeit verfügbar halten;
  • Regelmäßig über Änderungen der EU-Vorschriften und der Liste zugelassener Angaben informieren.

7. Fazit

Die Navigation durch das komplexe rechtliche Umfeld für gesundheits- und nährwertbezogene Angaben ist eine Herausforderung, aber für eine rechtlich konforme und vertrauenswürdige Vermarktung von Lebensmitteln in der EU unerlässlich.

Durch die Einhaltung der strengen Regeln der Verordnung 1924/2006/EG und der zugehörigen Rechtsakte können Unternehmen nicht nur rechtliche Risiken vermeiden, sondern auch das Vertrauen der Verbraucher durch transparente und evidenzbasierte Kommunikation stärken.


Über den Autor
Dr. Géza Katona, LL.M. ist Rechtsanwalt bei Katona & Partners Law Firm in Budapest, spezialisiert auf Lebensmittelrecht, regulatorische Compliance und gewerbliches Rechtsberatung. Die Kanzlei unterstützt Unternehmen dabei, Produktbeschreibungen und Marketingmaterialien rechtlich zu überprüfen und vollständig an EU- und nationale Vorschriften anzupassen.

Kontakt:
Katona & Partners Law Firm
Tündérfürt utca 4., H-106 Budapest, Ungarn
Tel.: +36 1 225 25 30 | Mobil: +36 70 344 0388
Email: g.katona@katonalaw.com
Web: www.katonalaw.com

Segítünk kérdései megválaszolásában!

Ha kérdése merült fel a cikkben olvasottakkal kapcsolatban, ügyvédi irodánk szakértői örömmel segítenek Önnek.
Lépjen velünk kapcsolatba még ma!