Ungarns Steuerreform 2025 verschärft die Regeln zur Dividendenbesteuerung für Privatpersonen


Von Katona und Partner Rechtsanwaltsozietät | Katona és Társai Ügyvédi Társulás
Budapest, Ungarn | Juli 2025


1. Überblick
Im Rahmen des im Juni 2025 verabschiedeten Steuerpakets hat Ungarn neue Missbrauchsverhinderungsregeln eingeführt, die sich auf Dividenden und grenzüberschreitende Holdingstrukturen von Privatpersonen beziehen. Ziel ist die Eindämmung aggressiver Steuerplanungsmodelle unter Einbeziehung von Offshore-Gesellschaften, Niedrigsteuergebieten und intransparenter Eigentümerstrukturen.

Die neuen Vorschriften verändern die steuerliche Behandlung von Dividenden erheblich, insbesondere bei beherrschten ausländischen Gesellschaften (CFCs) und ausländischen Strukturen. Vermögende Privatpersonen und Familienunternehmen mit internationalen Beteiligungen sollten ihre Strukturen überprüfen.


2. Hintergrund: Ungarische Regelung zu Dividenden
Nach bisheriger Rechtslage unterlagen in Ungarn ansässige natürliche Personen einer einheitlichen Einkommensteuer von 15 % auf Dividenden – sowohl aus inländischen als auch ausländischen Quellen. In der Regel fielen keine Sozialabgaben (Szocho) auf Dividenden an, es sei denn, sie wurden unter bestimmten Voraussetzungen von ungarischen Kapitalgesellschaften ausgeschüttet.

Obwohl ungarisches Steuerrecht allgemeine Missbrauchsverhinderungs- und CFC-Regeln kannte, war deren Durchsetzung bisher begrenzt. Viele Steuerpflichtige nutzten Holdinggesellschaften oder Trusts in Ländern mit günstigen Doppelbesteuerungsabkommen zur steueroptimierten Dividendenvereinnahmung.


3. Die Änderungen ab 2025: Was ändert sich konkret?

A. Erweiterte CFC-Definition für Privatpersonen
Während die bestehenden CFC-Regeln für Unternehmen beibehalten werden, gelten neue Transparenz- und Anti-Missbrauchspflichten nun auch für natürliche Personen. Dividenden aus niedrig besteuerten ausländischen Gesellschaften (unter 9 % effektiver Steuersatz) können künftig als ungarische Einkünfte umqualifiziert und dem ungarischen Einkommensteuersatz unterworfen werden – unabhängig vom Sitz der ausschüttenden Gesellschaft.

B. Substanz- und Leitungstest
Die ungarische Steuerbehörde (NAV) wird bei Auslandsstrukturen einen wirtschaftlichen Substanztest anwenden. Fehlt einer ausländischen Gesellschaft reale Substanz (z. B. Büro, Personal, Geschäftstätigkeit), kann sie als reine Durchleitungsgesellschaft gelten – mit der Folge, dass die Dividende steuerlich dem Ursprung zugerechnet wird.

C. Erweiterte Offenlegungspflichten
Privatpersonen müssen bei Dividenden aus dem Ausland die gesamte Eigentümerstruktur, Geschäftsleitung und Tätigkeit der ausschüttenden Gesellschaft offenlegen. Bei Nichtbefolgung drohen Sanktionen und Einkommensumqualifizierung.

D. Ausweitung der Sozialabgabe (Szocho)
Während Szocho bislang nur auf inländische Dividenden anwendbar war, gilt sie künftig auch für Dividenden aus ausländischen Gesellschaften mit enger Beteiligungsstruktur, sofern der Empfänger eine Leitungs- oder Kontrollfunktion ausübt.


4. Verhältnis zu Doppelbesteuerungsabkommen
Die neuen Vorschriften sind im Lichte der Doppelbesteuerungsabkommen Ungarns auszulegen. Laut NAV finden Abkommensvergünstigungen in Missbrauchsfällen ohne wirtschaftliche Substanz oder nachvollziehbaren Geschäftszweck keine Anwendung.

Ein „Treaty Override“ bleibt ein umstrittenes Thema unter EU- und OECD-Grundsätzen. In Grenzfällen sind gerichtliche Auseinandersetzungen zu erwarten. Steuerpflichtige sollten ihre Abkommensberufung dokumentieren.


5. Praktische Auswirkungen

  • Dividendenplanung muss überarbeitet werden: Wer ausländische Gesellschaften in Niedrigsteuerländern (z. B. Zypern, VAE, BVI) nutzt, muss prüfen, ob eine Umqualifizierung droht.
  • Holdinggesellschaften unter verstärkter Beobachtung: NAV prüft insbesondere passive Holdings ohne wirtschaftliche Substanz.
  • Höhere Compliance-Kosten: Dividendenempfänger müssen umfassende Nachweise über ausländische Gesellschaften und Beteiligungsverhältnisse führen.
  • Rückwirkungsgefahr bei Prüfungen: Offiziell gelten die Regeln ab 2025, sie könnten jedoch auch in rückwirkenden Prüfungen angewandt werden, wenn aggressive Gestaltungen festgestellt werden.

6. Vergleich mit anderen Ländern
Ungarn folgt mit der Reform einem regionalen Trend. Länder wie Österreich, Deutschland und Italien haben ähnliche Anti-Missbrauchsregelungen zur Dividendenbesteuerung eingeführt. Auffällig ist jedoch, dass Ungarn den CFC-Ansatz auf Privathaushalte ausweitet – eine in Europa bislang seltene Maßnahme.


7. Empfehlungen

  1. Beteiligungsstrukturen prüfen: Unternehmen im Ausland auf Substanz und Steuertransparenz analysieren.
  2. DBA-Schutz evaluieren: Geltung und Grenzen von Doppelbesteuerungsabkommen beurteilen.
  3. Wirtschaftlichen Hintergrund dokumentieren: Geschäftszwecke klar nachvollziehbar darlegen können.
  4. Sich auf NAV-Anfragen vorbereiten: Erhöhte Detailnachfragen sind zu erwarten.

8. Fazit
Die Steuerreform 2025 verschärft die Dividendenbesteuerung für Privatpersonen erheblich. Zwar ist das erklärte Ziel die Bekämpfung von Steuervermeidung, doch sind auch legitime internationale Strukturen betroffen.

Steuerpflichtige und Berater sollten proaktiv handeln, um ihre Strukturen zu überprüfen, anzupassen und ordnungsgemäß zu dokumentieren – bevor unangenehme Rückfragen oder Sanktionen drohen.


Dr. Géza Katona, LL.M. – Rechtsanwalt / Attorney-at-Law
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