Verhältnis zwischen Marken und Domänennamen


Aufgrund der immer stärkeren Digitalisierung, die alle Bereiche des täglichen Lebens durchdringt, kann es sich kein Wirtschaftssektor mehr leisten, nicht im Internet präsent zu sein, da Verbraucher die von ihnen benötigten Produkte und Dienstleistungen immer häufiger im Internet suchen. Im Internet ist der Domänenname eines der wichtigsten Erkennungsmerkmale eines Unternehmens.


Ein gut gewählter Domänenname kann dazu beitragen, dass die Website für Verbraucher leicht zu finden ist und einen Klick wert ist. Daher besteht kein Zweifel daran, dass der Domänenname auch ein wirtschaftliches und eigentumsrechtliches Interesse haben kann und dazu geeignet sein kann, ein Produkt oder eine Dienstleistung von den Produkten oder Dienstleistungen anderer zu unterscheiden. Diese letztgenannte Fähigkeit von Domänennamen wirft die Frage auf, welche Verbindung zwischen Domänennamen und Marken besteht, da das Gesetz XI von 1997 über den Schutz von Marken und geografischen Angaben Nach § 1 des Gesetzes (nachfolgend „Gesetz“ genannt) kann ein Zeichen als Marke geschützt werden, wenn es geeignet ist, eine Ware oder Dienstleistung von Waren oder Dienstleistungen anderer zu unterscheiden. An diesem Punkt sind die Funktionen von Marken und Domänennamen gewissermaßen miteinander verknüpft.


Ein Domänenname, den ein Unternehmen verwenden möchte, erhält mit der Registrierung nicht unbedingt wirksamen Rechtsschutz, denn wenn der gewählte Domänenname mit einem anderen älteren Recht (z. B. einer Marke, einem Firmennamen oder einem Handelsnamen) verwechselt werden kann, können die Inhaber der älteren Rechte Ansprüche gegen die Verwendung des Domänennamens geltend machen. Der einfachste Weg, diese Unsicherheit zu beseitigen, besteht darin, die Gewährung ausschließlicher Nutzungsrechte für den Domänennamen durch die Erlangung eines Markenschutzes für den Domänennamen selbst zu optimieren. Bei erfolgreicher Registrierung besitzt der Rechteinhaber das ausschließliche Recht, das Zeichen in Bezug auf die vom Markenschutz abgedeckten Waren und Dienstleistungen zu verwenden. Dieses ausschließliche Recht wird auch in das vom Ungarischen Amt für geistiges Eigentum (HPO) geführte öffentliche amtliche Register eingetragen, sodass seine Existenz für Dritte klar, leicht überprüfbar und nachweisbar ist.
Wenn das Unternehmen auf der Grundlage des Vorstehenden für den Domänennamen – zusätzlich zur Registrierung – auch einen Markenschutz erlangen möchte, genügt es bei der Wahl des Domänennamens nicht, darauf zu achten, dass der jeweilige Domänenname noch „frei“ ist (d. h. nicht auf den Namen einer anderen Person registriert ist; diese Bedingung lässt sich bei Domänennamen mit der Endung .hu leicht in der Suchmaschine der Website www.domain.hu überprüfen), sondern es müssen auch die Anforderungen für Marken erfüllt sein.


Dabei ist hervorzuheben, dass bei Marken die Verwendung beschreibender Zeichen oder Zeichenteile zur Versagung des Schutzes führen kann. In einem Fall vom Februar 2021 (Bell – bell.ai) stufte das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) das Bildzeichen bell.ai nicht als unterscheidungskräftig ein, da die Endung „.ai“ lediglich einen Ländercode im Domänennamen anzeigt und nicht ausreicht, um es auch als Teil eines Domänennamens eindeutig vom Bildzeichen Bell1 zu unterscheiden. Zu demselben Schluss kam das EUIPO hinsichtlich der Domänenendung „.de“2. Bei Domain-Namen muss daher besonders darauf geachtet werden, dass die Bezeichnung vor dem Ländercode nicht zu Verwechslungen mit anderen älteren Marken führt, da die Hinzufügung des Ländercodes alleine keine ausreichende Unterscheidungskraft erzeugt.


Der für die Registrierung von .hu-Domänen zuständige Beirat des Rats der Internetdienstanbieter (ISZT) hat in mehreren fallspezifischen Entschließungen zudem festgestellt, dass die beantragte Domäne, wenn sie sich von einer mit einer eingetragenen Marke verbundenen Domäne nur durch wenige Buchstaben oder ein nicht als dominant geltendes Suffix unterscheidet, zum Schutz der Rechte des Markeninhabers nicht registriert werden kann, wenn der Antragsteller beabsichtigt, sie für eine Tätigkeit zu verwenden, die der wirtschaftlichen Tätigkeit des Markeninhabers ähnlich ist3. Zu beachten ist jedoch: Beabsichtigt der Antragsteller, die Domain für einen anderen Zweck als die vom Markeninhaber ausgeübte Tätigkeit zu verwenden, kann die Domain auch bei sehr geringen Abweichungen übertragen werden, unabhängig davon, wie groß die Verwechslungsgefahr zwischen dem Wort des beantragten Domainnamens und dem Wort der älteren Marke ist.

Eine weitere Überschneidung zwischen Marken und Domänennamen liegt vor, wenn ein Unternehmen Markenschutz für eine Marke erlangt, es jedoch versäumt, den zugehörigen Domänennamen zu registrieren. Diese Situation führt wahrscheinlich zu der sog. das Phänomen des „Cybersquatting“. Hiermit sind Fälle gemeint, in denen eine Privatperson oder ein Unternehmen einen Domänennamen, der eine für einen Dritten registrierte Marke enthält, für den eigenen Gebrauch registriert, ohne dass ein tatsächlicher Nutzungszweck vorliegt, sondern lediglich um die Nutzung durch den Markeninhaber zu verhindern oder, in schwerwiegenderen Fällen, um vom Markeninhaber Geld für die Übertragung der Domäne zu verlangen5. In solchen Fällen besteht für den bisherigen Inhaber des Markenzeichens jedoch kein Grund zur Panik, da durch die Übertragung des Domänennamens an sich kein stärkeres Recht als an der zuvor eingetragenen Marke entsteht und der bisherige Markeninhaber daher durch Bezugnahme auf die Marke die Registrierung des Domänennamens in bösem Glauben erlangen kann, wenn ihm unter anderem nachgewiesen werden kann, dass der Domäneninhaber den Domänennamen tatsächlich nicht oder in bösem Glauben verwendet (z. B. wenn er ihn verwendet, um die Marke zu verletzen und Verbraucher auf eine Site umzuleiten, auf der er seine eigenen Produkte oder Dienstleistungen anbietet, oder wenn der Zweck der Registrierung ausschließlich darin besteht, einen finanziellen Vorteil vom bisherigen Markeninhaber zu erwirken).
Möglichkeit zur Durchsetzung derartiger Ansprüche bietet bei ungarischen Domainnamen mit der Endung .hu das Verfahren vor der beim ISZT angesiedelten alternativen Streitbeilegungsstelle, die in einem außergerichtlichen Verfahren über die Rechtmäßigkeit der Domainnutzung entscheiden kann. Da die in einem solchen Verfahren ergangene Entscheidung jedoch – im Falle eines für ihn ungünstigen Ausgangs – vom Domainnutzer angefochten werden kann6, kann die Einleitung eines Markenverletzungsverfahrens erwägenswert sein, für das in erster Instanz das Budapester Stadtgericht die ausschließliche, nationale Zuständigkeit hat7. Im Falle eines erfolgreichen Ausgangs der Markenrechtsverletzungsklage kann (anders als bei der alternativen Streitbeilegung) nicht nur die weitere Verwendung des widerrechtlich registrierten Domainnamens untersagt werden, sondern das Gericht kann den bösgläubig handelnden Dritten auch zur Zahlung eines Schadensersatzes verurteilen8.

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