I. In Ungarn gegründete GmbH Verlegung des Firmensitzes
Nach der derzeitigen ungarischen Gesetzgebung ist eine Sitzverlegung einer in Ungarn eingetragenen juristischen Person nach Deutschland aufgrund gesellschaftsrechtlicher Vorschriften nicht als Änderung der Gesellschaftsform möglich. Um die Expansion des Unternehmens innerhalb der Europäischen Union zu erleichtern und eine Geschäftstätigkeit ohne Gründung einer Tochtergesellschaft problemlos durchführen zu können, empfiehlt sich die Gründung einer Europäischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Da die Europäische Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch das EU-Recht geregelt ist, lassen sich etwaige Risiken, die durch mangelhafte Kenntnisse der nationalen gesellschaftsrechtlichen Regelungen entstehen, leicht ausschließen.
Die Rechtsform der Europäischen Aktiengesellschaft ermöglicht es der Gesellschaft, ihren Sitz in ein anderes EU-Land zu verlegen, ohne dass die Gesellschaft aufgelöst und eine neue Gesellschaft gegründet werden muss.
II. Die Gründung der Europäischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Für die Gründung einer Europäischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung stehen vier Alternativen zur Verfügung: Verschmelzung, Gründung einer Europäischen Holding, Gründung einer Europäischen Tochtergesellschaft und Gründung durch Umwandlung.
Eine Verschmelzung von juristischen Personen zu einer Europäischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist möglich, wenn alle juristischen Personen Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind, diese in mindestens zwei verschiedenen EU-Mitgliedstaaten registriert sind und der Zweck der Verschmelzung konkret in der Gründung einer Europäischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung liegt.
Durch die Gründung einer Europäischen Holding kann sowohl eine Aktiengesellschaft als auch eine juristische Person in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine Europäische Aktiengesellschaft gründen. Voraussetzung ist auch hier, dass es sich bei den Rechtsträgern um in unterschiedlichen EU-Mitgliedsstaaten registrierte Rechtsträger handelt oder die Europäische Holding von einem Unternehmen gegründet wird, das bereits seit mindestens zwei Jahren mit einer Tochtergesellschaft (oder Zweigniederlassung) in einem anderen Mitgliedstaat tätig ist.
Die Gründung einer europäischen Tochtergesellschaft kann von zwei beliebigen juristischen Personen beschlossen werden, die in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten registriert sind; oder eine juristische Person, die – ähnlich wie die oben genannte Holdinggesellschaft – seit mindestens zwei Jahren eine Tochtergesellschaft (oder Zweigniederlassung) in einem anderen Mitgliedstaat betreibt.
Eine Aktiengesellschaft kann durch Umwandlung eine Europäische Aktiengesellschaft gründen, wenn sie seit mindestens zwei Jahren eine Tochtergesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat betreibt.
Voraussetzungen für die Gründung einer Europäischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind neben den oben genannten Formalitäten, dass sich ihr satzungsmäßiger Sitz und ihre Hauptverwaltung im selben EU-Mitgliedsstaat befinden, dass sie in einem anderen EU-Mitgliedsstaat in Form einer Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung präsent ist, dass ihr gezeichnetes Kapital mindestens 120.000 Euro beträgt und dass die Beteiligung der Arbeitnehmer an den Entscheidungen der Gesellschaft gewährleistet ist.