Von Katona & Partners Law Firm
1. Einleitung
Das Marketing von Nahrungsergänzungsmitteln und anderen Lebensmitteln unterliegt einem der komplexesten und strengsten Rechtsrahmen in der Europäischen Union. Diese Vorschriften beschränken sich nicht auf klassische Werbung in Print- oder Rundfunkmedien; sie erstrecken sich auf sämtliche Formen der Verbraucherkommunikation – einschließlich Online-Inhalten, Verpackungen, Interviews und sogar mündlicher Äußerungen im geschäftlichen Kontext.
Für Unternehmen in der Nahrungsergänzungsmittelbranche ist die Einhaltung der Vorschriften keine Option, sondern Pflicht. Bereits eine unbedachte Aussage, ein Bild oder eine Andeutung kann behördliche Maßnahmen durch Wettbewerbs- oder Verbraucherschutzbehörden sowie andere Aufsichtsstellen nach sich ziehen. Dieser Beitrag bietet eine EU-weite Perspektive mit besonderem Bezug auf die ungarische Umsetzung und hebt die wichtigsten rechtlichen Anforderungen sowie praktische Compliance-Strategien hervor.
2. Die rechtliche Grundlage – EU- und nationaler Rahmen
2.1 EU-Rechtsakte
Die maßgeblichen EU-Quellen für die Regelung von Werbung und Verbraucherinformation im Bereich Lebensmittel, einschließlich Nahrungsergänzungsmittel, sind:
- Richtlinie 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung;
- Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel;
- Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 über die Information der Verbraucher über Lebensmittel (Lebensmittelinformationsverordnung – LMIV).
Diese Vorschriften sind unmittelbar oder mittelbar in das ungarische Recht übernommen, insbesondere durch:
- das ungarische Lebensmittelgesetz (Élelmiszertörvény);
- die Ministerielle Verordnung Nr. 37/2004. (IV. 26.) ESzCsM über Nahrungsergänzungsmittel;
- das Gesetz Nr. LVII von 1996 über das Verbot unlauteren und wettbewerbsbeschränkenden Marktverhaltens (Tpvt.).
3. Definition von Werbung und Lebensmittelinformation
Nach EU-Recht umfasst „Werbung“ jede Form der Kommunikation im kommerziellen, industriellen oder handwerklichen Kontext, die auf die Förderung des Verkaufs von Waren oder Dienstleistungen abzielt. Von besonderer Bedeutung ist, dass Anspielungen, Andeutungen oder Implikationen rechtlich ebenso als Aussagen gelten wie explizite Formulierungen.
„Lebensmittelinformation“ schließt sämtliche Informationen ein, die dem Endverbraucher über Etiketten, Begleitunterlagen, moderne technologische Mittel oder auch mündliche Aussagen zugänglich gemacht werden. Diese weite Definition erfasst auch Social-Media-Beiträge, Influencer-Marketing, Produktvorführungen und Interviews.
4. Verbotene Aussagen und Praktiken
4.1 Irreführende Informationen
Lebensmittelinformationen dürfen Verbraucher nicht irreführen, insbesondere in Bezug auf:
- die Art, Identität, Eigenschaften, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Herkunft oder Herstellungsweise des Produkts;
- die Zuschreibung von Wirkungen oder Eigenschaften, die das Produkt nicht besitzt;
- die Behauptung, das Produkt habe einzigartige Merkmale, obwohl vergleichbare Produkte diese ebenfalls besitzen.
4.2 Gesundheitsbezogene Verbote
Die Ministerielle Verordnung 37/2004 sowie die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 verbieten strikt:
- jede Aussage, dass ein Produkt Krankheiten verhindern, behandeln oder heilen könne;
- Behauptungen, die nahelegen, dass eine abwechslungsreiche, ausgewogene Ernährung nicht ausreiche, um den Nährstoffbedarf zu decken;
- angsterzeugende Botschaften oder die Förderung übermäßigen Konsums;
- Versprechen im Hinblick auf Geschwindigkeit oder Ausmaß einer Gewichtsreduktion.
5. Obligatorische Begleitinformationen
Soweit zugelassene gesundheitsbezogene Angaben verwendet werden, müssen sie stets begleitet werden von:
- einem Hinweis auf die Bedeutung einer ausgewogenen Ernährung und gesunden Lebensweise;
- Angaben zur Menge und zum Verzehrsmuster, die erforderlich sind, um den behaupteten Nutzen zu erzielen;
- Warnhinweisen für Personengruppen, die das Produkt meiden sollten;
- gegebenenfalls Warnhinweisen zu Gesundheitsrisiken bei übermäßigem Konsum;
- bei krankheitsrisikoreduzierenden Angaben: einem Hinweis, dass die Krankheit mehrere Risikofaktoren hat und die Veränderung eines Faktors möglicherweise nicht zu einem positiven Effekt führt.
6. Verantwortung für die Einhaltung der Vorschriften
Der Lebensmittelunternehmer, unter dessen Namen das Produkt vermarktet wird, trägt die Hauptverantwortung für die Einhaltung der Vorschriften. Dazu zählen Hersteller, Importeure und Händler.
Die Pflichten umfassen:
- Sicherstellung, dass alle produktbezogenen Informationen zutreffend, rechtmäßig und belegbar sind;
- Überwachung sämtlicher Kommunikationskanäle – von Etikettierung und Werbung bis hin zu PR-Statements und Online-Inhalten;
- Implementierung interner Freigabeprozesse, um die Verbreitung nicht konformer Inhalte zu verhindern.
7. Durchsetzungsrisiken und Sanktionen
Die ungarischen Behörden, darunter die Wettbewerbsbehörde (GVH) und Verbraucherschutzstellen, gehen zunehmend streng gegen Verstöße vor. Mögliche Folgen sind:
- Verwaltungsgeldbußen;
- verbindliche Korrekturanordnungen;
- Aussetzung von Marketingkampagnen;
- erhebliche Reputationsschäden.
Da die Beurteilung auch indirekte Aussagen und Implikationen umfasst, müssen Unternehmen höchste Sorgfalt walten lassen – selbst bei vermeintlich „weichen“ oder nicht werblich gemeinten Inhalten.
8. Compliance-Strategie nach Best Practice
Zur Minimierung des Risikos sollten Unternehmen ein strukturiertes Compliance-System einführen:
- Vorabprüfung – Alle Marketingmaterialien, Etiketten und öffentlichen Aussagen sollten vor Veröffentlichung rechtlich geprüft werden.
- Einheitliche interne Protokolle – Marketing-, PR- und Vertriebsteams müssen unter denselben Compliance-Standards arbeiten.
- Schulung und Updates – Regelmäßige Mitarbeiterschulungen zu den sich entwickelnden EU- und ungarischen Vorschriften.
- Dokumentation – Aufbewahrung aller Angaben und der Nachweise, die diese stützen.
9. Schlussfolgerung
Der EU- und ungarische Rechtsrahmen für die Werbung von Nahrungsergänzungsmitteln erfordert sowohl Kreativität als auch juristische Präzision. Der Begriff „Werbung“ ist deutlich weiter gefasst, als vielen Unternehmen bewusst ist, und die Haftungsregeln sind streng. Verstöße können kostspielig sein – sowohl finanziell als auch in Bezug auf den Ruf.
Katona & Partners Law Firm berät Mandanten aus den Bereichen Lebensmittel, Gesundheit und Wellness bei der Gestaltung von Marketing- und Verbraucherinformationsstrategien, die attraktiv, wettbewerbsfähig und vollständig konform mit EU- und nationalem Recht sind. Unsere Expertise im Lebensmittelrecht, Wettbewerbsrecht und Verbraucherschutz ermöglicht es Unternehmen, sich sicher in diesem stark regulierten Umfeld zu bewegen.
Dr. Katona Géza, LL.M. ügyvéd (Rechtsanwalt / attorney at law)
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