- Rechtsbegriff
Im Sinne von § 3.1 (10) des ungarischen Rechnungslegungsgesetzes sind sogenannte „uneinbringliche Forderungen“ Forderungen, die
(a) durch Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise nicht eingetrieben werden können
(b) im Zuge eines Liquidationsverfahrens vom Schuldner getilgt wurden
(c) gemäß schriftlicher Bescheinigung des Liquidators nicht gedeckt sind
(d) im Liquidationsverfahren nach Verteilung des Vermögens nicht beglichen werden
(e) von einem Schuldner geschuldet sind, der an seinem Sitz nicht ausfindig gemacht werden kann, oder deren Vollstreckungskosten die Forderungen übersteigen würden
(f) nicht in einem Gerichtsverfahren vollstreckt werden können
(g) verjährt sind.
- Dokumentation des Status uneinbringlicher Forderungen
Gemäß den ab 1. Januar 2005 geltenden Vorschriften muss in jedem Einzelfall der Status uneinbringlicher Forderungen nachgewiesen und entsprechend dokumentiert werden.
In der Praxis der Steuerbehörde (Steuerfrage 1998/69) wurde festgestellt, dass bei Schulden von Unternehmen Folgendes als ausreichender Nachweis für den Status einer uneinbringlichen Forderung gelten kann:
a) Das Unternehmen wurde aus dem Handelsregister gelöscht; in diesem Fall ist die Entscheidung des Registergerichts einzuholen.
b) Schuldnern im Sinne des obigen Punkts 1 (e), die an ihrem Sitz nicht ausfindig gemacht werden können, werden die an sie gesendeten Briefe mit dem Vermerk „Adressat unbekannt“ zurückgesandt.
In diesem Fall kann das Unternehmen ein Löschungsverfahren gegen das verschuldete Unternehmen beim Registergericht einleiten, wobei wiederum die Entscheidung des Registergerichts als Nachweis für den Status einer uneinbringlichen Forderung gilt.
Bitte beachten Sie, dass ein zurückgesandter Brief mit dem Vermerk „Adressat unbekannt“ an sich nicht ausreicht (Steuerfrage 5/1996). Das Finanzamt verlangt stets eine offizielle, unabhängige Bestätigung einer öffentlichen Stelle (z. B. bei Unternehmen das Handelsregister, bei natürlichen Personen z. B. die Gemeinde, dass die Person dort nie ansässig war, usw.), die bestätigt, dass der Schuldner nicht ausfindig gemacht werden kann.
c) Im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens, wenn der Vollstreckungsbeamte schriftlich erklärt, dass der Schuldner nicht ausfindig gemacht werden kann.
- Abschreibung uneinbringlicher Forderungen
Nach § 65 (7) des Gesetzes über die Rechnungslegung dürfen uneinbringliche Forderungen nicht in der Bilanz ausgewiesen werden, müssen aber als kreditbezogene Verluste entsprechend verrechnet werden.
Es gibt also zwei verschiedene Gruppen von Forderungen:
(a) Deren „uneinbringliche Forderung“ wie in Punkt 1 beschrieben nachgewiesen und dokumentiert ist. Diese sind abzuschreiben. Teilweise uneinbringliche Forderungen können in diesem Umfang ebenfalls abgeschrieben werden.
(b) Schulden, die nicht als uneinbringliche Forderungen dokumentiert werden können, sind in der Bilanz auszuweisen und können nicht abgeschrieben werden.