1. Vorgehen gegen unlautere Geschäftspraktiken (Richtlinie 2005/29/EG)
Diese Richtlinie enthält ein allgemeines Verbot aller kommerziellen Praktiken, die:
- irreführend sind, insbesondere in Bezug auf die Herkunft, den Hersteller, die Marke oder die Beschaffenheit des Produkts;
- einen unlauteren Vorteil verschaffen, etwa durch Nachahmung des äußeren Erscheinungsbilds bekannter Produkte;
- beim Verbraucher den falschen Eindruck erwecken, das Imitat stehe in Verbindung mit dem Originalhersteller.
Die Vorschrift ist insbesondere anwendbar, wenn es sich bei dem nachgeahmten Produkt um ein Konsumgut handelt und die Nachahmung geeignet ist, die Kaufentscheidung zu beeinflussen.
Wichtige Entscheidung: Der EuGH bestätigte in der Rechtssache Konsumentenombudsmannen / Ving Sverige AB (C-122/10), dass die Richtlinie unmittelbare Wirkung entfaltet und auch zwischen Privaten anwendbar ist.
2. Vorgehen gegen unlauteren Wettbewerb (Generalklausel)
Das Unionsrecht regelt den unlauteren Wettbewerb nicht abschließend, verpflichtet die Mitgliedstaaten jedoch dazu, die Funktionsfähigkeit des Binnenmarkts sicherzustellen. Nationale Regelungen (z. B. das ungarische Wettbewerbsrecht, Tpvt.) müssen mit den Grundsätzen der Wettbewerbsneutralität und Marktintegrität der EU in Einklang stehen.
Der EuGH hat in mehreren Entscheidungen anerkannt, dass die Nachahmung eines Produktdesigns auch dann rechtswidrig sein kann, wenn:
- sie irreführend ist oder
- sie die Marktbekanntheit des Originalprodukts unberechtigt ausnutzt,
- oder wenn Verbraucher das Imitat mit dem Original verwechseln können.
3. Schutz des Warenimages (Trade Dress) – Unionsmarkenrecht (Verordnung (EU) 2017/1001)
Die Markenverordnung erlaubt die Eintragung des Gesamtauftritts eines Produkts (Farbe, Form, Verpackung) als Marke, wenn dieser:
- Unterscheidungskraft besitzt oder
- sich durch Verkehrsdurchsetzung im Markt durchgesetzt hat (die Verbraucher das Produkt mit dem Hersteller identifizieren können).
Eine Nachahmung kann eine Markenrechtsverletzung darstellen, auch wenn das Original nicht als 3D-Marke eingetragen ist, aber die Nachahmung für den Verbraucher mit dem Originalprodukt verwechselt werden kann.
4. Urheberrechtlicher Schutz als „Werk“ – auf Grundlage der Cofemel-Entscheidung
In der Rechtssache Cofemel / G-Star Raw (C-683/17) entschied der EuGH, dass ein Produkt urheberrechtlich geschützt sein kann, wenn:
- es als originelles geistiges Werk einzustufen ist, und
- seine äußere Form nicht ausschließlich funktional bedingt ist.
Daraus folgt: Auch Designobjekte, Möbelstücke, Luxusgüter und Verpackungen können – selbst ohne Eintragung – urheberrechtlichen Schutz genießen.
5. Schutz des Handelsnamens (Company Image) – Schutz des guten Rufs
Die Nachahmung eines bekannten Produktauftritts (z. B. Coca-Cola-Flasche, Toblerone-Form) kann nicht nur eine Markenverletzung, sondern auch eine Ausnutzung des guten Rufs und Marktstörung darstellen – und somit auf Grundlage des Unionswettbewerbsrechts und des Verbraucherschutzrechts rechtswidrig sein.
Rechtsgrundlage | Anwendbarkeit | Vorteil |
Richtlinie 2005/29/EG (Irreführung) | Bei Konsumgüternachahmungen | Schnelles Verfahren, auch ohne gewerblichen Rechtsschutz anwendbar |
Markenverordnung (2017/1001/EU) | Bei unterscheidungskräftiger Gestaltung | Langfristiger, starker und einheitlicher Schutz in der EU |
EuGH-Rechtsprechung (Cofemel, Louboutin usw.) | Bei originellem Design | Unmittelbar anwendbar, unionsweite Auslegung |
Nationales Wettbewerbsrecht (z. B. Tpvt., UWG) | Aus Marktordnungsperspektive | Flexibel an den Einzelfall anpassbar, in nationaler Zuständigkeit |
Fazit: Auch ohne gewerblichen Rechtsschutz besteht rechtlicher Schutz
Auf Unionsebene bestehen also mehrere alternative Schutzmöglichkeiten gegen Produktnachahmungen.
Katona és Társai Ügyvédi Társulás
(Katona & Partner Rechtsanwaltssozietät / Attorneys‘ Association)
H-1106 Budapest, Tündérfürt utca 4.
Tel.: +36 1 225 25 30
Mobil: +36 70 344 0388
Fax: +36 1 700 27 57
E-Mail: g.katona@katonalaw.com
Web: www.katonalaw.com
Bekämpfung von Produktnachahmungen im Recht der Europäischen Union
1. Vorgehen gegen unlautere Geschäftspraktiken (Richtlinie 2005/29/EG)
Diese Richtlinie enthält ein allgemeines Verbot aller kommerziellen Praktiken, die:
- irreführend sind, insbesondere in Bezug auf die Herkunft, den Hersteller, die Marke oder die Beschaffenheit des Produkts;
- einen unlauteren Vorteil verschaffen, etwa durch Nachahmung des äußeren Erscheinungsbilds bekannter Produkte;
- beim Verbraucher den falschen Eindruck erwecken, das Imitat stehe in Verbindung mit dem Originalhersteller.
Die Vorschrift ist insbesondere anwendbar, wenn es sich bei dem nachgeahmten Produkt um ein Konsumgut handelt und die Nachahmung geeignet ist, die Kaufentscheidung zu beeinflussen.
Wichtige Entscheidung: Der EuGH bestätigte in der Rechtssache Konsumentenombudsmannen / Ving Sverige AB (C-122/10), dass die Richtlinie unmittelbare Wirkung entfaltet und auch zwischen Privaten anwendbar ist.
2. Vorgehen gegen unlauteren Wettbewerb (Generalklausel)
Das Unionsrecht regelt den unlauteren Wettbewerb nicht abschließend, verpflichtet die Mitgliedstaaten jedoch dazu, die Funktionsfähigkeit des Binnenmarkts sicherzustellen. Nationale Regelungen (z. B. das ungarische Wettbewerbsrecht, Tpvt.) müssen mit den Grundsätzen der Wettbewerbsneutralität und Marktintegrität der EU in Einklang stehen.
Der EuGH hat in mehreren Entscheidungen anerkannt, dass die Nachahmung eines Produktdesigns auch dann rechtswidrig sein kann, wenn:
- sie irreführend ist oder
- sie die Marktbekanntheit des Originalprodukts unberechtigt ausnutzt,
- oder wenn Verbraucher das Imitat mit dem Original verwechseln können.
3. Schutz des Warenimages (Trade Dress) – Unionsmarkenrecht (Verordnung (EU) 2017/1001)
Die Markenverordnung erlaubt die Eintragung des Gesamtauftritts eines Produkts (Farbe, Form, Verpackung) als Marke, wenn dieser:
- Unterscheidungskraft besitzt oder
- sich durch Verkehrsdurchsetzung im Markt durchgesetzt hat (die Verbraucher das Produkt mit dem Hersteller identifizieren können).
Eine Nachahmung kann eine Markenrechtsverletzung darstellen, auch wenn das Original nicht als 3D-Marke eingetragen ist, aber die Nachahmung für den Verbraucher mit dem Originalprodukt verwechselt werden kann.
4. Urheberrechtlicher Schutz als „Werk“ – auf Grundlage der Cofemel-Entscheidung
In der Rechtssache Cofemel / G-Star Raw (C-683/17) entschied der EuGH, dass ein Produkt urheberrechtlich geschützt sein kann, wenn:
- es als originelles geistiges Werk einzustufen ist, und
- seine äußere Form nicht ausschließlich funktional bedingt ist.
Daraus folgt: Auch Designobjekte, Möbelstücke, Luxusgüter und Verpackungen können – selbst ohne Eintragung – urheberrechtlichen Schutz genießen.
5. Schutz des Handelsnamens (Company Image) – Schutz des guten Rufs
Die Nachahmung eines bekannten Produktauftritts (z. B. Coca-Cola-Flasche, Toblerone-Form) kann nicht nur eine Markenverletzung, sondern auch eine Ausnutzung des guten Rufs und Marktstörung darstellen – und somit auf Grundlage des Unionswettbewerbsrechts und des Verbraucherschutzrechts rechtswidrig sein.
Rechtsgrundlage | Anwendbarkeit | Vorteil |
Richtlinie 2005/29/EG (Irreführung) | Bei Konsumgüternachahmungen | Schnelles Verfahren, auch ohne gewerblichen Rechtsschutz anwendbar |
Markenverordnung (2017/1001/EU) | Bei unterscheidungskräftiger Gestaltung | Langfristiger, starker und einheitlicher Schutz in der EU |
EuGH-Rechtsprechung (Cofemel, Louboutin usw.) | Bei originellem Design | Unmittelbar anwendbar, unionsweite Auslegung |
Nationales Wettbewerbsrecht (z. B. Tpvt., UWG) | Aus Marktordnungsperspektive | Flexibel an den Einzelfall anpassbar, in nationaler Zuständigkeit |
Fazit: Auch ohne gewerblichen Rechtsschutz besteht rechtlicher Schutz
Auf Unionsebene bestehen also mehrere alternative Schutzmöglichkeiten gegen Produktnachahmungen.
Katona és Társai Ügyvédi Társulás
(Katona & Partner Rechtsanwaltssozietät / Attorneys‘ Association)
H-1106 Budapest, Tündérfürt utca 4.
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