DHandel: Steuerliche Behandlung von Lieferketten in der EU

DHandel, ein deutscher Online-Händler, vertreibt in Polen produzierte Waren an private Endverbraucher in verschiedenen EU-Ländern. Aufgrund der Beteiligung von Privatpersonen an der Lieferketten ist eine steuerliche Einordnung als Dreiecksgeschäft nicht möglich. Vielmehr muss die Transaktion als Reihengeschäft klassifiziert werden. Dies hat erhebliche Auswirkungen auf die Umsatzsteuerpflicht innerhalb der EU.

Steuerliche Betrachtung der Lieferketten

Die Lieferkette setzt sich folgendermaßen zusammen:

– A: Polnischer Hersteller

– B: DHandel (deutscher Zwischenhändler)

– C: Privatkunde in der EU

Die Waren werden direkt vom polnischen Hersteller per Kurierdienst an den privaten Endverbraucher geliefert. Dabei kann nur eine der drei Transaktionen als umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung behandelt werden.

Variante 1: Der polnische Hersteller beauftragt den Transport

Wenn der polnische Hersteller die Lieferung organisiert, gilt Folgendes:

  • Die erste Transaktion (Hersteller an DHandel) ist eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung.
  • Die zweite Transaktion (DHandel an den Privatkunden) unterliegt der Umsatzsteuer des Bestimmungslandes.
  • DHandel muss in jedem Zielland eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) beantragen und die Umsatzsteuer in diesem Land abführen.

Variante 2: DHandel organisiert den Transport

Falls DHandel die Lieferung beauftragt und seine in einem anderen EU-Land registrierte USt-IdNr. verwendet, ergeben sich folgende Konsequenzen:

  • Die erste Transaktion (Hersteller an DHandel) ist umsatzsteuerpflichtig in Deutschland.
  • Der polnische Hersteller muss eine deutsche USt-IdNr. beantragen und die Umsatzsteuer in Deutschland abführen.
  • Die zweite Transaktion (DHandel an den Privatkunden) ist ebenfalls umsatzsteuerpflichtig im Bestimmungsland.
  • DHandel stellt dem Privatkunden eine deutsche Rechnung mit Umsatzsteuer aus.

Relevante Rechtsgrundlagen

  • Mehrwertsteuer-Richtlinie (MwSt-RL) Art. 36a: Regelt die Umsatzsteuerpflicht bei Reihengeschäften innerhalb der EU.
  • EU-Verordnung 282/2011, Art. 45: Legt die Nachweispflichten für steuerfreie Lieferungen fest (z. B. CMR-Frachtbrief, Spediteursrechnung).
  • § 3 Abs. 6a UStG: Definiert die steuerlichen Anforderungen für Zwischenhändler.

Fazit

Die steuerliche Behandlung von Reihengeschäften / Lieferketten innerhalb der EU erfordert eine detaillierte Planung. Je nach Verantwortlichkeit für den Transport müssen sowohl der Hersteller als auch der Zwischenhändler verschiedene umsatzsteuerliche Verpflichtungen erfüllen. DHandel muss in jedem Fall die Umsatzsteuer in dem Land abführen, in dem der private Endkunde ansässig ist. Die Berücksichtigung der EU-Steuern und die korrekte Umsetzung des Steuerrechts sind essenziell für die Compliance.

Dr. Katona Géza, LL.M. ügyvéd (Rechtsanwalt / attorney at law)

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