Im ungarischen Recht wird die Haftung von Geschäftsführern durch die Frage bestimmt, ob sie im Arbeitsverhältnis oder im Auftragsverhältnis beschäftigt sind.
Arbeitsverhältnis
Im Falle eines Arbeitsverhältnisses gilt der Geschäftsführer als „führender Arbeitnehmer“. Nach dem ungarischen Arbeitsgesetzbuch (Munkatörvénykönyv) haftet der Geschäftsführer vollständig für Schäden, die er vorsätzlich oder durch Fahrlässigkeit verursacht hat.
Es besteht keine Haftung für Schäden, die zum Zeitpunkt der Schadensentstehung nicht vorhersehbar waren, oder für Schäden, die durch ein schuldhaftes Verhalten des Arbeitgebers verursacht wurden. Ebenso entfällt die Haftung, wenn der Arbeitgeber seiner Schadensminderungspflicht nicht nachgekommen ist.
Auftragsverhältnis
Im Falle eines Auftragsverhältnisses (gemäß dem ungarischen Zivilgesetzbuch, Ptk.) muss der Geschäftsführer für Schäden, die er während seiner Geschäftsführertätigkeit verursacht, haften.
Er ist jedoch nur dann von der Haftung befreit, wenn er nachweist, dass der Schaden durch (i) Umstände, die außerhalb seines Kontrollbereichs liegen, (ii) unvorhersehbare Umstände zum Zeitpunkt der Geschäftsführung und (iii) Umstände, die er nicht hätte vermeiden oder abwenden können, verursacht wurde.
Rechtsprechung der ungarischen Gerichte
In Ungarn kommt es häufig vor, dass Unternehmen wegen verhängter Bußgelder Klage gegen den Geschäftsführer einreichen. Dies geschieht häufig im Zusammenhang mit Steuerbußgeldern, wenn die Steuerbehörden eine Steuerverletzung feststellen und eine Geldstrafe verhängen. Es gab auch Fälle, in denen Bußgelder aufgrund von nicht gemeldeten Arbeitnehmern verhängt wurden. In den anonym veröffentlichten Gerichtsentscheidungen finden sich zahlreiche dieser Fälle.
Ein bemerkenswerter Fall, der mit einer wettbewerbsrechtlichen Geldstrafe verbunden ist, wurde ebenfalls veröffentlicht. In diesem Fall verhängte die ungarische Wettbewerbsbehörde eine Geldstrafe gegen ein Unternehmen, weil es mit seinen Mitbewerbern die Preise abgeklärt hatte, insbesondere über Preissteigerungen. Der Geschäftsführer des Unternehmens führte die Preisabsprachen persönlich während einer Branchensitzung durch.
Nachdem das Unternehmen den Rechtsstreit gegen die Geldstrafe verloren hatte, musste es die Strafe zahlen. Anschließend verklagte das Unternehmen den Geschäftsführer auf Schadensersatz in Höhe der bezahlten Strafe.
Die Klage gegen den Geschäftsführer ging durch alle Instanzen, und schließlich bestätigte der Oberste Gerichtshof (Kúria), dass der Geschäftsführer für die Strafe verantwortlich war und dem Unternehmen Schadensersatz leisten musste.
Das Oberste Gericht stellte fest, dass der Geschäftsführer durch sein wettbewerbswidriges Verhalten die Mitbewerber über die geplanten Preiserhöhungen informiert hatte. Damit hatte der Geschäftsführer ein Verhalten gezeigt, das gegen das Wettbewerbsrecht verstößt und das Unternehmen der Geldstrafe ausgesetzt hat.
Fazit
Die Haftung von Geschäftsführern in Ungarn ist klar geregelt. Geschäftsführer müssen sich der potenziellen Risiken bewusst sein, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, und sicherstellen, dass ihre Handlungen im Einklang mit den geltenden Gesetzen stehen, um das Risiko von Schadensersatzforderungen und rechtlichen Konsequenzen zu minimieren.
Wenn Sie Fragen zu Ihrer Haftung als Geschäftsführer haben oder rechtliche Unterstützung benötigen, kontaktieren Sie uns gerne für eine maßgeschneiderte rechtliche Beratung.
—
Kontakt:
Dr. Katona Géza, LL.M. ügyvéd (Rechtsanwalt / attorney at law)
___________________________________

Katona és Társai Ügyvédi Társulás
(Katona & Partner Rechtsanwaltssozietät / Attorneys‘ Association)
H-106 Budapest, Tündérfürt utca 4.
Tel.: +36 1 225 25 30
Mobil: + 36 70 344 0388
Fax: +36 1 700 27 57