Sehr geehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant,
die neue Geldwäscheverordnung der Europäischen Union (EU) 2024/1624, die am 10. Juli 2027 in Kraft tritt, bringt erhebliche Änderungen im Umgang mit wirtschaftlich Berechtigten (UBOs) mit sich. Ziel der Verordnung ist es, die Transparenz zu erhöhen und die Bekämpfung von Geldwäsche sowie Terrorismusfinanzierung in der EU effizienter zu gestalten. Die neuen Regelungen betreffen auch die Tätigkeit von vermögensverwaltenden Stiftungen.
Nachstehend erläutern wir die wichtigsten Änderungen, die für vermögensverwaltende Stiftungen gelten, sowie die notwendigen Schritte zur Einhaltung der neuen Vorschriften.
1. Identifizierung und Meldung der wirtschaftlich Berechtigten (UBOs)
Gemäß der neuen Verordnung sind vermögensverwaltende Stiftungen verpflichtet, ihre wirtschaftlich Berechtigten (UBOs) zu identifizieren und zu melden. Als „wirtschaftlich Berechtigter“ gilt jede natürliche Person, die:
- direkt oder indirekt Eigentum an der Stiftung oder an deren Vermögenswerten hält oder
- Kontrolle über Entscheidungen der Stiftung ausübt oder erheblichen Einfluss darauf hat.
Als wirtschaftlich Berechtigte kommen nicht nur Stifter, sondern auch Begünstigte, Mitglieder des Kuratoriums oder andere einflussnehmende Personen in Betracht, wenn diese maßgeblichen Einfluss auf die Stiftung ausüben.
2. Weitere Anforderungen und Überprüfungspflichten
Die Verordnung verschärft die Anforderungen an die Datenüberprüfung. Stiftungen müssen die Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten künftig aus mehreren unabhängigen Quellen überprüfen, darunter:
- notarielle Urkunden,
- Unternehmensregister,
- elektronische Identifikationssysteme (z. B. eIDAS).
Dies bedeutet, dass Stiftungen umfassendere und präzisere Informationen über ihre Struktur sowie über Eigentümer und Leitungspersonen bereitstellen müssen.
3. Zwei-Ebenen-Identifizierung der wirtschaftlich Berechtigten
Bei komplexeren Strukturen gelten strengere Vorschriften. Wenn die Stiftung über Beteiligungen an mehreren Unternehmen indirekt Kontrolle ausübt, müssen auch diese mittelbaren Beteiligungsverhältnisse offengelegt werden. Anteile an Gesellschaften, die von der Stiftung kontrolliert werden, sind zusammenzurechnen, um den endgültigen wirtschaftlich Berechtigten zu ermitteln.
4. Detaillierte Datenpflege und Registerführung
Die Verordnung verpflichtet Stiftungen dazu, das Register der wirtschaftlich Berechtigten regelmäßig zu aktualisieren und mindestens einmal jährlich zu überprüfen. Die Daten sind gegenüber den zuständigen Behörden nachweisbar vorzulegen und müssen jederzeit den aktuellen rechtlichen Vorgaben entsprechen.
5. Praktische Auswirkungen der Änderungen
Die Einführung der neuen Vorschriften stellt insbesondere für Stiftungen mit komplexer Struktur eine große Herausforderung dar. Sie müssen künftig genau ermitteln, wer tatsächlich Kontrolle über die Organisation ausübt, und sicherstellen, dass alle Meldepflichten lückenlos erfüllt werden.
Was kann die Stiftung jetzt tun?
- Erstellen Sie ein vollständiges Register über die wirtschaftlich Berechtigten, einschließlich der Stifter, Begünstigten und aller Personen, die direkt oder indirekt Einfluss auf die Stiftung ausüben.
- Halten Sie das Register aktuell und pflegen Sie die Daten kontinuierlich.
- Führen Sie regelmäßige Überprüfungen durch, um die Richtigkeit der Angaben zu gewährleisten.
- Bereiten Sie sich darauf vor, nach Inkrafttreten der Verordnung die erforderlichen Informationen bei Bedarf den zuständigen Behörden vorzulegen.
Wie können wir Sie unterstützen?
Unsere Kanzlei unterstützt Sie gerne bei der Identifikation der wirtschaftlich Berechtigten, bei der Einhaltung der Meldepflichten und bei der Entwicklung interner Richtlinien gemäß den neuen Anforderungen. Bei Fragen oder Unterstützungsbedarf stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung.
Dr. Géza Katona, LL.M., Rechtsanwalt
Katona és Társai Ügyvédi Társulás
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