Die Schriftform der E-Mail-Kommunikation bei Rechtsgeschäftlichen Erklärungen

 E-Mail-Kommunikation – Schriftform im rechtlichen Kontext

Eine der wichtigsten Formerfordernisse für die Wirksamkeit rechtsgeschäftlicher Erklärungen ist die Schriftform. Eine rechtliche Erklärung ist ein Rechtsakt, durch den eine Partei ihren Willen zur Herbeiführung rechtlicher Wirkungen äußert. Rechtliche Erklärungen können einseitig oder zweiseitig sein, wie etwa Verträge.

 Die Rolle der E-Mail in der juristischen Kommunikation

Mit dem Fortschritt der elektronischen Kommunikation stellt sich die Frage, ob die E-Mail-Kommunikation die Anforderungen an die Schriftform erfüllen kann. Nach dem ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuch ist die Schriftform gewahrt, wenn die Erklärung schriftlich festgehalten wird und der Erklärende identifizierbar ist. Daher kann eine per E-Mail abgegebene rechtliche Erklärung grundsätzlich als schriftlich gelten, sofern die Identität des Absenders eindeutig nachvollziehbar ist und der Inhalt unverändert reproduzierbar bleibt.

 Rechtsprechung und gerichtliche Praxis

Die gerichtliche Praxis erkennt an, dass eine per E-Mail abgegebene rechtliche Erklärung – unter bestimmten Voraussetzungen – die Anforderungen an die Schriftform erfüllen kann. In der Entscheidung Nr. Pfv.VI.20.908/2019/4. stellte der ungarische Oberste Gerichtshof (Kúria) fest, dass eine E-Mail als schriftliche Erklärung gelten kann, wenn die Adressierung, die Identität des Absenders und der Ausschluss nachträglicher Änderungen sichergestellt sind.

Beispiel: Eine Änderungserklärung zu einem Werkvertrag wurde vom Gericht als schriftlich anerkannt, da die E-Mail einen unterschriebenen PDF-Anhang enthielt und von der offiziellen Firmenadresse gesendet wurde.

 Ausnahmen bei E-Mail-basierten Erklärungen

In bestimmten Fällen – etwa beim Immobilienverkauf oder bei Erbverträgen – ist aufgrund erhöhter Formanforderungen die E-Mail-Kommunikation allein nicht ausreichend. In solchen Angelegenheiten ist eine öffentliche Urkunde oder eine Privaturkunde mit voller Beweiskraft erforderlich. Ein elektronisches Dokument gilt nur dann als solche, wenn es mit einer elektronischen Signatur versehen ist oder die Identität des Erklärenden auf andere Weise verifiziert wird (z. B. über das ungarische Kundenportal *Ügyfélkapu*).

Beispiel: Bei einem Immobilienkauf reichen die zwischen den Parteien gewechselten E-Mails nicht aus, da das Gesetz eine öffentliche Urkunde vorschreibt. Weder ununterschriebene E-Mails noch nicht unterzeichnete Anhänge können diese Form ersetzen.

 Zusammenfassung und Empfehlungen

Zusammenfassend lässt sich sagen: E-Mail-Kommunikation kann im Allgemeinen geeignet sein, eine schriftliche rechtliche Erklärung abzugeben. Allerdings ist auf strengere Formvorschriften in bestimmten Fällen stets zu achten. Zur Wirksamkeit rechtlicher Erklärungen wird empfohlen, geeignete Methoden zur elektronischen Identifikation und Archivierung zu verwenden.

Dr. Katona Géza, LL.M. ügyvéd (Rechtsanwalt / attorney at law)

___________________________________

Katona és Társai Ügyvédi Társulás 

(Katona & Partner Rechtsanwaltssozietät / Attorneys‘ Association) 

H-106 Budapest, Tündérfürt utca 4. 

Tel.: +36 1 225 25 30

Mobil: + 36 70 344 0388

Fax: +36 1 700 27 57

g.katona@katonalaw.com

www.katonalaw.com

Segítünk kérdései megválaszolásában!

Ha kérdése merült fel a cikkben olvasottakkal kapcsolatban, ügyvédi irodánk szakértői örömmel segítenek Önnek.
Lépjen velünk kapcsolatba még ma!