Die Verantwortlichkeiten von Führungskräften verändern sich


Im vergangenen Jahr kam es zu einer wesentlichen Änderung der Regeln zur Geschäftsführerhaftung im Konkursgesetz, die jedoch von der Corona-bedingten Wirtschaftskrise nahezu völlig überschattet wurde. Stellt das Gericht im Rahmen eines Liquidationsverfahrens fest, dass der ehemalige Geschäftsführer eines Unternehmens nicht im Interesse der insolvenzgefährdeten Gläubiger gehandelt hat, haftet er mit seinem Privatvermögen.
Bisher hatten Gläubiger oder der Liquidator nach der Haftungsfeststellung 90 Tage Zeit, Klage gegen den ehemaligen Geschäftsführer der Gesellschaft einzureichen und die Befriedigung ihrer Forderungen aus dem Privatvermögen des Geschäftsführers zu verlangen. Nach den Änderungen vom letzten Jahr stehen ihm nun jedoch fünf Jahre Zeit zur Verfügung, um ein Aburteilungsverfahren gegen ihn einzuleiten.
Zudem geht es bei solchen Gerichtsverfahren den vorliegenden statistischen Daten zufolge um erhebliche Summen. Einer Statistik zufolge wurde in 56 Prozent der eingeleiteten Gerichtsverfahren eine Haftungssumme von über 10 Millionen Forint gefordert. Auch die erstinstanzlichen Gerichte gaben in zwei Dritteln der Verfahren den Klagen statt.
Erachtet der Geschäftsführer die Gesellschaft als in eine Insolvenz drängend, ist er verpflichtet, zur Befreiung von seiner Haftung unverzüglich eine Gesellschafterversammlung einzuberufen. Hierzu bedarf es dokumentierbarer Informationen, die einerseits die Situation des Unternehmens aufzeigen und andererseits sinnvolle Handlungsvorschläge liefern. Mindestens ebenso wichtig ist es, keine zusätzlichen Maßnahmen zu ergreifen, die die Verluste der Gläubiger erhöhen könnten. In diesem Fall kann der Geschäftsführer die Haftung vermeiden

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