Immer mehr Menschen geraten möglicherweise in die Situation, zusätzlich zu ihrer bestehenden Tätigkeit eine neue Tätigkeit annehmen zu müssen.
Kann ein Arbeitnehmer mehrere Arbeitsverhältnisse gleichzeitig eingehen?
Es gibt keine gesetzliche Bestimmung, die es einem Arbeitnehmer verbietet, gleichzeitig für mehr als einen Arbeitgeber zu arbeiten. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht ohne triftigen Grund daran hindern kann, im Rahmen eines anderen Arbeitsvertrags weiterzuarbeiten.
In welchen Fällen darf ein Arbeitgeber die Parallelarbeit einschränken oder verbieten?
Ein solcher triftiger Grund kann etwa eine parallele Tätigkeit beim Konkurrenten sein. Hierdurch würden die wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigt.
Bei bestimmten Berufen verbietet das Gesetz selbst die Begründung eines auf Mehrfachbeschäftigung gerichteten Rechtsverhältnisses. Im Falle eines leitenden Angestellten untersagt das Arbeitsgesetzbuch selbst die Begründung eines anderen Arbeitsverhältnisses. Unter den Begriff des Arbeitsverhältnisses fällt jedes Rechtsverhältnis, bei dem eine Partei zugunsten der anderen Partei eine Arbeit verrichtet, unabhängig davon, ob es sich um ein Agentur-, Handels- oder Einzelunternehmensverhältnis handelt. Selbstverständlich kann ein leitender Angestellter mit dem Arbeitgeber, bei dem er eine leitende Funktion innehat, eine andere Vereinbarung treffen.
Was kann ein Arbeitgeber von einem Arbeitnehmer erwarten, wenn dieser in mehreren Rechtsverhältnissen tätig ist?
Der Arbeitnehmer kann in seiner Ruhezeit tun, was er möchte, er kann also auch andere Arbeiten übernehmen. Allerdings ist es das berechtigte Erwartungsdenken jedes Arbeitgebers, dass der Arbeitnehmer pünktlich und arbeitsfähig am Arbeitsplatz erscheint und seinen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis in vollem Umfang nachkommt. Demnach darf der Arbeitnehmer nur so viele Arbeitsverhältnisse unterhalten, wie er seinen Verpflichtungen im vollen Umfang nachkommen kann.
Wichtig zu betonen ist, dass es sich bei allen Arbeitsverhältnissen um eigenständige Arbeitsverhältnisse handelt, für jedes Arbeitsverhältnis die gleichen Spielregeln gelten und kein Arbeitgeber aufgrund des jeweils anderen Arbeitsverhältnisses Abstriche bei den Erwartungen an den Arbeitnehmer machen muss.
Dementsprechend müssen alle Arbeitgeber die gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich der täglichen Höchstarbeitszeit, der wöchentlichen Ruhezeiten und der Gewährung wöchentlicher Ruhetage einhalten.
Kann ein Zweitjob Auswirkungen auf das Gehalt haben?
Der Grundlohn des Arbeitnehmers kann nicht niedriger als der Mindestlohn oder der garantierte Mindestlohn festgesetzt werden, und zwar auch dann nicht, wenn der Arbeitnehmer in einem anderen Arbeitsverhältnis so viel verdient, dass sein Verdienst aus den beiden Arbeitsverhältnissen die gesetzlich festgelegte Höhe erreicht.
In beiden Arbeitsverhältnissen muss der Arbeitgeber die Abrechnung von Urlaub und Krankengeld gesetzeskonform handhaben, da es sich um eigenständige Rechtsverhältnisse handelt. Die Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers müssen daher in beiden Arbeitsverhältnissen erfasst und die Krankmeldung an beiden Arbeitsplätzen abgegeben werden.
Wichtig für den Arbeitgeber ist zudem, darauf zu achten, dass der Arbeitnehmer nicht gleichzeitig Aufgaben aus dem parallelen Arbeitsverhältnis wahrnimmt. Ungünstig für den Arbeitgeber ist es beispielsweise, wenn ein Arbeitnehmer in Assistenztätigkeiten aufgrund des Arbeitsverhältnisses mit einem anderen Arbeitgeber während der Arbeitszeit beispielsweise als virtueller Assistent den telefonischen Kundenservice übernimmt. In diesem Fall bestünde neben der fehlenden Ausschöpfung der vollen Arbeitszeit auch die Gefahr einer verspäteten Erledigung von Aufgaben. Sind beide Arbeitgeber mit der beschriebenen parallelen Aufgabenerfüllung einverstanden, empfiehlt sich die Begründung eines Überbetriebsarbeitsverhältnisses mit dem Arbeitnehmer.
Besteht für den Arbeitnehmer eine Informationspflicht gegenüber seinem Arbeitgeber, wenn er parallel ein weiteres Arbeitsverhältnis begründet?
Das Arbeitsgesetzbuch erlegt den Parteien eine allgemeine Mitwirkungspflicht auf, so ist der Arbeitnehmer verpflichtet, seinem Arbeitgeber Mitteilung zu machen, wenn er parallel ein weiteres Arbeitsverhältnis begründet.
Dies ist auch deshalb wichtig, weil der Arbeitgeber, um seiner gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen, für eine gesunde und sichere Arbeitsumgebung zu sorgen, die durch die parallele Arbeit entstehenden Risiken, wie beispielsweise Ermüdung oder Ablenkung, beurteilen muss.