EU-Verordnung 1169/2011 betreffend die Bereitstellung von Lebensmittelinformationen für Verbraucher

Der letzte Teil der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel, der Teil zur Nährwertkennzeichnung, der noch nicht in Kraft getreten ist, tritt am 13. Dezember 2016 in Kraft.

  1. Nährwertkennzeichnung – EU-Verordnung
    Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe l der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (nachfolgend „Verordnung“) gehört auch die Nährwertdeklaration zu den Pflichtangaben, die bei vorverpackten Lebensmitteln gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung als verpflichtende Lebensmittelinformation unmittelbar auf der Verpackung oder auf einem daran befestigten Etikett angegeben werden müssen.

Die Vorschriften zur Nährwertkennzeichnung sind in den Artikeln 29 bis 35 der Verordnung festgelegt. erklärt in Artikeln. Nach Artikel 30 Absatz 1 muss die verpflichtende Nährwertdeklaration folgende Angaben enthalten:
a) Energiegehalt; Und
b) Fett- und gesättigter Fettsäuregehalt, Kohlenhydratgehalt, Zuckergehalt, Proteingehalt und Salzgehalt.

Diese 7 Hauptnährwerte werden in der englischsprachigen lebensmittelrechtlichen Literatur als die „Big 7“ bezeichnet, während man auf Basis der vor Dezember 2016 geltenden Gesetzgebung von 4 Hauptnährwerten sprechen könnte, die als die „Big 4“ bezeichnet werden. Die 4 Hauptnährwerte könnten unter Umständen noch durch 4 weitere Nährwerte ergänzt werden. Demnach gab es bislang zwei Möglichkeiten bei der Nährwertkennzeichnung, d.h. es konnten entweder 4 oder 8 Nährwerte angegeben werden, ab sofort ist die einheitliche Angabe von 7 Nährwerten verpflichtend.

  1. Bisherige ungarische Regelungen zur Nährwertkennzeichnung
    Da das Lebensmittelrecht innerhalb der EU ein stark harmonisierter Rechtsbereich ist, folgten auch die Regelungen des ungarischen Lebensmittelgesetzbuches zur Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln (Verordnung Nr. 1-1-90/496) demselben System. Danach war eine Nährwertkennzeichnung noch nicht generell verpflichtend, sondern nur dann erforderlich, wenn die Kennzeichnung, Aufmachung oder Werbung des Lebensmittels – ausgenommen allgemeine Werbung – eine Angabe über die Nährwertzusammensetzung enthielt. Darüber hinaus hätte eine gesonderte Gesetzgebung die Nährwertkennzeichnung auch in anderen Fällen verpflichtend machen können.

Das ungarische Lebensmittelgesetz sieht hierfür zwei Proben vor. Bei Modell 1 kann es sich um einen allgemeinen Hinweis handeln, während Angaben nach Modell 2 dann erforderlich sind, wenn die nährwertbezogene Angabe Zucker, gesättigte Fettsäuren, Ballaststoffe oder Natrium betrifft.

Beispiel 1:
a) Energiegehalt,
b) die Menge an Eiweiß, Kohlenhydraten und Fett.

Beispiel 2:
a) Energiegehalt,
b) die Menge an Eiweiß, Kohlenhydraten, Zucker, Fett, gesättigten Fettsäuren, Ballaststoffen und Natrium.

Bitte beachten Sie, dass die neuen Nährwertkennzeichnungsregeln zwischen dem 13. Dezember 2014 und dem 12. Dezember 2016 bereits auf freiwilliger Basis angewendet werden konnten, allerdings nur unter Einhaltung der neuen Anforderungen. Seit dem 13. Dezember 2016 ist dies jedoch verpflichtend.

  1. Sanktionen
    Wenn keine ordnungsgemäße Kennzeichnung erfolgt, gilt das Gesetz XLVI von 2008 über die Lebensmittelkette und ihre amtliche Überwachung. Gesetz 56-59. Gemäß den §§ 17 und 18 kann das Organ zur Überwachung der Lebensmittelkette (Nébih) rechtliche Schritte einleiten, eine Geldbuße verhängen oder dem Unternehmen, gegen das das Verfahren läuft, eine Verwarnung erteilen.

Zu den Maßnahmen können unter anderem die Einstellung der Geschäftstätigkeit, die Beschlagnahme, Rücknahme aus dem Verkehr oder die Vernichtung des betreffenden Produkts gehören. Die Höhe der Geldbuße kann zwischen 15.000 und 5 Milliarden Forint liegen, abhängig von der Schwere des Verstoßes und dem jährlichen Nettoumsatz des Unternehmens.

Eine Verwarnung ist die erste Sanktionsstufe, denn das Ziel der Behörden besteht nicht darin, zu bestrafen, sondern darin, gemeinsam über die Verordnung nachzudenken und sie auszulegen und in ihrem Sinne gute Praktiken zu entwickeln. Das bedeutet, dass jeder Lebensmittel richtig kennzeichnen muss und die Verbraucher sicher einkaufen können.

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