Für international tätige Unternehmen bietet die Gründung einer Betriebsstätte in Ungarn eine flexible Möglichkeit, wirtschaftlich präsent zu sein, ohne eine Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung zu errichten. Die Wahl der geeigneten Organisationsform hat jedoch nicht nur organisatorische, sondern auch erhebliche steuerliche Auswirkungen.
Was ist eine Betriebsstätte?
Die Definition einer Betriebsstätte ergibt sich aus dem ungarischen Körperschaftsteuergesetz (Gesetz LXXXI von 1996, § 4 Ziffer 33) sowie aus den geltenden Doppelbesteuerungsabkommen.
Ein ausländisches Unternehmen begründet eine steuerpflichtige Betriebsstätte in Ungarn, wenn es:
– Über eine feste Geschäftseinrichtung verfügt (z. B. Büro, Managementstandort, Betriebsstätte);
– Bau-, Montage- oder Installationsarbeiten länger als 3 Monate ausführt;
– Ungarische Immobilien entwickelt oder verkauft;
– Als Handelsvertreter auf dem ungarischen Markt auftritt;
– Dienstleistungen über Arbeitnehmer oder vergleichbare Personen länger als 183 Tage pro Jahr erbringt;
– Tätigkeiten ausführt, die im jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen als Betriebsstätte gelten.
Welche Tätigkeiten begründen keine Betriebsstätte?
Folgende Aktivitäten gelten nicht als Betriebsstätte:
1. Einrichtungen zur Lagerung oder Präsentation von Waren eines ausländischen Unternehmens;
2. Lagerung von Waren durch Dritte ausschließlich zur Präsentation, Verarbeitung oder Lieferung;
3. Einrichtungen zur Beschaffung oder Informationsgewinnung für das ausländische Unternehmen;
4. Einrichtungen zur Ausübung vorbereitender oder unterstützender Tätigkeiten;
5. Unabhängige Handelsvertreter, sofern sie im Rahmen üblicher Geschäftspraktiken handeln.
Meldepflicht bei der ungarischen Steuerbehörde
Unternehmen, die in Ungarn eine wirtschaftliche Tätigkeit über eine Betriebsstätte aufnehmen, müssen dies der ungarischen Steuerbehörde (NAV) melden. Die Anmeldung erfolgt über das elektronische Formular 23T201 (vormals 08T201). Nach erfolgreicher Registrierung vergibt die NAV eine ungarische Steuernummer, mit der das Unternehmen offiziell tätig werden kann.
Verpflichtung zur Bestellung eines steuerlichen Vertreters
Ein steuerlicher Vertreter ist zu bestellen, wenn:
– Das Unternehmen seinen Sitz in einem Drittstaat (außerhalb der EU) hat, und
– Es in Ungarn über eine Betriebsstätte wirtschaftlich tätig ist.
Falls das Unternehmen auch in einem anderen EU-Mitgliedstaat über eine Betriebsstätte verfügt, gilt es nicht als Drittstaatsunternehmen. In diesem Fall ist die Bestellung eines steuerlichen Vertreters nicht verpflichtend, aber auf Wunsch möglich. Voraussetzung ist der Nachweis, dass im anderen EU-Staat nicht nur eine Steuernummer, sondern eine tatsächliche Betriebsstätte existiert.
Warum sich die Zusammenarbeit mit Experten lohnt
Die Errichtung und die damit verbundenen steuerlichen und rechtlichen Pflichten können für ausländische Firmen komplex sein. Unsere Kanzlei – die Katona und Partner Rechtsanwaltssozietät – bietet umfassende Unterstützung bei der Gründung von Zweigniederlassungen, Tochtergesellschaften oder Betriebsstätten in Ungarn. Dazu zählen unter anderem:
– Beratung zur optimalen Strukturwahl
– Steuerrechtliche und zivilrechtliche Begleitung
– Registrierung bei den ungarischen Behörden
– Bestellung eines steuerlichen Vertreters
– Erstellung aller erforderlichen Dokumente
Dr. Katona Géza, LL.M. ügyvéd (Rechtsanwalt / attorney at law)
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