Inverkehrbringen von Produkten in Ungarn – Etikettierung

Die EU bildet einen einheitlichen Mart, es gibt trotzdem viele Fragen, wenn Produkte, die in einem EU-Saat bereits im wirtschaftlichen Umlauf sind, auch in Ungarn auf den Markt gebracht werden sollten.

Die Unsicherheiten dabei ergeben sich – gerechtfertigt – vor allem daraus, dass der Verbraucherschutz in der EU auch fleckendeckend eine herausragende Rolle spielt und alle Produkte an derer hohen Anforderungen gemessen werden.

Wenn Produkte nämlich in irgendeinem Aspekt an den Vorschriften des Verbraucherschutzes scheitern, kann es saftige Gelbussen und sonstige finanzielle Einbußen (z.B. Produkte aus dem Verkehr ziehen) nach sich ziehen.

In den folgenden machen wir Sie mit den Regeln vertraut, welche bei dem Inverkehrbringen von Produkten, sowie bestimmten Produktgruppen in Ungarn beachtet werden müssen.

  1. Rechtsvorschriften

Der Verbraucherschutz ist auf EU-Ebene mit zahlreichen, meist mittels unmittelbar verbindlichen und anzuwendenden Vorschriften – Richtlinien – geregelt.

Die Regeln sind einerseits für Produkte allgemein gültig (z.B. Regelungen betreffend die Sprache), andererseits betreffend Produktgruppen spezifisch, was vor allem für Lebensmittel so gilt.

Dazu kommen ggf. und vor allem für spezielle Produktgruppen in den einzelnen Mitgliedstatten Sonderregelugen (wie z.B. in Ungarn für ländertypische Spirituosen) die mit dazu berücksichtigt werden müssen.

  1. Allgemeine Regeln

Das Inverkehrbringen hat grundsätzliche und sozusagen Basis-Regeln über die nicht hinweggeschaut werden kann.

  1. Form und Sprache der Informationen

Produktinformationen müssen für in Ungarn vertriebene Produkte immer in ungarischer Sprache bereitgestellt werden, sodass Informationen in einer Fremdsprache, die dem Produkt bereits beigefügt ist, nicht ausreichen, auch wenn sie bereits in einer Sprache (z. B. Englisch) verfügbar sind, welche die meisten Leute vermutlich verstehen könnten.

Die Sprache allein reicht jedoch nicht aus, da die Informationen klar und eindeutig sein, d.h. nach der Rechtsprechung für „durchschnittlich informierten, aufmerksamen und intelligenten Durchschnittsverbrauchers“ verständlich sein sollten. Da das sprachliche Kriterium sowohl formale als auch inhaltliche Elemente aufweist, reicht es nicht aus, nach eigenem Ermessen ausgewählte Informationen auf Ungarisch bereitzustellen.

  • Preisangabe

Die Verbraucher werden in der Regel schriftlich in klarer, leicht erkennbarer und klar lesbarer Form über den Verkaufspreis und den Stückpreis des zum Verkauf angebotenen Produkts informiert.

Der Preis muss immer in HUF angegeben werden, d.h. in gesetzlichem Zahlungsmittel.

In einigen Fällen gibt es Ausnahmen zur Preisangabe, z.B. bei Sammelverpackungen.

  1. Der Begriff „Produkt”

Produkt: alles bewegliche Vermögen, das für Verbraucher und Verwender bestimmt ist und im Rahmen eines Geschäfts gegen Entgelt oder in neuem, gebrauchtem oder recyceltem Zustand befördert oder bereitgestellt wird, mit Ausnahme von Lebensmitteln.

Das heißt auch, die rechtliche Definition von „Produkt“ ist nicht dieselbe wie in der Umgangssprache, da Lebensmittel nicht in diese Kategorie fallen und eine separate Kategorie darstellen.

c) Informationsregeln

Mit den Rechtsvorschriften soll sichergestellt werden, dass die Produkte, für die sie gelten, die Anforderungen an Gesundheit, Sicherheit und Verbraucherschutz erfüllen, d.h. der Bedingungen, unter denen die Produkte in Verkehr gebracht werden, entsprechen.

1) Gebrauchsanweisung, Warnhinweise und Symbole

Soweit dies nach Unionsrecht oder nach nationalem Recht erforderlich ist, sind alle in Ungarn in Verkehr gebrachten Produkte mitzuführen

  • Gebrauchsanweisung sind Informationen, die dem Verbraucher oder Benutzer in dauerhafter Form über die beabsichtigte und sichere Verwendung, Lagerung und Handhabung des Produkts zur Verfügung gestellt werden.
  • Sicherheitshinweise, was bedeutet, dass wenn die mit der Verwendung eines Produkts verbundenen Risiken nicht ohne Vorwarnung sofort erkennbar sind, müssen Verbraucher und Benutzer unbedingt schriftlich gewarnt werden, damit sie die von der beabsichtigten oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendung des Produkts ausgehenden Gefahren einschätzen und Vorsichtsmaßnahmen treffen können.

– Sofern gesetzlich vorgeschrieben (und nur in diesem Fall, d.h nicht freiwillig), muss das Produkt die CE-Kennzeichen tragen, die angibt, dass es sich um ein Produkt handelt, welche die Anforderungen der einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft erfüllt.

– Der Hersteller muss Kennzeichnung zur Identifizierung des Produktes auf dem Produkt anbringen. Die Kennzeichnung muss so angebracht sein, dass das Produkt genau identifiziert werden kann. Die Produktkennung kann der Typ, der Artikel, das Modell oder die Seriennummer des Produkts oder eine andere eindeutige Kennung sein.

– Der Hersteller und der Importeur müssen auf dem Produkt auch ihren Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und ihren eingetragenen Sitz angeben.

3) Angabe von Informationen

– Betriebs- und Bedienungsanleitungen sowie Sicherheitshinweise

Sie müssen in der Form, Art und Inhalt angegeben werden, die in den Spezifikationen für die einzelnen Produktgruppen angegeben sind (das heißt, sie sind in dieser Hinsicht nicht allgemein anwendbar)

– Gebrauchsanweisung und Bedienungsanleitung muss

– klar und eindeutig zu sein, das heißt, in Ermangelung einer rechtlichen Definition, nach unserer Auffassung und im Einklang mit der Rechtsprechung, auf der Ebene des „durchschnittlich informierten, aufmerksamen und intelligenten Durchschnittsverbrauchers“ leicht verständlich zu sein.

– und alle Informationen enthalten, die in den fremdsprachigen Anweisungen des Herstellers zur Verwendung und Handhabung enthalten sind, d.h das ungarische Etikett muss den Inhalt der vom Hersteller von außerhalb der EU bereitgestellten Informationen gemäß den nationalen / gemeinschaftlichen Informationsstandards enthalten.

– das CE-Kennzeichen muss sichtbar und leserlich angebracht sein und es darf keine Zeichen oder Beschriftungen auf dem Produkt angebracht werden, die möglicherweise mit der Bedeutung oder Form des CE-Kennzeichens verwechselt werden.

– eine Kennzeichnung des Produkts

sollte auf dem Produkt selbst platziert werden.

– Angaben zum Hersteller und Importeur

müssen vor allem auf dem Produkt, dann (wenn es keinen Platz auf dem Produkt gibt), auf der Verpackung oder in der Dokumentation, die dem Produkt beiliegt, enthalten sein.

In dem nächsten Teil unserer Serie zur Inverkehrbringen von Produkten in Ungarn – Etikettierung lesen Sie über Regeln für spezifische Produktgruppen weiter!

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