Alternative: D beauftragt den Paketversand in Polen selbst
Wenn der Unternehmer, der den Transport in einer Kettenlieferung organisiert, in der Mitte der Lieferkette steht – also ein Steuerpflichtiger, der sowohl als Erwerber als auch als Lieferer auftritt –, gehen sowohl das ungarische als auch das deutsche Umsatzsteuerrecht sowie die Mehrwertsteuerrichtlinie der EU davon aus, dass er den Transport als Erwerber (Kunde) veranlasst hat. Diese Vermutung kann jedoch von den Beteiligten widerlegt werden.
Die Einordnung als Käufer oder Verkäufer ist von zentraler Bedeutung:
Bestellt der Zwischenhändler den Transport als Käufer, gilt die erste Lieferung zwischen dem polnischen Lieferanten und D als bewegte Lieferung.
Bestellt er den Transport als Verkäufer, ist die letzte Lieferung zwischen D und dem Endabnehmer die bewegte Lieferung.
Das bedeutet: Bei einer internationalen Kettenlieferung hängt der Ort der bewegten Lieferung davon ab, ob der Zwischenhändler als Käufer oder als Verkäufer auftritt.
Analyse nach deutschem und ungarischem Umsatzsteuerrecht
Da D ein in Deutschland registriertes Unternehmen ist, gilt deutsches Umsatzsteuerrecht:
- Die bloße Tatsache, dass der Zwischenhändler (also D) den Transport veranlasst, reicht nicht aus.
- Der polnische Hersteller muss seine polnische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angeben.
- Diese UID muss im EU-Mehrwertsteuerdatenbank-System überprüft werden.
- Der polnische Lieferant muss Zusammenfassende Meldungen abgeben.
- Der Zwischenhändler benötigt Steuer-IDs in mehreren Mitgliedstaaten (hier: Polen und Ungarn).
- Das ungarische Umsatzsteuergesetz (Áfa tv., §§ 27 und 29) enthält vergleichbare Regelungen, insbesondere zu Lieferschwellen.
Vergleichstabelle: Umsatzsteuerregelungen
| Kriterium | Deutsches UStG | Ungarisches Áfa tv. |
| Transport durch Zwischenhändler | Vermutung: Käufer, sofern nicht widerlegt | Gleiche Vermutungsregelung |
| UID-Anforderung | Polnische UID muss angegeben werden | Polnische und ungarische UID erforderlich |
| Zusammenfassende Meldungen | Polnischer Lieferant muss Meldung abgeben | Gleiche Meldepflicht |
| Lieferschwelle für Privatverbraucher | Nicht anwendbar (Ort der Leistung maßgeblich) | Lieferschwelle: EUR 35.000 |
| Ort der steuerpflichtigen Lieferung | Abhängig von Käufer-/Verkäufereigenschaft | Abhängig von Rolle des Zwischenhändlers und Status des Kunden |
Fazit
Ist der Endabnehmer eine Privatperson und wird der Kurierdienst vom polnischen Hersteller beauftragt, ist die Umsatzsteuer stets im Wohnsitzstaat des Verbrauchers zu erklären. Die erste Lieferung zwischen dem polnischen Hersteller und D ist dabei mit 0 % USt. steuerfrei.
Befindet sich der Endabnehmer in Ungarn und überschreitet D den Nettoumsatz von EUR 35.000, muss ungarische Umsatzsteuer erklärt werden. Liegt der Umsatz unterhalb dieser Grenze, fällt polnische Umsatzsteuer an.
Dr. Katona Géza, LL.M. ügyvéd (Rechtsanwalt / attorney at law)
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