Dieser Artikel ist der sechste Teil einer siebenteiligen Serie zur Körperschaftsbesteuerung in Ungarn. Nach der Darstellung der grundlegenden Regeln und besonderen Steuersysteme befasst sich dieser Beitrag mit den Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuervermeidung.
Ungarn hat die Richtlinie (EU) 2016/1164 (ATAD) sowie die Änderungsrichtlinie (EU) 2017/952 (ATAD 2) vollständig umgesetzt. Ziel dieser Regelwerke ist die Einführung von Vorschriften zur Bekämpfung der Steuervermeidung, insbesondere zur Verhinderung von Missbrauch durch hybride Gestaltungen und hybride Transaktionen.
Nach ungarischem Steuerrecht kann die Steuerbehörde die steuerlichen Folgen solcher Geschäfte unberücksichtigt lassen, die keinen wirtschaftlichen Gehalt aufweisen und ausschließlich auf einen steuerlichen Vorteil abzielen. Solche Vorteile gelten als unbeachtlich, wenn sie den Zielen und Grundsätzen des Steuersystems widersprechen.
Das ungarische Steuersystem enthält mehrere Vorschriften, die im Einklang mit den EU-Regeln für hybride Gestaltungen und Steuervermeidungsstrategien stehen. Diese Regelungen betreffen Fälle, in denen die beteiligten Parteien in unterschiedlichen Mitgliedstaaten ansässig sind und Zahlungen zwischen ihnen unterschiedlich steuerlich behandelt werden. Dadurch kann es dazu kommen, dass keine der Parteien die Zahlung in ihrer steuerlichen Bemessungsgrundlage berücksichtigt – sie bleibt somit unversteuert.
Wenn aufgrund einer abweichenden steuerlichen Qualifikation ein Aufwand oder eine Ausgabe nicht von der Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage abgezogen werden kann, lassen die Anti-Hybrid-Regeln keinen Abzug zu. Dies kann jedoch vermieden werden, wenn das Unternehmen im betreffenden Fall eine verbindliche Auskunft von der Steuerbehörde einholt und diese akzeptiert wird.
Eine verbindliche Auskunft kann sowohl für künftige als auch für bereits verwirklichte, aber auf wesentlichen Tatsachen beruhende Sachverhalte beantragt werden. Die Gebühr für eine solche Auskunft beträgt 10.000.000 HUF (zehn Millionen Forint) bei einer Standardvereinbarung. Die Gültigkeit der Auskunft erstreckt sich bis zum Ende des fünften Steuerjahres nach ihrer Erteilung und kann einmalig um weitere zwei Jahre verlängert werden. Die Auskunft ist für die Steuerbehörde nur dann bindend, wenn der zugrunde liegende Sachverhalt unverändert bleibt.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information über die Körperschaftsbesteuerung und die Regelungen zur Bekämpfung der Steuervermeidung in Ungarn und stellt keine individuelle Rechtsberatung dar.
Dr. Katona Géza, LL.M. ügyvéd (Rechtsanwalt / attorney at law)
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Katona és Társai Ügyvédi Társulás
(Katona & Partner Rechtsanwaltssozietät / Attorneys‘ Association)
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Körperschaftsbesteuerung in Ungarn (Teil 6): Maßnahmen gegen Steuervermeidung (Aktualisiert: 2025)
Dieser Artikel ist der sechste Teil einer siebenteiligen Serie zur Körperschaftsbesteuerung in Ungarn. Nach der Darstellung der grundlegenden Regeln und besonderen Steuersysteme befasst sich dieser Beitrag mit den Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuervermeidung.
Ungarn hat die Richtlinie (EU) 2016/1164 (ATAD) sowie die Änderungsrichtlinie (EU) 2017/952 (ATAD 2) vollständig umgesetzt. Ziel dieser Regelwerke ist die Einführung von Vorschriften zur Bekämpfung der Steuervermeidung, insbesondere zur Verhinderung von Missbrauch durch hybride Gestaltungen und hybride Transaktionen.
Nach ungarischem Steuerrecht kann die Steuerbehörde die steuerlichen Folgen solcher Geschäfte unberücksichtigt lassen, die keinen wirtschaftlichen Gehalt aufweisen und ausschließlich auf einen steuerlichen Vorteil abzielen. Solche Vorteile gelten als unbeachtlich, wenn sie den Zielen und Grundsätzen des Steuersystems widersprechen.
Das ungarische Steuersystem enthält mehrere Vorschriften, die im Einklang mit den EU-Regeln für hybride Gestaltungen und Steuervermeidungsstrategien stehen. Diese Regelungen betreffen Fälle, in denen die beteiligten Parteien in unterschiedlichen Mitgliedstaaten ansässig sind und Zahlungen zwischen ihnen unterschiedlich steuerlich behandelt werden. Dadurch kann es dazu kommen, dass keine der Parteien die Zahlung in ihrer steuerlichen Bemessungsgrundlage berücksichtigt – sie bleibt somit unversteuert.
Wenn aufgrund einer abweichenden steuerlichen Qualifikation ein Aufwand oder eine Ausgabe nicht von der Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage abgezogen werden kann, lassen die Anti-Hybrid-Regeln keinen Abzug zu. Dies kann jedoch vermieden werden, wenn das Unternehmen im betreffenden Fall eine verbindliche Auskunft von der Steuerbehörde einholt und diese akzeptiert wird.
Eine verbindliche Auskunft kann sowohl für künftige als auch für bereits verwirklichte, aber auf wesentlichen Tatsachen beruhende Sachverhalte beantragt werden. Die Gebühr für eine solche Auskunft beträgt 10.000.000 HUF (zehn Millionen Forint) bei einer Standardvereinbarung. Die Gültigkeit der Auskunft erstreckt sich bis zum Ende des fünften Steuerjahres nach ihrer Erteilung und kann einmalig um weitere zwei Jahre verlängert werden. Die Auskunft ist für die Steuerbehörde nur dann bindend, wenn der zugrunde liegende Sachverhalt unverändert bleibt.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information über die Körperschaftsbesteuerung und die Regelungen zur Bekämpfung der Steuervermeidung in Ungarn und stellt keine individuelle Rechtsberatung dar.
Dr. Katona Géza, LL.M. ügyvéd (Rechtsanwalt / attorney at law)
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Katona és Társai Ügyvédi Társulás
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