Die Bestimmung des steuerpflichtigen Körperschaftseinkommens und der anschließenden Besteuerung ist ein grundlegender Aspekt der Finanzplanung eines jeden Unternehmens. Dieser Artikel ist der erste einer siebenteiligen Artikelserie über die wichtigen Regeln der Körperschaftssteuer in Ungarn. Die Serie behandelt Themen wie die grundlegenden und besonderen Regeln der Körperschaftssteuer, die Sondergewinnsteuer, die grenzüberschreitende Behandlung, die Bekämpfung der Steuervermeidung, Investitionen in Unternehmensvermögen und Strafen bei Nichteinhaltung.
Ungarn ist ein unilateraler Staat ohne föderale Ebene. Unternehmensgewinne werden im Allgemeinen auf staatlicher Ebene besteuert und unterliegen der Körperschaftssteuer (Társasági adó) und der Gemeindesteuer auf regionaler Ebene auf Geschäftstätigkeiten (Iparűzési adó).
Der normale Körperschaftssteuersatz beträgt 9 %; jedoch gilt – gemäß den OECD-EU-Gesetzen – ein globaler Mindestsatz von 15 % für Unternehmensgruppen mit einem konsolidierten Umsatz von über 750 Millionen Euro.
Der normale Gemeindesteuersatz beträgt 2 %. Sie kann durch spezifische regionale Steuervorschriften auf Gemeindeebene reduziert werden.
Grundsätzlich ändern sich die Körperschafts- und Kommunalsteuersätze nicht, je nach Art des Einkommens oder Größe des Steuerzahlers.
Körperschaftssteuer und Kommunalsteuer werden auf unterschiedlichen Steuergrundlagen erhoben:
- Die Körperschaftsbesteuerung basiert auf dem Nettogewinn/-verlust, der sich aus der Jahresbilanz des Steuerzahlers ergibt; und
- Die Kommunalsteuer basiert auf dem Umsatz des Steuerzahlers, der aus der Geschäftstätigkeit resultiert, von dem jedoch die Ausgaben für die Arbeitskosten als Hauptposten nicht abgezogen werden können. Kleinunternehmer mit einem Umsatz von höchstens 25 MHUF oder kleine Einzelhändler mit einem Umsatz von höchstens 120 MHUF erhalten eine bevorzugte pauschale Kommunalsteuer.
Grundsätzlich gilt das von einer Körperschaft erzielte Einkommen als Geschäftsgewinn und bildet die Grundlage der Körperschaftssteuer und Kommunalsteuer, ungeachtet der Art dieses Einkommens (z. B. Handelseinkommen, Dividenden, Kapitalgewinne).
In Ungarn ansässige Unternehmen unterliegen der Körperschaftssteuer auf ihr in Ungarn erzieltes Einkommen. Weltweites Einkommen wird nur dann in die Bemessungsgrundlage einbezogen, wenn es im Ausland durch ausländische Niederlassungen der ungarischen Muttergesellschaft erzielt wird.
Nichtansässige Steuerzahler unterliegen nur hinsichtlich der auf ungarischem Gebiet erzielten Gewinne der Besteuerung, wenn
a) sie an einem inländischen Standort geschäftlich tätig sind,
b) sie Einkünfte durch den Handel mit ihrem Anteil an einer Gesellschaft erzielen, die Immobilien besitzt (Aktionär einer Gesellschaft, die Immobilien besitzt).
Steuerliche Verluste können grundsätzlich auf fünf folgende Steuerjahre vorgetragen und zur Verrechnung künftiger Körperschaftsteuergewinne bis zu einer Grenze von 50 % der Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage des Jahres, für das der Ausgleich verwendet wird, verwendet werden. Immobilieninvestitionsunternehmen können diese Verrechnungsoption nicht nutzen, da sie privilegierte Steuerzahler sind.
Nach dem Prinzip der beschränkten weltweiten Besteuerung können im Ausland (d. h. durch eine ausländische Niederlassung einer in Ungarn ansässigen Gesellschaft) erlittene Steuerverluste zur Verrechnung inländischer steuerpflichtiger Gewinne (falls vorhanden) verwendet werden.
Grundsätzlich unterliegt der Empfänger/Rechtseigentümer des Einkommens der Besteuerung. Allerdings können Steuervorteile für Gruppensteuerpflichtige festgestellt werden.
Das Gruppensteuersubjekt wird hinsichtlich der Anwendung der Steuervorteile als ein einziger Steuerpflichtiger betrachtet, sodass das Gruppensteuersubjekt den Steuervorteil nutzt und nicht die einzelnen Gruppenmitglieder. Nur der Gruppenvertreter kann rechtliche Erklärungen in Bezug auf den Steuerrabatt abgeben.
Ein Gruppensteuersubjekt kann einen Steuerrabatt in Anspruch nehmen, wenn sich eines seiner Gruppenmitglieder verpflichtet, die erforderlichen Bedingungen zu erfüllen, und dieses Gruppenmitglied diese tatsächlich erfüllt. Filmproduktionen und spektakuläre Mannschaftssportarten werden von Gruppenmitgliedern unterstützt.
Der Körperschaftsteuer unterliegen insbesondere folgende andere Unternehmen als Unternehmen: Unternehmer, Genossenschaften einschließlich europäischer Genossenschaften, staatliche Unternehmen, Anwalts- und Notariatsfirmen, öffentliche Treuhandstiftungen und private Einrichtungen, die sich von Unternehmen unterscheiden, private Trusts, deren Hauptzweck die Ausübung von Geschäftstätigkeiten ist.
Dieser Artikel bietet eine allgemeine Einführung in die Körperschaftsteuervorschriften in Ungarn und ist nicht als spezifische Rechtsberatung zu betrachten.