Körperschaftsteuer in Ungarn: Dieser Artikel ist der zweite Teil unserer siebenteiligen Serie über die wichtigsten Bestimmungen des ungarischen Körperschaftsteuerrechts. Nachdem im ersten Teil die allgemeinen Rahmenbedingungen der Körperschaftsteuer in Ungarn vorgestellt wurden, widmen wir uns nun den besonderen Regelungen – insbesondere im Zusammenhang mit Treuhandvermögen, Unternehmensumstrukturierungen, der Wahl der Buchhaltungswährung sowie abzugsfähigen Aufwendungen und steuerlichen Abzügen.
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Keine sektoralen oder regionalen Sonderregelungen
Das ungarische Körperschaftsteuerrecht sieht keine besonderen Regelungen für bestimmte Regionen oder Wirtschaftszweige vor. Die Besteuerung erfolgt einheitlich, ohne branchenspezifische Ausnahmen.
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Steuerliche Behandlung von Treuhandvermögen
Treuhandvermögen, das im Rahmen eines zivilrechtlichen Treuhandvertrags verwaltet wird, unterliegt speziellen steuerlichen Bestimmungen:
– Die Übertragung von Vermögenswerten auf den Treuhänder ist steuer- und gebührenfrei.
– Das übertragene Vermögen gilt als Startkapital des Treuhandvermögens.
– Ausschüttungen an die Begünstigten sind bis zur Höhe des ursprünglichen Kapitals steuerfrei.
– Nur der darüber hinausgehende Mehrwert ist steuerpflichtig.
Steuerfreiheit besteht, wenn:
– sowohl der Gründer als auch der Begünstigte natürliche Personen sind, und
– das verwaltete Vermögen nur bestimmte Arten von Finanzinstrumenten (z. B. Aktien, Wertpapiere) umfasst.
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Steuerneutrale Unternehmensumstrukturierungen
Folgende Umstrukturierungsvorgänge gelten in Ungarn grundsätzlich als steuerneutral:
– Verschmelzungen
– Abspaltungen
– Sacheinlagen von bestehenden Betrieben
– Bestimmte Anteilstauschgeschäfte
Bedingung: An denselben Unternehmen müssen sowohl auf der Seite der Rechtsvorgänger als auch auf der Seite der Rechtsnachfolger beteiligt sein.
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Buchführung in Fremdwährung
Ungarische Unternehmen können ihre Buchführung auch in einer Fremdwährung führen.
Erlaubte Währungen:
– Euro (EUR)
– US-Dollar (USD)
– Andere Währungen nur, wenn sie funktionale Währung des Unternehmens darstellen.
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Steuerliche Behandlung immaterieller Vermögenswerte
Es gibt keine speziellen Regelungen zur Körperschaftsteuer auf immaterielle Güter (z. B. Software, geistiges Eigentum).
Grundsatz:
Auf immaterielle Vermögenswerte, die als Investitionen gelten, ist eine lineare Abschreibung auf Basis der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorzunehmen. Die steuerlich anrechenbare Abschreibung darf die gesetzlich festgelegten Höchstsätze nicht überschreiten.
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Abzugsfähige Aufwendungen und Spenden
Das ungarische Steuerrecht erkennt alle geschäftsbezogenen Ausgaben an, die in der betreffenden Branche „üblich und notwendig“ sind. Zu den wichtigsten Kategorien zählen:
– Direkte und indirekte Betriebskosten
– Zinsaufwendungen für Verbindlichkeiten
– Personalkosten und gesetzliche Sozialbeiträge
Besondere steuerliche Abzüge sind möglich für:
– Spenden für populäre Mannschaftssportarten (z. B. Eishockey, Handball, Basketball, Fußball, Volleyball, Wasserball)
– Unterstützung von Filmproduktionen
– Beiträge zur Genossenschaftlichen Gemeinschaftsausbildung
– Zinsen für KMU-Investitionskredite
– Investitionen zur Verbesserung der Energieeffizienz
– Förderung von Live-Musikdienstleistungen
Fazit
Die besonderen Vorschriften des ungarischen Körperschaftsteuerrechts – insbesondere in Bezug auf Treuhandvermögen, Umstrukturierungen und abzugsfähige Investitionen – bieten Unternehmen vielfältige Möglichkeiten zur Steueroptimierung. Eine fundierte steuerliche Strategie und professionelle Beratung sind hierbei essenziell.
Dr. Katona Géza, LL.M. ügyvéd (Rechtsanwalt / attorney at law)
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