Dieser Artikel ist der vierte Teil unserer siebenteiligen Serie, die die wichtigsten Regelungen des ungarischen Körperschaftsteuerrechts darstellt. In diesem Abschnitt befassen wir uns mit der steuerrechtlichen Behandlung unternehmerischer Investitionen, mit besonderem Augenmerk auf kleine und mittlere Unternehmen (KMU), Investitionen im Bereich Forschung und Entwicklung (F&E), der Bewertung von Vorräten sowie den steuerlichen Vorschriften für derivative Finanzinstrumente. Die folgenden Teile der Serie werden sich mit grenzüberschreitender Besteuerung, Anti-Steuervermeidungsmaßnahmen und Sanktionen bei Nichterfüllung befassen.
1. Investitionsfreibetrag für KMU (2025)
Auch im Jahr 2025 können Mikro-, Klein- und Mittelunternehmen (KMU) den sogenannten Investitionsfreibetrag in Anspruch nehmen. Demnach können Unternehmen ihren steuerlichen Gewinn mindern, wenn sie in folgende Investitionen tätigen:
- Immaterielle Vermögenswerte, die noch nicht im laufenden Geschäftsbetrieb genutzt werden (z. B. Softwarelizenzen, geistiges Eigentum),
- Anschaffungskosten von noch nicht in Betrieb genommenen technischen Anlagen, Maschinen sowie Fahrzeugen, die unmittelbar dem Geschäftsbetrieb dienen,
- Zweckänderung, Erweiterung, Umbau oder Renovierung von Gebäuden oder Grundstücken, sofern diese den Buchwert des Anlageguts erhöhen,
- Anschaffung und Aktivierung von neuen Softwareprodukten oder Nutzungsrechten an geistigen Werken im betreffenden Steuerjahr,
- Investitionen und Renovierungen, die vom Mieter in gemieteten Räumlichkeiten durchgeführt und aktiviert wurden.
Diese Möglichkeit zur Minderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage unterstützt die technologische Erneuerung und Weiterentwicklung des KMU-Sektors.
2. Steuervergünstigung für F&E-Investitionen
Unternehmen, die bedeutende Beträge in bestimmte Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten investieren, können eine Entwicklungssteuervergünstigung beantragen. Diese kann bis zu 80 % der Körperschaftsteuer betragen und über mehrere Jahre verteilt genutzt werden. Voraussetzung ist ein Mindestinvestitionswert sowie eine vorherige Meldung oder Genehmigung durch die ungarische Steuerbehörde (NAV).
Diese Steuervergünstigung ist ein zentraler Bestandteil der innovationsfreundlichen Wirtschaftspolitik Ungarns und steht im Einklang mit den EU-Beihilfevorschriften.
3. Bewertung von Vorräten
Auch im Jahr 2025 enthalten die ungarischen Körperschaftsteuervorschriften keine speziellen Begünstigungen in Bezug auf Vorräte. Die Bewertung muss jedoch im Einklang mit dem Rechnungslegungsgesetz erfolgen: Es ist der niedrigere Wert zwischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten und dem Marktwert anzusetzen. Unternehmen können zwischen FIFO, LIFO oder der Methode des gewogenen Durchschnittspreises (WAC) wählen – diese Wahl muss konsistent angewandt werden.
4. Derivative Finanzinstrumente
Das ungarische Steuerrecht enthält auch 2025 keine speziellen Regelungen zur Besteuerung derivativer Finanzinstrumente. Gewinne oder Verluste aus solchen Geschäften – auf Basis der Marktbewertung zum Jahresende – erscheinen als Ergebnis in der Buchhaltung und sind daher auch in der steuerlichen Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen. Für die Bewertung sind die IFRS oder die ungarischen Rechnungslegungsvorschriften anzuwenden.
Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine konkrete Rechts- oder Steuerberatung dar. Bei individuellen Fragestellungen wenden Sie sich bitte an unsere Kanzlei.
Dr. Katona Géza, LL.M. ügyvéd (Rechtsanwalt / attorney at law)
___________________________________

Katona és Társai Ügyvédi Társulás
(Katona & Partner Rechtsanwaltssozietät / Attorneys‘ Association)
H-1106 Budapest, Tündérfürt utca 4.
Tel.: +36 1 225 25 30
Mobil: + 36 70 344 0388
Fax: +36 1 700 27 57
Körperschaftsteuer in Ungarn (Teil 4): Investitionen in Sachanlagen – Update 2025
Dieser Artikel ist der vierte Teil unserer siebenteiligen Serie, die die wichtigsten Regelungen des ungarischen Körperschaftsteuerrechts darstellt. In diesem Abschnitt befassen wir uns mit der steuerrechtlichen Behandlung unternehmerischer Investitionen, mit besonderem Augenmerk auf kleine und mittlere Unternehmen (KMU), Investitionen im Bereich Forschung und Entwicklung (F&E), der Bewertung von Vorräten sowie den steuerlichen Vorschriften für derivative Finanzinstrumente. Die folgenden Teile der Serie werden sich mit grenzüberschreitender Besteuerung, Anti-Steuervermeidungsmaßnahmen und Sanktionen bei Nichterfüllung befassen.
1. Investitionsfreibetrag für KMU (2025)
Auch im Jahr 2025 können Mikro-, Klein- und Mittelunternehmen (KMU) den sogenannten Investitionsfreibetrag in Anspruch nehmen. Demnach können Unternehmen ihren steuerlichen Gewinn mindern, wenn sie in folgende Investitionen tätigen:
- Immaterielle Vermögenswerte, die noch nicht im laufenden Geschäftsbetrieb genutzt werden (z. B. Softwarelizenzen, geistiges Eigentum),
- Anschaffungskosten von noch nicht in Betrieb genommenen technischen Anlagen, Maschinen sowie Fahrzeugen, die unmittelbar dem Geschäftsbetrieb dienen,
- Zweckänderung, Erweiterung, Umbau oder Renovierung von Gebäuden oder Grundstücken, sofern diese den Buchwert des Anlageguts erhöhen,
- Anschaffung und Aktivierung von neuen Softwareprodukten oder Nutzungsrechten an geistigen Werken im betreffenden Steuerjahr,
- Investitionen und Renovierungen, die vom Mieter in gemieteten Räumlichkeiten durchgeführt und aktiviert wurden.
Diese Möglichkeit zur Minderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage unterstützt die technologische Erneuerung und Weiterentwicklung des KMU-Sektors.
2. Steuervergünstigung für F&E-Investitionen
Unternehmen, die bedeutende Beträge in bestimmte Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten investieren, können eine Entwicklungssteuervergünstigung beantragen. Diese kann bis zu 80 % der Körperschaftsteuer betragen und über mehrere Jahre verteilt genutzt werden. Voraussetzung ist ein Mindestinvestitionswert sowie eine vorherige Meldung oder Genehmigung durch die ungarische Steuerbehörde (NAV).
Diese Steuervergünstigung ist ein zentraler Bestandteil der innovationsfreundlichen Wirtschaftspolitik Ungarns und steht im Einklang mit den EU-Beihilfevorschriften.
3. Bewertung von Vorräten
Auch im Jahr 2025 enthalten die ungarischen Körperschaftsteuervorschriften keine speziellen Begünstigungen in Bezug auf Vorräte. Die Bewertung muss jedoch im Einklang mit dem Rechnungslegungsgesetz erfolgen: Es ist der niedrigere Wert zwischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten und dem Marktwert anzusetzen. Unternehmen können zwischen FIFO, LIFO oder der Methode des gewogenen Durchschnittspreises (WAC) wählen – diese Wahl muss konsistent angewandt werden.
4. Derivative Finanzinstrumente
Das ungarische Steuerrecht enthält auch 2025 keine speziellen Regelungen zur Besteuerung derivativer Finanzinstrumente. Gewinne oder Verluste aus solchen Geschäften – auf Basis der Marktbewertung zum Jahresende – erscheinen als Ergebnis in der Buchhaltung und sind daher auch in der steuerlichen Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen. Für die Bewertung sind die IFRS oder die ungarischen Rechnungslegungsvorschriften anzuwenden.
Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine konkrete Rechts- oder Steuerberatung dar. Bei individuellen Fragestellungen wenden Sie sich bitte an unsere Kanzlei.
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