Dieser Artikel ist der vierte Teil einer siebenteiligen Artikelserie, die die wichtigsten Regelungen zur Körperschaftsteuer in Ungarn vorstellt. In den weiteren Teilen der Serie werden auch Themen wie die grenzüberschreitende Behandlung, der Kampf gegen Steuervermeidung sowie die Sanktionen bei Nichteinhaltung behandelt.
Kapitalinvestitionen in Sachanlagen unterliegen den folgenden steuerlichen Verfahren:
1. KKW-Investitionsvergünstigung:
Mikro-, kleine und mittlere Unternehmen (KKWs) können ihre steuerpflichtigen Gewinne unter den folgenden Bedingungen mindern:
– Die Investitionskosten für immaterielle Vermögenswerte, die noch nicht im operativen Geschäft genutzt werden,
– Die Investitionskosten für technische Anlagen, Maschinen, Fahrzeuge, die direkt der Geschäftstätigkeit dienen und noch nicht in Betrieb genommen wurden,
– Die Kosten für Renovierungen, Erweiterungen, Zweckänderungen und Umgestaltungen von Immobilien, die im Steuerjahr den Anschaffungswert der Immobilie erhöhen,
– Die Investitionskosten für das Nutzungsrecht neuer immaterieller Vermögenswerte und Softwareprodukte, die im Steuerjahr aktiviert wurden,
– Die vom Mieter auf gemieteten Immobilien durchgeführten und aktivierten Investitionen und Renovierungen.
2. Investitionen in F&E-Aktivitäten:
Nach ungarischem Steuerrecht können Unternehmen, die signifikante Investitionen in Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten (F&E) tätigen, eine Steuervergünstigung von bis zu 80 % erhalten.
3. Bewertung von Vorräten:
Für Vorräte gelten keine speziellen steuerlichen oder Bewertungsregelungen. Vorräte werden in der Regel zum niedrigeren Wert zwischen den Beschaffungs-/Herstellungskosten und dem Marktwert bewertet, sowohl aus steuerlicher als auch aus buchhalterischer Sicht. Der Steuerpflichtige kann eine der folgenden drei Methoden zur Vorratsbewertung wählen: FIFO (First In, First Out), LIFO (Last In, First Out) und WAC (Gewichteter Durchschnittspreis).
4. Derivate:
Für Derivate gibt es in Ungarn kein spezielles Steuersystem. Finanzinstrumente werden zum realen Marktwert bewertet, und Gewinne oder Verluste, die aus der Bewertung zum Jahresende gemäß den richtigen Rechnungslegungsprinzipien und den International Financial Reporting Standards (IFRS) entstehen, werden im Allgemeinen in Bezug auf die Körperschaftsteuer berücksichtigt.
Dieser Artikel bietet eine allgemeine Übersicht über die ungarischen Körperschaftsteuerregelungen und stellt keine spezifische rechtliche Beratung dar.
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Dr. Katona Géza, LL.M. ügyvéd (Rechtsanwalt / attorney at law)
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