Körperschaftsteuer in Ungarn (Teil 4): Investitionen in Sachanlagen – Update 2025

Körperschaftsteuer in Ungarn: Dieser Artikel ist der vierte Teil einer umfassenden siebenteiligen Serie zur Körperschaftsteuer in Ungarn. Während die früheren Teile die allgemeinen Regeln und Steuervergünstigungen behandelten, konzentriert sich dieser Abschnitt auf die steuerliche Behandlung von Investitionen in Sachanlagen – ein entscheidender Bereich für Unternehmen, die ihre Geschäftstätigkeit erweitern oder ihr zu versteuerndes Einkommen optimieren möchten. Zukünftige Artikel der Serie werden sich mit der grenzüberschreitenden Besteuerung, Anti-Umgehungsbestimmungen und Strafen bei Nichtbeachtung befassen.


1. Investitionszulage für KMU (2025)

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in Ungarn können unter bestimmten Bedingungen für Kapitalinvestitionen eine Reduzierung der Körperschaftsteuerbasis in Anspruch nehmen. Die Regeln für 2025 erlauben es, die Steuerbasis um den Wert der folgenden Investitionen zu reduzieren:

  • Immaterielle Vermögenswerte, die noch nicht in den operativen Aktivitäten des Unternehmens genutzt werden;
  • Sachanlagen (technische Ausstattungen, Maschinen, Fahrzeuge), die noch nicht betriebsbereit sind, aber direkt der Geschäftstätigkeit dienen;
  • Renovierungen, Erweiterungen, Umnutzungen oder Umwandlungen von Immobilien, sofern diese den Buchwert der Immobilie erhöhen;
  • Erwerb von geistigen Eigentumsrechten und neuen Softwarelizenzen, die während des Steuerjahres erworben und erfasst werden;
  • Investitionen und Renovierungen, die vom Mieter auf gemieteten Immobilien durchgeführt und aktiviert werden.

Diese Körperschaftsteueranreiz unterstützt das Unternehmenswachstum, die Modernisierung und die technologische Erneuerung im KMU-Sektor.


2. Steuererleichterung für Forschung und Entwicklung (F&E) Investitionen

Das Recht von Körperschaftsteuer in Ungarn unterstützt weiterhin Forschung und Entwicklung (F&E) durch eine Steuererleichterung, die auch 2025 bis zu 80% der jährlichen Körperschaftsteuerverpflichtung beträgt. Berechtigte Unternehmen müssen bedeutende Investitionsprojekte durchführen, die nach ungarischen oder EU-Definitionen als F&E-Aktivitäten klassifiziert sind.

Um die Steuererleichterung in Anspruch zu nehmen, kann eine vorherige Benachrichtigung oder Genehmigung der ungarischen Steuerbehörde (NAV) erforderlich sein, insbesondere bei groß angelegten Projekten oder wenn die Schwellenwerte für staatliche Beihilfen erreicht werden.


3. Bestandsbewertung

In Ungarn gibt es keine spezifischen Steuervergünstigungen oder Anreize für Bestände, aber das Steuerrecht stützt sich auf die Rechnungslegungsbestimmungen für die Bewertung. Bestände werden zu dem niedrigeren Wert aus Anschaffungs- bzw. Produktionskosten oder Marktwert bewertet, gemäß den Rechnungslegungsgrundsätzen.

Für die Bestandsbewertung können Steuerzahler zwischen drei Methoden wählen:

  • FIFO (First In, First Out – Zuerst rein, zuerst raus),
  • LIFO (Last In, First Out – Zuletzt rein, zuerst raus),
  • WAC (Weighted Average Cost – Gewichteter Durchschnittspreis).

Die gewählte Methode muss konsequent angewendet und in der Rechnungslegungspolitik des Unternehmens offengelegt werden.


4. Derivate Finanzinstrumente

Das Recht bez. Körperschaftsteuer in Ungarn sieht kein eigenes Steuersystem für Derivate Finanzinstrumente vor. Gewinne oder Verluste, die aus der Jahresendbewertung von Derivaten zum fairen Marktwert resultieren, werden in die Körperschaftsteuerbasis einbezogen, gemäß den ungarischen Rechnungslegungsstandards oder IFRS, falls anwendbar.

Diese Behandlung stellt sicher, dass die steuerliche und buchhalterische Position des Unternehmens hinsichtlich Finanzrisikomanagement-Instrumenten wie Optionen, Forwards, Swaps und Futures übereinstimmt.


Haftungsausschluss

Dieser Artikel bietet einen allgemeinen Überblick über die Körperschaftsteuer in Ungarn ab 2025. Er ist nicht als rechtliche oder steuerliche Beratung gedacht. Für maßgeschneiderte Lösungen wenden Sie sich bitte an Ihren rechtlichen oder steuerlichen Berater.

Dr. Katona Géza, LL.M. ügyvéd (Rechtsanwalt / attorney at law)

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