Dieser Beitrag bildet den siebten und letzten Teil unserer Artikelreihe über die wichtigsten Regelungen zur Körperschaftsteuer in Ungarn. Nach der Darstellung der grundlegenden und besonderen Vorschriften sowie der Sonderabgaben geben wir nun einen Überblick über die steuerlichen Sanktionen und Säumniszuschläge, die Unternehmen bei Verstößen gegen steuerliche Pflichten erwarten können.
1. Sanktionen bei Verstößen gegen Steuerpflichten in Ungarn
Auch im Jahr 2025 basiert das ungarische Steuersystem weiterhin auf dem Prinzip der freiwilligen Pflichterfüllung. Verstöße gegen steuerliche Verpflichtungen können jedoch zu folgenden Sanktionen führen:
– Verwaltungsstrafen,
– Säumniszuschläge,
– Strafen bei Steuerverkürzung, sowie
– in bestimmten Fällen strafrechtliche Konsequenzen.
2. Klassifizierung der Steuerpflichtigen – Stand 2025
Die ungarische Steuerbehörde NAV (Nemzeti Adó- és Vámhivatal) ordnet Steuerpflichtige in drei Risikokategorien ein:
– Zuverlässiger Steuerzahler – mildere Sanktionen, beschleunigte Verfahren;
– Allgemeiner Steuerzahler – reguläre Vorschriften;
– Risikobehafteter Steuerzahler – strengere Kontrollen, erhöhte Sanktionen.
Diese Einstufung wird vierteljährlich überprüft, und die Steuerpflichtigen werden elektronisch – über das ungarische elektronische Kundenportal (Ügyfélkapu) – informiert.
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3. Häufige steuerliche Sanktionen im Jahr 2025
Verspätete Anmeldung
Wenn die Anmeldungspflicht nach Fristablauf, aber vor Aufforderung oder Prüfung durch die NAV erfüllt wird, können gestaffelte Geldstrafen verhängt werden:
– bis 15 Tage Verspätung: 5 %
– bis 30 Tage Verspätung: 20 %
– über 30 Tage Verspätung: 30 %
– Höchstbetrag: 100.000 HUF
Fehlerhafte oder falsche Steuererklärungen
Bei Einreichung einer fehlerhaften Steuererklärung beträgt die Geldstrafe 5 % der Differenz zwischen korrektem und fehlerhaftem Betrag, mindestens jedoch 5.000 HUF, höchstens 100.000 HUF.
– Wenn der Fehler keine Differenz im Steuerbetrag verursacht hat, wird die niedrigstmögliche Strafe verhängt.
Verstoß gegen die Auffüllungsverpflichtung
Wenn die am 20. Dezember fällige Auffüllungsverpflichtung nicht erfüllt wird (d. h. die bereits gezahlten Vorauszahlungen erreichen nicht 90 % der tatsächlich geschuldeten Steuer):
– wird ein Säumniszuschlag in Höhe von 20 % der Fehlmenge erhoben.
Nichtzahlung oder verspätete Zahlung von Steuervorauszahlungen
Wird eine festgesetzte oder einbehaltene Steuer nicht oder verspätet gezahlt, so fällt zusätzlich zu den allgemeinen Säumniszuschlägen ein Verzugszins von 50 % an.
– Bemessungsgrundlage ist der einbehaltene oder nicht gezahlte Steuerbetrag.
Nicht gemeldete unternehmerische Tätigkeit
Unternehmerische Tätigkeit ohne vorherige Anmeldung kann folgende Geldstrafen nach sich ziehen:
– Erstverstoß: bis zu 100.000 HUF
– Wiederholter Verstoß: bis zum Doppelten der vorherigen Strafe
Säumniszuschlag bei verspäteter Zahlung
Bei Zahlungsverzug nach Fälligkeit der Körperschaftsteuer erhebt die NAV einen Säumniszuschlag:
– dieser entspricht dem doppelten Basiszinssatz der ungarischen Nationalbank (MNB) zum Zeitpunkt der Feststellung.
– Der Zuschlag kann um 50 % gemindert werden, wenn der Steuerpflichtige den Fehler korrigiert und Steuer, Zinsen und (reduzierten) Zuschlag vor einer amtlichen Steuerfeststellung begleicht.
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4. Möglichkeit der Strafmilderung im Jahr 2025
Die Höhe der Steuerstrafe kann von Amts wegen oder auf Antrag des Steuerpflichtigen gemindert oder sogar erlassen werden, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass der Steuerpflichtige oder dessen Vertreter, Mitarbeiter oder Beauftragter mit der gebotenen Sorgfalt gehandelt hat.
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Fazit
Auch im Jahr 2025 sieht das ungarische Körperschaftsteuer bei Pflichtverstößen strenge Sanktionen vor. Gleichzeitig bestehen jedoch zahlreiche Möglichkeiten zur freiwilligen Fehlerkorrektur und zur Minderung von Strafen, insbesondere bei gutgläubigem Verhalten.
Benötigen Sie rechtliche Unterstützung? Unsere Kanzlei steht Ihnen bei steuerrechtlichen Verfahren, NAV-Prüfungen, Selbstanzeigen und Strafminderungsanträgen gerne zur Verfügung!
—Dr. Katona Géza, LL.M. ügyvéd (Rechtsanwalt / attorney at law)
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