Neu eingeführt worden ist die gesetzliche Differenzierung zwischen anerkannten und faktischen Unternehmensgruppen.
Voraussetzung einer anerkannten Unternehmensgruppe ist, dass das beherrschende Unternehmen zur Erstellung des konsolidierten Jahresabschlusses verpflichtet ist, bzw., dass es zum Abschluss eines Beherrschungsvertrages gekommen ist, welcher dem Handelsregistergericht innerhalb von 15 Tagen nach dessen Abschluss zur Eintragung vorgelegt wurde.
Ab dem 1. Juli 2006 sieht der Gesetzgeber erheblich einfachere Normen für den Einflusserwerb vor.
Neuer Begriff des Einflusses
Wurde bislang anhand der Stimmenzahl der beherrschende Gesellschafter zwischen „bedeutenden“ (25%+ der Stimmen), „mehrheitlichen“ (50%+ der Stimmen) und „unmittelbaren“ (75 %+ der Stimmen) differenziert, so wird künftig nur noch ein, eine „qualifizierte Mehrheit sichernder Einfluss“ von 75 % aller Stimmen bewertet.
Der beherrschende Gesellschafter, der über so einen Einfluss verfügt, ist verpflichtet, binnen 60 Tagen nach Erwerb des beherrschenden Einflusses die Stimmrechte der Minderheitsgesellschafter auf ihren Antrag hin zum Marktpreis zu erwerben. Diese Regelung ist im Nachhinein nicht mehr auf Aktiengesellschaften beschränkt, sondern für alle Gesellschaftsformen gültig.
Die Unternehmen einigen sich hierbei auf die Betätigung als anerkannte Unternehmensgruppe, bzw. über das Verhältnis der Parteien untereinander, d.h., dass hierbei sogar die Selbstständigkeit der kontrollierten Gesellschaft aus konzerninternen Gründen eingeschränkt werden darf. Eine anerkannte Unternehmensgruppe verfügt jedoch über keine eigene Rechtspersönlichkeit.
Abschluss eines Beherrschungsvertrages und eine Registrierung als anerkanntes Unternehmen ist jedoch nicht zwingend.
Unternehmen steht es weiterhin frei, ihre Wirtschaftstätigkeit als faktische Unternehmensgruppe auszuüben. Als solche gelten angegliederte Gesellschaften, falls sie ununterbrochen mindestens 3 Jahre lang auf Grundlage eines einheitlichen wirtschaftlichen Konzeptes miteinander verbunden als Kooperationspartner tätig gewesen sind. Die Regelungen der anerkannten Unternehmensgruppen sind auf faktische Unternehmensgruppen ebenso anwendbar.
Geänderte Haftung des Geschäftsführers
Haftungsentlastung ermöglicht
Mittels einem Gesellschafterbeschluss ist nun einmal im Jahr die Freistellung des Geschäftsführers ermöglicht, vorausgesetzt jedoch,
dass eine diesbezügliche Regelung im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist. Diese Haftungsentlastung ist unwirksam falls der Geschäftsführer über seine Tätigkeit falsche Informationen angegeben hat. Haftungserweiterung bei drohender Zahlungsunfähigkeit Bei drohender Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft wird die Haftung der Geschäftsführer verschärft. Während eines Konkursverfahrens („felszámolás“) können die Gläubiger oder der Konkursverwalter der Gesellschaft die Feststellung der Haftung der Person/en, die in den drei Jahren vor Beginn des Konkursverfahrens als Geschäftsführer der Gesellschaft tätig gewesen ist/ sind (Durchgriffshaftung), für zu benennende Verluste in dem Vermögen der Gesellschaft vor Gericht beantragen, mit der Begründung, dass der Geschäftsführer seine diese Tätigkeit nach Eintritt der drohenden Zahlungsunfähigkeit nicht primär mit Hinsicht auf die Interessen der Gläubiger ausgeübt hatte. |
Eine Exkulpation ist mitunter nur möglich, falls der Geschäftsführer nachweisen kann, dass er nach Eintritt der drohenden Zahlungs-unfähigkeit alles getan hat, was zur Wahrung der Gläubigerinteressen zu erwarten war. Ist der Geschäftsführer jedoch seiner Pflicht, den jeweiligen Jahresbericht der Gesellschaft beim Registergericht zu hinterlegen, nicht nachgekommen, so wird die Verletzung der Gläubigerinteressen angenommen.
Geschäftsführung nur aufgrund eines Mandatsvertrages
Ab dem 1. Juli 2006 ist ein Geschäftsführermandat nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses wahrzunehmen. Die vor diesem Datum abgeschlossenen Verträge laufen in höchstens 5 Jahren – da ja für geschäftsführerische Arbeitsverhältnisse eine gesetzliche Höchstfrist von 5 Jahren gilt- aus.
Ist die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses auf die gesetzlich möglichste längste zeit beabsichtigt, so ist noch vor dem 1. Juli 2006 ein neuer entsprechender Arbeitsvertrag auf weitere 5 Jahre abzuschließen. Die Gesellschaftsunterlagen sind ebenfalls anzupassen.
weitere news im überblick
Tätigkeitskreis Nur die Haupt- bzw. die genehmigungspflichtigen Tätigkeiten sind in den Gesellschaftsvertrag aufzunehmen. Neue Änderungsmöglichkeit Der Geschäftsführer darf- falls es der Gesellschaftsvertrag ermöglicht- den Gesellschaftsvertrag bzg. Firma, Unternehmenstätigkeit (mit Ausnahme der Haupttätigkeit) oder Sitz ändern. Geschäftsführerbestellung auf unbestimmte Zeit Die gesetzliche Beschränkung auf höchstens 5 Jahre entfällt, falls im Gesellschaftsvertrag anders vorgesehen. Verbot der doppelstöckigen Einmanngesellschaft aufgehoben Auch diese Beschränkung entfällt. Kft. (ung. GmbH) kann nur mit Sacheinlagen gegründet werden |
Stellen die Sacheinlagen jedoch mehr als 50% des Vermögens der Gesellschaft dar, sind alle bei Gründung einzubringen.
anpassungsbedarf
Die Gesellschaftsverträge sind bei ihrer nächsten Änderung, aber spätestens bis zum 1. September 2007 an die neuen Regelungen anzupassen.
Mittelbare beherrschung zählt auch
Nun ist bei der Berechnung des Einflusses auch im Falle von Kft.-s die mittelbare Beherrschung mit in Anbetracht zu ziehen, d.h., auch die Anteile in verbundenen Unternehmen sind mit zuzurechnen, also könnte im Falle der ungarischen Tochter nicht nur die ausländische Mutter, sondern auch die ausländische „Großmutter“ konzernrechtlich als Gesellschafter haften.
haftung der gesellschafter
Aufgrund des novellierten Gesellschaftsrechts haften die Gesellschafter nun in folgenden 3 Fällen für die Schulden der Gesellschaft:
1. falls im Konkursverfahren („felszámolás“) das Gericht feststellt, dass der Gesellschafter, der über mehr als 75 % der Stimmen verfügt, einer dauerhaft nachteiligen Geschäftspolitik nachgeht und das Vermögen der Gesellschaft daher nicht zur Befriedigung der Schuldner ausreicht;
2. im Falle von Deckungsentzug des Gläubigers, wenn der Schuldner zum Zeitpunkt des Konkursverfahrens eine Schuld über 50% ihres Eigenkapitals angehäuft hat, kann das Gericht auf Antrag des Gläubigers feststellen, dass der Gesellschafter seinen Geschäftsanteil binnen 3 Jahren vor Beginn der Liquidation verkauft hat, und somit für die Schulden der Gesellschaft haftet;
3. der Gesellschafter kann sich nicht auf seine beschränkte Haftung berufen, wenn er dies oder die eigene Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft zum Schaden der Gläubiger missbraucht hat.
Möglichkeit der Gesellschafterversammlung via Videokonferenz
Falls dies im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist, besteht die Möglichkeit zur Abhaltung der Gesellschafterversammlung im Rahmen einer Videokonferenz.
Buchprüferbestellungspflicht beschränkt
Die Bestellung eines Buchprüfers ist nunmehr lediglich in folgenden Fällen zwingend:
1. falls es aufgrund der Rechnungslegungsvorschriften vorgeschrieben ist,
2. es der Gesellschaftervertrag vorsieht,
3. für Rt.-s (AGs),
4. falls es gesetzlich im Interesse des öffentlichen Eigentums vorgesehen ist.
Aufsichtsratsbestellungspflicht beschränkt
Ein Aufsichtsrat ist in folgenden Fällen zwingend zu bestellen:
1. falls über 200 Angestellte vollzeitig beschäftigt werden
2. bei öffentlichen Rt.-s, ausgenommen, die Rt. wird in einheitlicher Struktur geleitet (Management Board), weil da eine Audit Commitee aufgestellt werden muss;
3. geschlossener Rt. , falls Aktionäre, die mindestens über 5% der Stimmen verfügen, es verlangen, oder es sonst wegen der speziellen Tätigkeit der gesellschaft oder zur Wahrung des öffentlichen Eigentums vorgeschrieben wird.