Über uns – die Kanzlei
Die Katona & Partners Rechtsanwälte wurde nach dem Ausscheiden des gründenden Anwalts, Dr. Katona Géza aus der ungarischen Partnerkanzlei der renommierten österreichischen Wirtschaftskanzlei, der TaylorWessing e|n|w|c im Jahre 2005 gegründet und bis heute als Full-Service Wirtschafts- und Steuerkanzlei mit Sitz in Budapest und Hamburg tätig.
Unsere Mandantschaft setzt sich – neben den ungarischen – vor allem aus deutschen und österreichischen Firmen zusammen, wir haben in den letzten Jahren mehrere namhafte mittelständische und größere Mandanten zu ihrer vollen Zufriedenheit betreut.
Wir vertreten dementsprechend nicht nur in Ungarn, sondern auch vor Behörden und Gerichten in Deutschland und Österreich, sodass wir eine grenzüberschreitende juristische Tätigkeit ausüben.
Unsere Kanzlei verfügt seit 2007 über eine Zweigniederlassung in Deutschland, seit 2019 in Hamburg, wo der leitende Rechtsanwalt, Dr. Katona Géza als europäischer Rechtsanwalt auch eingetragener Mitglied der Rechtsanwaltskammer in Hamburg ist. Darüber hinaus war unsere Kanzlei in einer namhaften und renommierten, auf Zoll- und Einfuhrumsatzsteuerrecht, sowie auf Verbrauchsteuer spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei, in der Schrömbges + Partner Partnerschaftsgesellschaft Rechtsanwälte Steuerberater mbB in Hamburg.
Daneben hat unsere Kanzlei auch beträchtliche Praxis im Versicherungsrecht, da Herr Dr. Katona Géza weiters Versicherungs-Fachanwalt ist und als Leiter der Rechtsabteilung eines der größten Versicherers, der Euler Hermes jahrelang gearbeitet hat.
Wir arbeiten neben dem ungarischen, österreichischen und deutschen Mitgliedstaatsrecht auch stets mit dem EU-Recht, unser Team aus engagierten und begabten Rechtsanwälten spricht fließend Ungarisch, Deutsch und Englisch, verhandeln selbstischer und gestalten mehrsprachige Verträge und Schriftsätze schnell und effektiv.
Leistungsspektrum
Aus unserer juristischen Tätigkeit sind mehrere Felder im Bereich LPO einsetzbar, die wir Ihnen in den untenstehenden darstellen möchten.
- Zoll- und Einfuhrumsatzsteuerrecht
Unsere Kanzlei – als eine der wenigen, hochspezialisierten Kanzleien im Zoll- und Außenwirtschaftsrecht, die länderübergreifend, in Ungarn, Deutschland und Österreich agiert, – steht der Mandanten in jeglichen zoll-, einfuhrumsatz- und verbrauchsteuerrechtlichen, sowie in außenhandelsrechtlichen Angelegenheiten zur Verfügung.
Die obigen Rechtsbereiche benötigen ein hochgradig spezialisiertes Wissen, das nur durch ausreichende und umfangreiche Praxis erlangt werden kann.
Unsere Sachkenntnisse decken alle für Unternehmen wichtigen Fragen ab und unsere wichtigsten Schwerpunkthemen liegen in den folgenden Themen, wie
- Zollrechtliche Nacherhebungen
- Besteuerung des VC 42; innergemeinschaftliche Anschlusslieferungen (Nachweispflicht, Vertrauensschutz)
- Transferpreisregelungen
- Umsatzsteuerrecht; internationales/grenzüberschreitendes Umsatzsteuerrecht
- Einfuhrumsatzsteuerberatung
- Steuergestaltung (Strukturen inkl. Gesellschaftsrecht)
- Verbrauchsteuern
- Verrechnungspreissysteme
- transaktionsbezogenes Steuerrecht (M&A, Private-Equity-, Immobiliendeals)
- Investmentsteuerrecht
- Steuerstreitverfahren
Aus unser Steuer- und Zollpraxis
Unser Profil im Bereich Steuer- und Zollrecht ist äusserst facettenreich und umfasst auch die folgenden Themen.
1. Zölle und Mehrwertsteuer
In der EU besteht ein Hauptzweck von Zöllen darin, die EU-Hersteller von Waren durch die Erhebung einer Steuer auf importierte Güter vor ausländischer Konkurrenz zu schützen – Schutzzölle – und werden daher nur einmalig erhoben, wobei der Zweck Einnahmen zu erzielen – Finanzzölle – nicht im Mittelpunkt steht.
Ein weiterer wichtiger Aspekt des europäischen Zolltarifs besteht in der Möglichkeit, dass die EU präferentielle Abkommen mit Drittstaaten abschließt, um einen gegenseitigen Zollabbau und eine wirtschaftliche Integration zu bewirken (Freihandels- und Zollunionsabkommen). Darüber hinaus gewährt die EU autonome Zollaussetzungen und Zollkontingente für Güter, die von den EU-Produzenten benötigt werden (und die in der EU nicht oder nicht in ausreichender Menge zur Verfügung stehen), sowie autonome Zollpräferenzen für Entwicklungsländer (Handel statt Hilfe).
Ein weiterer hinzugekommener Zweck des Zollrechts ist, die Sicherheit der internationalen Lieferkette zu schützen. Dazu wurde insbesondere das Institut des „Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten („Authorized Economic Operator – AEO“) geschaffen, sowie Risikoanalysen und Risikomanagements in das Zollrecht implementiert.
Der Zweck der Mehrwertsteuer und der besonderen Verbrauchsteuer besteht dagegen darin, Einnahmenfür dieöffentliche Handzu erzielen; hinzukommt bei der Mehrwertsteuer, dass sie auch Dienstleistungen erfasst.
In der Welt der Zölle und MwSt kennen wir uns vielseitig und kompetent aus, entsprechend der Erfordernissen des jeweiligen Falles und Mandanten.
2. Zoll- und Steuerfolgen des Entziehens einer Nicht-Unionsware aus der zollamtlichen Überwachung
Die Einfuhr im Zollrecht mit Zollschuldentstehungstatbeständen ist nicht verknüpft, vielmehr unterliegt die Nicht-Unionsware mit ihrem Verbringen über die Grenze der zollamtlichen Überwachung. Erst der zollschuldrechtliche Begriff des vorschriftswidrigen Verbringens in das Zollgebiet der Union in Art. 202 ZK bezieht die Einfuhr auf den Zollanspruch des Staats, der entsprechend dem Wirtschaftszollgedanken an den unmittelbaren oder bevorstehenden Eingang einer Ware in den Wirtschaftskreislauf anknüpft. Art. 203 ZK regelt das Entziehen einer Nicht-Unionsware aus der zollamtlichen Überwachung. Nach der herrschenden Meinung in Deutschland und Österreich folgt die EUSt stets der Zollschuld, auch bei unregelmäßigen Zollschulden; danach ist die EUSt eine Art Zoll. Nach der herrschenden Ansicht in der deutschen umsatzsteuerrechtlichen Literatur ist die Einfuhr die zollamtliche und widerrechtliche Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr, und zwar in dem Sinne, dass der Gegenstand tatsächlich zur Verwendung im Inland in den Wirtschaftskreislauf gelangt ist.
Demzufolge sollte das Freiverkehrerfordernis bei Unregelmäßigkeiten auch gelten. Das Zollschuldrecht ist nicht allein durch den Wirtschaftszollgedanken geprägt, sondern auch durch eine Sanktionsschuld: Verstöße gegen zollamtliche Überwachungsvorschriften sollen mit Mitteln des Zollschuldrechts bestraft werden, ein Bußgeld wird nicht für ausreichend erachtet.
Die Umstände der Entstehung der Zollschuld spielen bei Importgeschäften eine wichtige Rolle, führen oft zu einer Auseinandersetzung mit den zuständigen Behörden, und erfordern juristische Begleitung des Falles.
3. EU-Prinzipien – Vertrauensschutz
In der MwStSystRL 2006/112/EG und in der VStSystRL 2008/118/EG finden sich keine Kodifizierungen des Vertrauensschutzes, wohl aber im Zollrecht i.Z.m. verbindlichen Auskünften der Zollbehörde nach Art. 12 ZK und bei der (Nach-)Erhebung von Zoll gem. Art. 220 Abs. 2 lit. b) und Art. 239 ZK. Gleichwohl gehört nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH das Prinzip des Vertrauensschutzes zu den Grundsätzen des Unionsrechts -(EuGH vom 26.04.2005, C‑376/02). Infolgedessen gibt es nach der Rechtsprechung des EuGH Vertrauensschutz auch im Mehrwertsteuerrecht und das Vertrauensschutzprinzip ist Bestandteil des primären Unionsrechts, gehört es auch zum Verbrauchsteuerrecht.
Eine Kodifizierung des Vertrauensschutzes im Mehrwertsteuerrecht findet sich dementsprechend auch in dem deutschen und österreichischen Recht.
Die Geltendmachung des Vertrauensschutzes und sonstigen EU-Prinzipen ist eine juristische Aufgabe, gehörend zu der wirksamen Interessenvertretung von Mandanten.
4. Reihengeschäfte – Umsatzsteuerfreiheit in Reihengeschäften VC 4200
Ein Reihengeschäft gemäß § 3 Abs. 6 Satz 5 deutsches UStG liegt vor, wenn mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte abschließen und dieser Gegenstand mittels eines Transportvorgangs unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer gelangt. Einem Reihengeschäft zugrundeliegenden Transportvorgang besteht aus mehreren Phasen: Zunächst einer Einfuhrlieferung bis zur gemeinschaftlichen Verzollungsstelle und sodann aus einer Lieferung unter VC 4200. Letztere besteht wiederum aus zwei Phasen: Einer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr und einer innergemeinschaftlichen Anschlusslieferung bis zum Bestimmungsort in einem Mitgliedstaat.
Die Abwicklung von Reihengeschäften bedarf oft der juristischen Begleitung, bzw. Problemlösung, wo wir auch selbstverständlich für unsere Mandanten zur Verfügung stehen.
5. Die Ursprungsregelungen – präferenzieller und nicht präferenzieller Ursprung
Nach Art. 60 Unionszollkodex sind Waren, die in einem einzigen Land oder Gebiet vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, gelten als Ursprungswaren dieses Landes oder Gebiets. Sollte die Ware von mehr als einem Unternehmen in verschiedenen Ländern an der Herstellung beteiligt sein, muss Abs. 2 dieser Artikel herangezogen werden, wonach die Ware ist Ursprungsware des Landes, in dem sie der letzten hierzu ausschlaggebenden wesentlichen, wirtschaftlich gerechtfertigten die Be- oder Verarbeitung unterzogen wurden.
Ob eine Be- oder Verarbeitung einer Ware als wesentlich und wirtschaftlich gerechtfertigt anzusehen ist, ergibt sich aus den Umständen des Einzelfalles, mit denen wir uns, beachtet die einschlägigen Regelungen, ebenso auseinandersetzen.
6. Tarifierung – Einstufung der aus verschiedenen Bestandteilen, Stoffen bestehenden Waren
Zoll rechtmäßig abzuführen zu können geht theoretisch einfach: man muss z.B. kostenlos über die Webseite des deutschen Zolls oder über die EU den Zolltarif der EG (TARIC) die Warennummer und den Zollsatz feststellen. Was ist zu tun aber, wenn die Ware aus verschiedenen Elementen zusammengesetzt ist, wie bei einem unserer Fällen, wo die Ware halb gespaltet aus Spielzeug und halb aus einem Lebensmittel (Schokolade) bestand. Das entscheidende Kriterium für die zolltarifliche Einreihung von Waren ist allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen. Daneben stellen die Erläuterungen ein wichtiges, wenngleich nicht verbindliches Hilfsmittel bei der Auslegung der einzelnen Tarifpositionen dar. Im Falle Mischungen, Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen und für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen, werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann.
Die richtige Tarifierung von Waren an sich eine juristische Kunst, die unsere Kanzlei beherrscht.
B) Intellectual Property (IP)
Unsere Kanzlei ist auch auf IP, darunter vor allem auf Markenrecht spezialisiert – Markenrecht verlangt oft nach viel Fingerspitzengefühl, nach einer besonderen Feinfühligkeit im Bereich des geistigen Eigentums.
Unsere Arbeit bestimmt hierzu das EU-Recht und zu Falllösungen wälzen wir auch nur noch die international anerkannten – deutschen – Quellen und Kommentare.
Wir sind bestens vorbereitet, ein Unternehmen auf all den Stationen begleiten, wie
- Markenrecherche in nationalen, EU- und internationalen Datenbanken mit anschließenden Schlussfolgerung bez. der Eintragbarkeit
- Markenanmeldung national, in der EU und international
- Erklärungen gegen Markenanmeldungen
- Markenerneuerungen
- Vorgehen in Markenrechtsverletzungen, bzw. Markenmissbrauchsfällen (Abmahnungen, Gerichtseingaben, Vereinbarungen)
- Anfertigung von Lizenzverträge
C) Wettbewerbsrecht
Wettbewerb ist immer europäisch – kartellrechtlich relevantes Verhalten wird seit jeher auf der Basis von europäischen Rechtsvorschriften beurteilt, und aus Fäll von anderen Marktteilnehmer lernt man, um den eigenen Mandanten mit viel praktischer Erfragung für den Ernstfall zu wappnen.
Die Fallstricke der mit viel Geld behafteten strategischen Entscheidungen gehören von vorherein ausgeklammert, um einen reibungslosen Geschäftsablauf zu sichern.
Wir sind ein rechtlich-wirtschaftlich denkendes Partner für Unternehmen, der mit gut verständlichen Analysen eine Grundlage für optimale Beschlussfassung liefert.
Wie wir arbeiten
Wir bieten verschiedene „Produkte“, wie Recherchen, juristische Gutachten, Vertragserstellung und Vertragsprüfung, Schriftsätze an.
Wir gehen bei unserer Arbeit methodisch vor, betrachten rechtliche, sowie wirtschaftliche Aspekte eines Falles übergreifend, und unser Bestreben ist, auf die Mandanten zugeschnittenes Beratungs- und Handlungskonzept und praktische Lösungen entwickeln und anbieten zu können.
LPO – Kooperation
Das Legal Process Outsourcing ist in Europa auf dem Vormarsch und die Märkte sind noch flexibel. Wir möchten unter den ersten Kanzleien sein, die sich es als Teil eines LPO-Unternehmens im Rahmen der Dienstleistungsfreizügigkeit zu Nutze macht.
Als Partnerkanzlei haben wir bereits umfassende Erfahrung mit BackOffice Tätigkeit – nicht nur mit Routineaufgaben, sondern auch mit qualifizierten Aufträgen – erworben, und unseren juristischen Ehrgeiz brennt auch aus dieser Position dafür, unser Bestes für den Auftraggeber zu geben.
Aufgrund unser Aufstellung als Team, unser Fach- und Sprachkenntnissen sowie Kostenstruktur sind wir bestens geeignet, als LPO Kooperationspartner erfolgreich zu agieren.
Zum Kennenlernen stehen wir Ihnen sowohl im Rahmen eines Telefonats auch zum persönlichen Treffen jederzeit gerne zur Verfügung.