Nachhaltigkeitsberichterstattung ab 2025 – Was ungarische Unternehmen im Rahmen der CSRD wissen müssen


Dr. Katona Géza, LL.M.
Katona és Társai Ügyvédi Társulás


Einleitung

Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), als EU-Richtlinie 2022/2464 verabschiedet, hebt Nachhaltigkeitsberichte auf ein neues Niveau. Ziel ist es, durch verlässliche, vergleichbare und geprüfte ESG-Daten (Umwelt, Soziales, Unternehmensführung) die Transparenz und Rechenschaftspflicht der Unternehmen zu stärken.
Ungarn hat die CSRD im Jahr 2023 mit dem Gesetz CVIII („ESG-Gesetz“) in nationales Recht umgesetzt und das ungarische Rechnungslegungsgesetz (Gesetz C von 2000) um ein neues Kapitel III/A ergänzt. Ab dem 1. Januar 2025 gilt diese Regelung verbindlich für viele ungarische Unternehmen – insbesondere mittelständische und große Gesellschaften.
Dieser Beitrag bietet einen umfassenden Überblick über die ESG-Verpflichtungen von Unternehmen, deren rechtliche, finanzielle und operative Auswirkungen – sowie darüber, wie rechtliche Beratung beim ESG‑Compliance helfen kann.


Rechtlicher Hintergrund: ESG-Gesetz und CSRD in Ungarn

Die CSRD ersetzt die bisherige Non-Financial Reporting Directive (NFRD) und erweitert sowohl den Anwendungsbereich als auch die Berichtsinhalte erheblich. Das ungarische ESG-Gesetz präzisiert durch eine Änderung des Rechnungslegungsgesetzes, auf welche Unternehmen es anwendbar ist, was sie berichten müssen, wie die Berichte geprüft werden und welche Offenlegungspflichten bestehen.


Welche Unternehmen sind ab 2025 berichtspflichtig?

Gemäß § 95/M des Rechnungslegungsgesetzes müssen Nachhaltigkeitsberichte von Unternehmen erstellt werden, die an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllen:

  • Bilanzsumme über 10 Mrd HUF
  • Jahresumsatz über 20 Mrd HUF
  • Durchschnittlich mehr als 250 Angestellte

Nach § 95/N gelten diese Schwellenwerte auf konsolidierter Ebene, d. h. ein ungarisches Tochterunternehmen ist berichtspflichtig, wenn die Gruppe insgesamt die Schwellenwerte erreicht. Zudem kann eine ungarische Tochtergesellschaft von der eigenen Berichtspflicht befreit sein, wenn der Mutterkonzern einen CSRD-konformen, geprüften und veröffentlichten Konsolidierungsbericht vorlegt, der auch die ungarische Tochter umfasst.


Inhalte des Nachhaltigkeitsberichts

Die Berichte sind nach den Europäischen Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards (ESRS) zu erstellen und umfassen:

  • Umwelt: Klimawandel, Verschmutzung, Biodiversität, Wassernutzung, Kreislaufwirtschaft
  • Soziales: Arbeitnehmerrechte, Gleichstellung, Menschenrechtsrisiken in der Lieferkette
  • Corporate Governance: interne Kontrolle, ethisches Handeln, Risikomanagement, Antikorruptionsmaßnahmen

Der Bericht muss gemäß dem Prinzip der doppelten Wesentlichkeit darlegen: wie ESG‑Faktoren das Unternehmensergebnis beeinflussen („outside‑in“) und wie das Unternehmen Umwelt und Gesellschaft beeinflusst („inside‑out“). Darüber hinaus sind Ziele, Strategien, Risiken, KPIs und Due‑Diligence‑Systeme transparent darzustellen.


Offenlegung, Prüfung und Zugriff

  • Veröffentlichung: als Teil des Jahresabschlusses
  • Prüfung: durch unabhängige Wirtschaftsprüfer, zunächst in Form einer „limited assurance“, später dann ggf. als „reasonable assurance“
  • Bereitstellung: öffentlich auf der Unternehmenswebsite, mindestens 10 Jahre Archivierung

Dies erfordert eine verlässliche ESG‑Datenerfassung, transparente Dokumentation und gestärkte interne Kontrollsysteme – was erhebliche organisatorische und finanzielle Anstrengungen verlangt.


Zusammenhang mit der EU‑Taxonomie

Ergänzend zur CSRD gilt die EU‑Taxonomieverordnung (2020/852/EU). Unternehmen müssen angeben:

  • Wie hoch der Anteil der Taxonomie-konformen Aktivitäten am Umsatz, CapEx und OpEx ist
  • Wie stark ihre Geschäfte zur Umwelt beitragen
  • Ob das „Do No Significant Harm“-Prinzip (DNSH) eingehalten wird
  • Ob die Mindeststandards im sozialen Bereich gewahrt bleiben

Dies verlangt eine integrierte rechtliche, finanzielle und operative Zusammenarbeit – insbesondere bei multinationale Grundeinheiten.


Wesentliche Schritte bis 2025

  1. Gap-Analyse im Vergleich zu CSRD und ESRS
  2. Einrichtung einer ESG-Governance mit verantwortlicher Person
  3. Aufbau prüffähiger ESG-Datensysteme
  4. Vorbereitung konsolidierter Berichterstattung, Prüfung von Tochtergesellschaftenbefreiungen
  5. Schulung von Führungskräften und Mitarbeitenden, Anpassung interner Richtlinien
  6. Einschaltung rechtlicher ESG‑Beratung zur Absicherung vertraglicher und strategischer Risiken

Rechtliche Folgen und Risiken bei Nichtbeachtung

Nicht-Einhaltung kann zu Sanktionen führen: Rechnungslegungs- oder Verbraucherschutzbußen, zivilrechtliche Klagen (z. B. wegen irreführender Umweltangaben) oder Reputationsverlust bei Investoren. Da ESGberichte geprüft und öffentlich sind, steigt die persönliche Haftung von Geschäftsführung und Aufsichtsgremien erheblich. Unzureichende Angaben oder Greenwashing bergen erhebliche Haftungsrisiken.


Unsere Unterstützung: ESG-Rechtsberatung in Budapest

Die Katona és Társai Ügyvédi Társulás bietet umfassende juristische Unterstützung bei der ESG‑Compliance ab 2025:

  • Prüfung auf CSRD-Anwendbarkeit und mögliche Befreiungen (auch für internationale Gruppen)
  • Rechtliche Due-Diligence und Erstellung von ESG-Dokumenten
  • ESG-Risikoanalysen im Rahmen von Investitionen, M&A oder Vertragsbeziehungen
  • Vertretung in behördlichen Verfahren und ESG-rechtlichen Streitfällen
  • Zusammenarbeit mit Wirtschaftsprüfern und ESG‑Beratungsunternehmen

Schlussgedanke

Ab 2025 ist Nachhaltigkeitsberichterstattung keine Option, sondern Pflicht. Die CSRD zielt nicht auf zusätzliche Bürokratie, sondern auf die Etablierung einer verantwortungsvolleren und wettbewerbsfähigeren Wirtschaft. Wer frühzeitig umsetzt, gewinnt Wettbewerbsvorteile: glaubwürdige ESG-Leistung = Vertrauen, bessere Finanzierungsbedingungen, stärkere Mitarbeiterbindung.
2025 ist das Jahr der Frist – nicht der Anfang.

Dr. Géza Katona, LL.M. – Attorney-at-Law (Rechtsanwalt)
Partner – Corporate and ESG Law
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