Ungarn hat die Richtlinie (EU) 2022/2464 – die sogenannte CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive) – durch das Gesetz Nr. CVIII von 2023 in nationales Recht umgesetzt. Dieses sogenannte ESG-Gesetz hat das ungarische Rechnungslegungsgesetz von 2000 (Gesetz Nr. C) durch ein neues Kapitel III/A ergänzt, welches die Pflichten zur Nachhaltigkeitsberichterstattung für in Ungarn tätige Unternehmen detailliert regelt.
📘 Wichtige Eckpunkte des Rechnungslegungsgesetzes
Das neu eingefügte Kapitel III/A schreibt vor, dass der Nachhaltigkeitsbericht als Bestandteil des Jahresabschlusses zu erstellen ist, und zwar gemäß den von EFRAG entwickelten europäischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS).
🎯 Anwendungsbereich:
Die Verpflichtung betrifft Unternehmen, die an den Bilanzstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren mindestens zwei der folgenden Schwellenwerte überschreiten:
- Bilanzsumme: über 10 Milliarden HUF
- Nettoumsatzerlöse: über 20 Milliarden HUF
- Durchschnittliche statistische Mitarbeiterzahl: über 250 Personen
Nach § 95/N des Rechnungslegungsgesetzes sind diese Schwellenwerte auf konsolidierter Ebene zu prüfen. Das bedeutet, dass auch eine ungarische Tochtergesellschaft berichtspflichtig werden kann, wenn die Grenzwerte auf Gruppenebene erfüllt werden – selbst dann, wenn das ungarische Unternehmen diese Schwellenwerte für sich allein betrachtet nicht erreicht.
Eine wichtige Ausnahme besteht jedoch: Die ungarische Tochtergesellschaft ist von der individuellen Berichtspflicht befreit, wenn das Mutterunternehmen einen CSRD-konformen konsolidierten Nachhaltigkeitsbericht erstellt, der auch die Tätigkeit der Tochtergesellschaft umfasst und die Anforderungen an Veröffentlichung, Prüfung und Zugänglichkeit erfüllt.
🔍 Veröffentlichung und Prüfung:
Der Nachhaltigkeitsbericht muss von einem zugelassenen Wirtschaftsprüfer geprüft und gemeinsam mit dem Jahresabschluss veröffentlicht werden.
Ziel dieser Regelung ist es, die Transparenz und Rechenschaftspflicht ungarischer Unternehmen im Hinblick auf ESG-Aspekte (Umwelt, Soziales und Unternehmensführung) zu erhöhen – im Einklang mit den Vorgaben der Europäischen Union.
Die Berichtspflicht gilt für das Geschäftsjahr 2025, die ersten Berichte sind im Jahr 2026 zu veröffentlichen.
🧭 Verknüpfung zur EU-Taxonomie-Verordnung
Neben der CSRD ist auch die Verordnung (EU) 2020/852 zur Taxonomie anzuwenden, welche festlegt, welche wirtschaftlichen Tätigkeiten als ökologisch nachhaltig gelten. Unternehmen müssen die Übereinstimmung der folgenden Kennzahlen mit der Taxonomie berichten:
- Umsatzerlöse
- Investitionsausgaben (CapEx)
- Betriebsausgaben (OpEx)
📌 Was im Jahr 2025 gestartet werden muss:
✅ Durchführung einer CSRD- und Taxonomie-Gap-Analyse auf Konzernebene
✅ Aufbau eines ESG-Datenbereitstellungs- und Berichterstattungssystems
✅ Anpassung der Nachhaltigkeitsstrategie an rechtliche und investorenbezogene Erwartungen
💡 Ein transparenter ESG-Bericht ist nicht nur eine gesetzliche Pflicht – sondern auch eine Markterwartung und ein Wettbewerbsvorteil.
📩 Haben Sie Fragen oder benötigen Sie Unterstützung?
Dr. Géza Katona, LL.M.
Rechtsanwalt / Attorney at Law
Katona & Partner Rechtsanwaltssozietät / Attorneys‘ Association
H-106 Budapest, Tündérfürt utca 4.
Tel.: +36 1 225 25 30
Mobil: +36 70 344 0388
Fax: +36 1 700 27 57
E-Mail: g.katona@katonalaw.com
www.katonalaw.com
Nachhaltigkeitsberichterstattungspflichten ab 2025 – Worauf sollten ungarische Unternehmen achten?
Ungarn hat die Richtlinie (EU) 2022/2464 – die sogenannte CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive) – durch das Gesetz Nr. CVIII von 2023 in nationales Recht umgesetzt. Dieses sogenannte ESG-Gesetz hat das ungarische Rechnungslegungsgesetz von 2000 (Gesetz Nr. C) durch ein neues Kapitel III/A ergänzt, welches die Pflichten zur Nachhaltigkeitsberichterstattung für in Ungarn tätige Unternehmen detailliert regelt.
📘 Wichtige Eckpunkte des Rechnungslegungsgesetzes
Das neu eingefügte Kapitel III/A schreibt vor, dass der Nachhaltigkeitsbericht als Bestandteil des Jahresabschlusses zu erstellen ist, und zwar gemäß den von EFRAG entwickelten europäischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS).
🎯 Anwendungsbereich:
Die Verpflichtung betrifft Unternehmen, die an den Bilanzstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren mindestens zwei der folgenden Schwellenwerte überschreiten:
- Bilanzsumme: über 10 Milliarden HUF
- Nettoumsatzerlöse: über 20 Milliarden HUF
- Durchschnittliche statistische Mitarbeiterzahl: über 250 Personen
Nach § 95/N des Rechnungslegungsgesetzes sind diese Schwellenwerte auf konsolidierter Ebene zu prüfen. Das bedeutet, dass auch eine ungarische Tochtergesellschaft berichtspflichtig werden kann, wenn die Grenzwerte auf Gruppenebene erfüllt werden – selbst dann, wenn das ungarische Unternehmen diese Schwellenwerte für sich allein betrachtet nicht erreicht.
Eine wichtige Ausnahme besteht jedoch: Die ungarische Tochtergesellschaft ist von der individuellen Berichtspflicht befreit, wenn das Mutterunternehmen einen CSRD-konformen konsolidierten Nachhaltigkeitsbericht erstellt, der auch die Tätigkeit der Tochtergesellschaft umfasst und die Anforderungen an Veröffentlichung, Prüfung und Zugänglichkeit erfüllt.
🔍 Veröffentlichung und Prüfung:
Der Nachhaltigkeitsbericht muss von einem zugelassenen Wirtschaftsprüfer geprüft und gemeinsam mit dem Jahresabschluss veröffentlicht werden.
Ziel dieser Regelung ist es, die Transparenz und Rechenschaftspflicht ungarischer Unternehmen im Hinblick auf ESG-Aspekte (Umwelt, Soziales und Unternehmensführung) zu erhöhen – im Einklang mit den Vorgaben der Europäischen Union.
Die Berichtspflicht gilt für das Geschäftsjahr 2025, die ersten Berichte sind im Jahr 2026 zu veröffentlichen.
🧭 Verknüpfung zur EU-Taxonomie-Verordnung
Neben der CSRD ist auch die Verordnung (EU) 2020/852 zur Taxonomie anzuwenden, welche festlegt, welche wirtschaftlichen Tätigkeiten als ökologisch nachhaltig gelten. Unternehmen müssen die Übereinstimmung der folgenden Kennzahlen mit der Taxonomie berichten:
- Umsatzerlöse
- Investitionsausgaben (CapEx)
- Betriebsausgaben (OpEx)
📌 Was im Jahr 2025 gestartet werden muss:
✅ Durchführung einer CSRD- und Taxonomie-Gap-Analyse auf Konzernebene
✅ Aufbau eines ESG-Datenbereitstellungs- und Berichterstattungssystems
✅ Anpassung der Nachhaltigkeitsstrategie an rechtliche und investorenbezogene Erwartungen
💡 Ein transparenter ESG-Bericht ist nicht nur eine gesetzliche Pflicht – sondern auch eine Markterwartung und ein Wettbewerbsvorteil.
📩 Haben Sie Fragen oder benötigen Sie Unterstützung?
Dr. Géza Katona, LL.M.
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