Nachhaltigkeitsberichtspflichten ab 2025 – Was ungarische Unternehmen wissen sollten

Ungarn hat die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) (Richtlinie (EU) 2022/2464) mit dem Gesetz CVIII von 2023 – allgemein als ESG-Gesetz bezeichnet – in nationales Recht umgesetzt. Dieses Gesetz hat das ungarische Buchhaltungsgesetz (Gesetz C von 2000) durch die Einführung eines neuen Kapitel III/A geändert, das die Nachhaltigkeitsberichtspflichten für in Ungarn tätige Unternehmen festlegt.


Wesentliche Bestimmungen im Gesetz C von 2000

Das neu eingeführte Kapitel III/A des Buchhaltungsgesetzes legt fest, dass Unternehmen im Rahmen ihres Jahresabschlusses einen Nachhaltigkeitsbericht gemäß den Europäischen Standards für Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS) erstellen müssen.

Anwendungsbereich:

Berichtspflichtig sind Unternehmen, die an den Bilanzstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren mindestens zwei der folgenden Schwellenwerte überschreiten:

  • Bilanzsumme: über 10.000 Mio. HUF
  • Nettoumsatz: über 20.000 Mio. HUF
  • Durchschnittliche Zahl der Beschäftigten: über 250

Nach dem neuen § 95/N des Buchhaltungsgesetzes sind diese Schwellenwerte auf konsolidierter Basis zu beurteilen – das bedeutet, dass Berichtspflichten auch auf Gruppenebene entstehen können, selbst wenn die einzelne ungarische Gesellschaft die Schwellenwerte nicht überschreitet.

Ein ungarisches Tochterunternehmen kann von der Einzelberichterstattung ausgenommen sein, wenn das Mutterunternehmen einen CSRD-konformen konsolidierten Bericht erstellt, der die Daten der Tochter enthält und die Anforderungen an Veröffentlichung, Prüfung und Zugänglichkeit erfüllt.


Prüfung und Veröffentlichung:

Der Nachhaltigkeitsbericht muss von einem zertifizierten Abschlussprüfer geprüft und gemeinsam mit dem Jahresabschluss veröffentlicht werden.

Diese Vorschriften sollen die Transparenz und Rechenschaftspflicht im Hinblick auf Umwelt-, Sozial- und Governance-Faktoren (ESG) bei ungarischen Unternehmen verbessern und das nationale Recht an die EU-Richtlinien angleichen.

Die Berichtspflicht gilt ab dem Geschäftsjahr 2025, die ersten Berichte sind im Jahr 2026 zu veröffentlichen.


Zusammenspiel mit der EU-Taxonomieverordnung

Neben der CSRD ist auch die EU-Taxonomieverordnung (EU 2020/852) anzuwenden. Diese definiert, welche wirtschaftlichen Tätigkeiten als ökologisch nachhaltig gelten, und verpflichtet Unternehmen zur Berichterstattung über die Übereinstimmung ihrer:

  • Umsätze,
  • Investitionsausgaben (CapEx) und
  • Betriebsausgaben (OpEx)

mit der Taxonomie.


Wichtige Maßnahmen im Jahr 2025:

✅ Durchführung einer CSRD- und Taxonomie-Gap-Analyse auf Gruppenebene
✅ Aufbau eines robusten ESG-Datenberichtssystems
Ausrichtung der Nachhaltigkeitsstrategie an neue gesetzliche und investorenbezogene Anforderungen


📌 Eine transparente ESG-Berichterstattung ist mehr als eine gesetzliche Pflicht – sie ist ein wettbewerbsentscheidender Marktstandard.

Dr. Katona Géza, LL.M. ügyvéd (Rechtsanwalt / attorney at law)

___________________________________

Katona és Társai Ügyvédi Társulás 

(Katona & Partner Rechtsanwaltssozietät / Attorneys‘ Association) 

H-1106 Budapest, Tündérfürt utca 4. 

Tel.: +36 1 225 25 30

Mobil: + 36 70 344 0388

Fax: +36 1 700 27 57

g.katona@katonalaw.com

www.katonalaw.com

Nachhaltigkeitsberichtspflichten ab 2025 – Was ungarische Unternehmen wissen sollten

Ungarn hat die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) (Richtlinie (EU) 2022/2464) mit dem Gesetz CVIII von 2023 – allgemein als ESG-Gesetz bezeichnet – in nationales Recht umgesetzt. Dieses Gesetz hat das ungarische Buchhaltungsgesetz (Gesetz C von 2000) durch die Einführung eines neuen Kapitel III/A geändert, das die Nachhaltigkeitsberichtspflichten für in Ungarn tätige Unternehmen festlegt.


Wesentliche Bestimmungen im Gesetz C von 2000

Das neu eingeführte Kapitel III/A des Buchhaltungsgesetzes legt fest, dass Unternehmen im Rahmen ihres Jahresabschlusses einen Nachhaltigkeitsbericht gemäß den Europäischen Standards für Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS) erstellen müssen.

Anwendungsbereich:

Berichtspflichtig sind Unternehmen, die an den Bilanzstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren mindestens zwei der folgenden Schwellenwerte überschreiten:

  • Bilanzsumme: über 10.000 Mio. HUF
  • Nettoumsatz: über 20.000 Mio. HUF
  • Durchschnittliche Zahl der Beschäftigten: über 250

Nach dem neuen § 95/N des Buchhaltungsgesetzes sind diese Schwellenwerte auf konsolidierter Basis zu beurteilen – das bedeutet, dass Berichtspflichten auch auf Gruppenebene entstehen können, selbst wenn die einzelne ungarische Gesellschaft die Schwellenwerte nicht überschreitet.

Ein ungarisches Tochterunternehmen kann von der Einzelberichterstattung ausgenommen sein, wenn das Mutterunternehmen einen CSRD-konformen konsolidierten Bericht erstellt, der die Daten der Tochter enthält und die Anforderungen an Veröffentlichung, Prüfung und Zugänglichkeit erfüllt.


Prüfung und Veröffentlichung:

Der Nachhaltigkeitsbericht muss von einem zertifizierten Abschlussprüfer geprüft und gemeinsam mit dem Jahresabschluss veröffentlicht werden.

Diese Vorschriften sollen die Transparenz und Rechenschaftspflicht im Hinblick auf Umwelt-, Sozial- und Governance-Faktoren (ESG) bei ungarischen Unternehmen verbessern und das nationale Recht an die EU-Richtlinien angleichen.

Die Berichtspflicht gilt ab dem Geschäftsjahr 2025, die ersten Berichte sind im Jahr 2026 zu veröffentlichen.


Zusammenspiel mit der EU-Taxonomieverordnung

Neben der CSRD ist auch die EU-Taxonomieverordnung (EU 2020/852) anzuwenden. Diese definiert, welche wirtschaftlichen Tätigkeiten als ökologisch nachhaltig gelten, und verpflichtet Unternehmen zur Berichterstattung über die Übereinstimmung ihrer:

  • Umsätze,
  • Investitionsausgaben (CapEx) und
  • Betriebsausgaben (OpEx)

mit der Taxonomie.


Wichtige Maßnahmen im Jahr 2025:

✅ Durchführung einer CSRD- und Taxonomie-Gap-Analyse auf Gruppenebene
✅ Aufbau eines robusten ESG-Datenberichtssystems
Ausrichtung der Nachhaltigkeitsstrategie an neue gesetzliche und investorenbezogene Anforderungen


📌 Eine transparente ESG-Berichterstattung ist mehr als eine gesetzliche Pflicht – sie ist ein wettbewerbsentscheidender Marktstandard.

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