Die Verpflichtung für Unternehmen, Jahresberichte vorzubereiten, ist für ungarische Unternehmen – größtenteils in einer reifen Volkswirtschaft – zu einer Routineaufgabe geworden. Kommen Unternehmen dieser Verpflichtung allerdings nicht nach, müssen sie mit schwerwiegenden rechtlichen Konsequenzen rechnen.
Erstellung und Verabschiedung des Jahresberichts
Jedes Unternehmen, das eine doppelte Buchführung betreibt, ist verpflichtet, einen Jahresbericht zu erstellen. Der Bericht für das Geschäftsjahr wird mit dem letzten Tag des Geschäftsjahres als Bilanzstichtag erstellt. Der Jahresbericht muss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft sowie ihrer Entwicklung vermitteln. Es umfasst das Vermögen, das Eigenkapital, die Rückstellungen und sämtliche Verbindlichkeiten (einschließlich der Rechnungsabgrenzungsposten) des Unternehmens. darüber hinaus die Erträge und Aufwendungen des Berichtszeitraums, der Gewinn nach Steuern sowie die für die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmers erforderlichen Angaben und Texterläuterungen. Der Jahresbericht besteht aus einer Bilanz, einer Gewinn- und Verlustrechnung und weiteren Anmerkungen. Der Jahresbericht wird durch Beschluss der Wirtschaftsvereinigung festgestellt. Die Struktur- und Inhaltselemente des Jahresberichts sind in den Artikeln 1–3 des Gesetzes C von 2000 über die Rechnungslegung festgelegt. in den Anhängen enthalten.
Vereinfachter Jahresbericht
Ein Unternehmen, das das doppelte Buchführungssystem anwendet, kann einen vereinfachten Jahresabschluss erstellen, wenn am Bilanzstichtag zweier aufeinanderfolgender Geschäftsjahre zwei der folgenden drei Größenindikatoren die folgenden Werte nicht überschreiten: Die Bilanzsumme beträgt 1,2 Milliarden HUF und/oder der jährliche Nettoumsatz beträgt 2,4 Milliarden HUF und/oder die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer im Geschäftsjahr beträgt 50. Von der Möglichkeit zur Erstellung eines vereinfachten Jahresberichts ausgeschlossen sind: das börsennotierte Unternehmen oder dessen Muttergesellschaft. Der vereinfachte Jahresbericht besteht aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang; Sie müssen keinen Geschäftsbericht erstellen.
Veröffentlichung
Unternehmen, die die doppelte Buchführung verwenden, können ihre Berichte über die vom Justizministerium verwaltete OBR-Onlineplattform veröffentlichen. Der Gesetzgeber hat Veröffentlichungspflicht und -frist im Rechnungslegungsgesetz vorgeschrieben. Seit Frühjahr 2018 ist eine Veröffentlichung des Berichts nur noch möglich, wenn das Unternehmen auch über eine Firmenportal-Berechtigung verfügt. In der Praxis geschieht dies meist so, dass der Berechtigte mit EGYKE-Berechtigung, in der Regel der Steuerberater, aus praktischen Gründen die Meldungen seiner Mandanten über sein eigenes Mandantenportal einreicht.
Allerdings ist das OBR-System nicht nur automatisch mit dem KAÜ-System, sondern auch mit dem Registergericht verbunden – was im Falle eines Zahlungsverzugs zu einer schnelleren Abwicklung der Rechtsfolgen beiträgt. Kommt die Gesellschaft ihrer Verpflichtung zur Veröffentlichung des Berichts nicht nach, drohen ihr nicht nur Geldbußen seitens der ungarischen Steuer- und Zollverwaltung, sondern das zuständige Registergericht kann aufgrund der automatischen Benachrichtigung im Rahmen eines Verfahrens zur Rechtsaufsicht sogar eine Zwangslöschung des Registers anordnen.