Die Nachfolgeplanung von Familienvermögen ist eine entscheidende Frage für wohlhabende Familien. Die Wahl der richtigen Nachfolgeform beeinflusst nicht nur die Einfachheit und Schnelligkeit der Erbübertragung, sondern hat auch erhebliche steuerliche Auswirkungen. In diesem Artikel vergleichen wir drei gängige Methoden der Nachfolgeplanung für ein Familienvermögen im Wert von 600 Millionen Forint: die testamentarische und gesetzliche Erbfolge unter direkten Verwandten, die Gründung einer Familienvermögensstiftung sowie die Übertragung des Vermögens in eine Treuhand. Ziel dieses Artikels ist es, die steuerlichen Lasten der jeweiligen Methoden zu untersuchen und zu vergleichen.
1. Testamentarische und gesetzliche Erbfolge unter direkten Verwandten
Die am weitesten verbreitete Form der Erbfolge erfolgt entweder durch das gesetzliche Erbrecht oder ein Testament, bei dem das Vermögen gemäß den Vorgaben des Erblassers auf die Erben übertragen wird. Nach dem ungarischen Erbrecht profitieren direkte Verwandte (Eltern, Kinder und Ehepartner) von günstigen steuerlichen Bedingungen.
In Ungarn ist die Erbschaft zwischen direkten Verwandten steuerfrei, das heißt, wenn das Vermögen an Kinder, Eltern oder den Ehepartner vererbt wird, fällt keine Erbschaftssteuer an.
Beispiel: Wenn die 600 Millionen Forint des Familienvermögens an die Kinder des Erblassers vererbt werden, müssen diese keine Erbschaftssteuer zahlen, da die Erbschaft zwischen direkten Verwandten steuerfrei ist. Die Erben erhalten somit den gesamten Betrag von 600 Millionen Forint ohne Abzüge.
2. Gründung einer Familienvermögensstiftung
Eine Familienvermögensstiftung ist eine rechtliche Struktur, die es ermöglicht, das Vermögen der Familie langfristig zu erhalten und zu verwalten. Der Erblasser überträgt dabei sein Vermögen in das Eigentum der Stiftung, die es verwaltet und entsprechend den Vorgaben des Erblassers an die Familienmitglieder verteilt.
Aus steuerlicher Sicht ist eine Familienvermögensstiftung nicht steuerfrei. Es entstehen jedoch zahlreiche Vorteile, wie der Schutz des Vermögens und eine gleichmäßige Verteilung an die Familienmitglieder. Die Stiftung überträgt das Vermögen nicht direkt an die Erben, sondern verwaltet es zugunsten der Erben, die auf erhaltene Vermögenswerte Erbschaftssteuer zahlen müssen. Die Erbschaftssteuer beträgt 15% des Wertes des erhaltenen Vermögens.
Beispiel: Wenn das 600 Millionen Forint teure Vermögen in eine Familienvermögensstiftung übertragen wird und die Stiftung das Vermögen an fünf Kinder verteilt, erhält jedes Kind 120 Millionen Forint. Die Erbschaftssteuer beträgt 15% von 120 Millionen Forint, also 18 Millionen Forint pro Kind. Nach Abzug der Steuer würden die Kinder jeweils 102 Millionen Forint erhalten.
3. Übertragung des Vermögens in eine Treuhand
Die Treuhand (Trust) ist eine weitere Möglichkeit, bei der der Erblasser das Eigentum an seinem Vermögen an einen Treuhänder überträgt, der das Vermögen im Auftrag der Begünstigten verwaltet. In Ungarn ist die steuerliche Behandlung von Treuhandverhältnissen komplexer, da der Treuhänder auf das übertragene Vermögen Steuern zahlen muss und auch die Begünstigten Steuerpflichten haben.
Im Fall einer Treuhand müssen die Begünstigten auf die erhaltenen Zahlungen Einkommenssteuer zahlen, die in Ungarn 15% beträgt. Zusätzlich können auch Erbschaftssteuern anfallen, wenn die Treuhand speziell zu Erbschaftszwecken eingerichtet wurde.
Beispiel: Wenn das 600 Millionen Forint teure Vermögen in eine Treuhand übertragen wird und der Treuhänder das Vermögen an die Kinder verteilt, erhält jedes Kind 120 Millionen Forint. Die Steuerlast auf die erhaltene Summe beträgt 15% Einkommenssteuer, was 18 Millionen Forint pro Kind entspricht. Somit würden die Kinder nach Abzug der Steuer jeweils 102 Millionen Forint erhalten.
Zusammenfassung
Die drei Methoden der Nachfolgeplanung unterscheiden sich in Bezug auf die steuerlichen Belastungen erheblich und es ist entscheidend, die spezifische Familiensituation sowie die Ziele der Vermögensverwaltung zu berücksichtigen. Die direkte Erbfolge ist steuerlich am günstigsten, da sie von der Erbschaftssteuer befreit ist. Die Familienvermögensstiftung und die Treuhand bieten zwar mehr Schutz und Kontrolle über das Vermögen, sind jedoch steuerlich komplexer. In beiden Fällen müssen die Begünstigten mit einer Steuerlast von 15% auf die erhaltenen Vermögenswerte rechnen, wobei bei der Familienvermögensstiftung zusätzlich Erbschaftssteuer anfallen kann.
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Dr. Katona Géza, LL.M. ügyvéd (Rechtsanwalt / attorney at law)
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