Einleitung
Die Europäische Union hat mit der Richtlinie (EU) 2019/1023 einen einheitlichen Rahmen für vorinsolvenzliche Restrukturierungsmaßnahmen geschaffen. Ziel ist es, Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten frühzeitig eine Sanierung zu ermöglichen, um Insolvenzen zu vermeiden und Arbeitsplätze zu erhalten. In Deutschland wurde die Richtlinie im Wesentlichen durch das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) umgesetzt, das am 1. Januar 2021 in Kraft getreten ist.
—
Zielsetzung der Richtlinie und deutscher Gesetzgeber
Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, einen präventiven Restrukturierungsrahmen zu schaffen, der es Schuldnern ermöglicht, finanzielle Schwierigkeiten rechtzeitig anzugehen – außerhalb eines Insolvenzverfahrens.
Deutschland hat die Umsetzung frühzeitig vorgenommen und dabei das StaRUG als eigenständiges Gesetz geschaffen, das neben der Insolvenzordnung (InsO) existiert.
—
Wesentliche Elemente des StaRUG
1. Präventiver Restrukturierungsrahmen
Das StaRUG ermöglicht es Unternehmen, bei drohender Zahlungsunfähigkeit (nicht aber bei bestehender Zahlungsunfähigkeit), Gläubiger gezielt einzubeziehen und eine Restrukturierung herbeizuführen.
* Schuldner bleiben in der Verfügungsgewalt über ihr Unternehmen.
* Die Restrukturierungsplanung erfolgt in Abstimmung mit bestimmten Gläubigergruppen.
* Möglichkeit der gerichtlichen Planbestätigung ohne allgemeines Insolvenzverfahren.
➡️ Entspricht den Art. 4–11 der Richtlinie.
2. Gerichtliche Beteiligung nach Maß
Das StaRUG sieht eine modulare gerichtliche Unterstützung vor, z. B.:
* Anordnung von Vollstreckungssperren (gerichtlicher Schutzschirm).
* Planabstimmung mit Mehrheitsentscheidungen innerhalb von Gläubigerklassen.
* Anwendung eines Cross-Class-Cram-Downs zur Durchsetzung des Restrukturierungsplans.
➡️ Umgesetzt gemäß Art. 10–11 der Richtlinie.
3. Rolle des Restrukturierungsbeauftragten
Das Gericht kann bei Bedarf einen Restrukturierungsbeauftragten bestellen (§ 73 ff. StaRUG), der:
* den Schuldner berät und die Gläubiger schützt,
* die Transparenz und Neutralität im Verfahren sichert,
* den Restrukturierungsplan überprüft.
➡️ Umsetzung von Art. 5 der Richtlinie.
4. Digitalisierung und Effizienz
Das Verfahren ist auf digitale Kommunikation und schnelle Abläufe ausgelegt:
* Einreichung über das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo).
* Fristen und Verfahrensschritte sind im Gesetz klar geregelt.
* Schutz vor Missbrauch durch gerichtliche Kontrolle und Gläubigerrechte.
➡️ Richtlinienkonform gemäß Art. 24–27.
—
Unterschiede zur Insolvenzordnung
Im Gegensatz zur klassischen Insolvenz in Eigenverwaltung (§ 270a ff. InsO) ermöglicht das StaRUG:
* Selektive Einbindung einzelner Gläubigergruppen, kein umfassender Gläubigerzugriff notwendig.
* Keine Insolvenzeröffnung, somit kein Stigma.
* Schnellere und flexiblere Lösungsmöglichkeiten bei drohender, aber noch nicht eingetretener Krise.
—
Kritik und Ausblick
* Das StaRUG ist komplex und beratungsintensiv, insbesondere für KMU.
* Die Akzeptanz bei Unternehmen ist bisher zurückhaltend, auch aufgrund mangelnder Bekanntheit.
* Anpassungen werden diskutiert, insbesondere zur Stärkung der praktischen Anwendbarkeit und zur besseren Integration in Restrukturierungsstrategien.
—
Fazit
Deutschland hat mit dem StaRUG einen eigenständigen, modernen Rechtsrahmen für die vorinsolvenzliche Restrukturierung geschaffen, der den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2019/1023 vollumfänglich entspricht. Das Gesetz bietet betroffenen Unternehmen ein effektives Instrument zur frühzeitigen Sanierung und erhöht die Rechtssicherheit in wirtschaftlich angespannten Situationen.
Dr. Katona Géza, LL.M. ügyvéd (Rechtsanwalt / attorney at law)
___________________________________

Katona és Társai Ügyvédi Társulás
(Katona & Partner Rechtsanwaltssozietät / Attorneys‘ Association)
H-106 Budapest, Tündérfürt utca 4.
Tel.: +36 1 225 25 30
Mobil: + 36 70 344 0388
Fax: +36 1 700 27 57
Umsetzung der Restrukturierungsrichtlinie (EU) 2019/1023 in Deutschland: Das StaRUG
Einleitung
Die Europäische Union hat mit der Richtlinie (EU) 2019/1023 einen einheitlichen Rahmen für vorinsolvenzliche Restrukturierungsmaßnahmen geschaffen. Ziel ist es, Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten frühzeitig eine Sanierung zu ermöglichen, um Insolvenzen zu vermeiden und Arbeitsplätze zu erhalten. In Deutschland wurde die Richtlinie im Wesentlichen durch das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) umgesetzt, das am 1. Januar 2021 in Kraft getreten ist.
—
Zielsetzung der Richtlinie und deutscher Gesetzgeber
Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, einen präventiven Restrukturierungsrahmen zu schaffen, der es Schuldnern ermöglicht, finanzielle Schwierigkeiten rechtzeitig anzugehen – außerhalb eines Insolvenzverfahrens.
Deutschland hat die Umsetzung frühzeitig vorgenommen und dabei das StaRUG als eigenständiges Gesetz geschaffen, das neben der Insolvenzordnung (InsO) existiert.
—
Wesentliche Elemente des StaRUG
1. Präventiver Restrukturierungsrahmen
Das StaRUG ermöglicht es Unternehmen, bei drohender Zahlungsunfähigkeit (nicht aber bei bestehender Zahlungsunfähigkeit), Gläubiger gezielt einzubeziehen und eine Restrukturierung herbeizuführen.
* Schuldner bleiben in der Verfügungsgewalt über ihr Unternehmen.
* Die Restrukturierungsplanung erfolgt in Abstimmung mit bestimmten Gläubigergruppen.
* Möglichkeit der gerichtlichen Planbestätigung ohne allgemeines Insolvenzverfahren.
➡️ Entspricht den Art. 4–11 der Richtlinie.
2. Gerichtliche Beteiligung nach Maß
Das StaRUG sieht eine modulare gerichtliche Unterstützung vor, z. B.:
* Anordnung von Vollstreckungssperren (gerichtlicher Schutzschirm).
* Planabstimmung mit Mehrheitsentscheidungen innerhalb von Gläubigerklassen.
* Anwendung eines Cross-Class-Cram-Downs zur Durchsetzung des Restrukturierungsplans.
➡️ Umgesetzt gemäß Art. 10–11 der Richtlinie.
3. Rolle des Restrukturierungsbeauftragten
Das Gericht kann bei Bedarf einen Restrukturierungsbeauftragten bestellen (§ 73 ff. StaRUG), der:
* den Schuldner berät und die Gläubiger schützt,
* die Transparenz und Neutralität im Verfahren sichert,
* den Restrukturierungsplan überprüft.
➡️ Umsetzung von Art. 5 der Richtlinie.
4. Digitalisierung und Effizienz
Das Verfahren ist auf digitale Kommunikation und schnelle Abläufe ausgelegt:
* Einreichung über das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo).
* Fristen und Verfahrensschritte sind im Gesetz klar geregelt.
* Schutz vor Missbrauch durch gerichtliche Kontrolle und Gläubigerrechte.
➡️ Richtlinienkonform gemäß Art. 24–27.
—
Unterschiede zur Insolvenzordnung
Im Gegensatz zur klassischen Insolvenz in Eigenverwaltung (§ 270a ff. InsO) ermöglicht das StaRUG:
* Selektive Einbindung einzelner Gläubigergruppen, kein umfassender Gläubigerzugriff notwendig.
* Keine Insolvenzeröffnung, somit kein Stigma.
* Schnellere und flexiblere Lösungsmöglichkeiten bei drohender, aber noch nicht eingetretener Krise.
—
Kritik und Ausblick
* Das StaRUG ist komplex und beratungsintensiv, insbesondere für KMU.
* Die Akzeptanz bei Unternehmen ist bisher zurückhaltend, auch aufgrund mangelnder Bekanntheit.
* Anpassungen werden diskutiert, insbesondere zur Stärkung der praktischen Anwendbarkeit und zur besseren Integration in Restrukturierungsstrategien.
—
Fazit
Deutschland hat mit dem StaRUG einen eigenständigen, modernen Rechtsrahmen für die vorinsolvenzliche Restrukturierung geschaffen, der den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2019/1023 vollumfänglich entspricht. Das Gesetz bietet betroffenen Unternehmen ein effektives Instrument zur frühzeitigen Sanierung und erhöht die Rechtssicherheit in wirtschaftlich angespannten Situationen.
Dr. Katona Géza, LL.M. ügyvéd (Rechtsanwalt / attorney at law)
___________________________________

Katona és Társai Ügyvédi Társulás
(Katona & Partner Rechtsanwaltssozietät / Attorneys‘ Association)
H-106 Budapest, Tündérfürt utca 4.
Tel.: +36 1 225 25 30
Mobil: + 36 70 344 0388
Fax: +36 1 700 27 57