1.1 Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung (Wucher)
In einer Marktwirtschaft entspricht der Kaufpreis in der Regel dem Marktwert einer Ware. Abweichungen – durch Vereinbarungen der beteiligten Vertragspartner – dienen in der Regel dem Zweck der Steuersenkung, sagt das Finanzministerium. Diese Vereinbarungen kommen vor allem im Bereich von Immobilienverkäufen vor. Liegt der Kaufpreis unter 50 % des Marktwertes, wird auf die Differenz zwischen 50 % des Marktwertes und dem Kaufpreis Schenkungssteuer erhoben. Nach der von der Schenkungssteuer betroffenen Differenz wird keine weitere Vermögensveräußerungsgebühr erhoben.
1.2 Gebührenbefreiung bei Erbschaft
Abkömmlinge in absteigender Linie (wie Kinder, Enkel) und Ehegatten (auch eingetragene Lebenspartnerschaften) erben Vermögen bis 20 Millionen Forint ohne Erbschaftsgebühren. Unter die Freigrenze fallen vor allem Wohnimmobilien. Sofern der Wert der Wohnimmobilie 20 Millionen HUF nicht übersteigt, können die oben genannten begünstigten Erbengruppen sonstige Immobilien (z.B. Wochenendhaus, Acker) und bewegliches Vermögen (z.B. Bargeld, Schmuck) bis zur Freigrenze von 20 Millionen HUF unentgeltlich erben.
Zu beachten ist, dass Wertpapiere von Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums – unabhängig von ihrem Wert – ab dem 1. Januar 2009 ebenfalls von allen Erbengruppen unentgeltlich vererbt werden können.
2. Steuerermäßigung
In Ungarn wurde durch das im Dezember 2008 vom Parlament verabschiedete Steuerpaket die sogenannte Steueramnestie eingeführt.
Gemäß der Amnestie, die vorübergehend für die Jahre 2008 und 2009 gilt, wird es möglich sein, bestimmte Einkünfte als steuerbegünstigt zu behandeln.
Voraussetzungen hierfür sind zum einen, dass die Einkünfte aus sogenannten ausländischen Tochtergesellschaften stammen und nach Ungarn verbracht werden müssen, zum anderen, dass der Steuerpflichtige bis zum 20. Juni 2009 mindestens die Hälfte der Summe in Staatsanleihen anlegen und dort zwei Jahre lang halten muss. Die Regierung erhofft sich dadurch einen Rückfluss von Geldern aus Steueroasen.
3. Firmenwagen
Ab Februar 2009 werden die Regelungen zu sogenannten Firmenwagen nicht mehr im Einkommensteuergesetz, sondern in einem eigenen Gesetz geregelt.
Bisher wurde die private Nutzung von Firmenwagen besteuert. Nun wird eine Firmenwagensteuer erhoben, die für firmeneigene oder von der Firma geleaste Autos zu entrichten ist. (Dabei spielt es keine Rolle, ob das Auto eine ungarische oder ausländische Zulassung hat.) Kosten im Zusammenhang mit der Nutzung von Firmenwagen, wie etwa Kraftstoff, Wartungs- und Reparaturkosten, können erst nach Zahlung der Firmenwagensteuer als Kosten abgesetzt werden.
Auch Privatwagen können der Privatwagensteuer unterliegen. Liegt für den Arbeitnehmer kein Einsatzauftrag vor und erhält der Arbeitnehmer eine Kostenerstattung für den Pkw, wird für den Pkw auch nach den betreffenden Monaten eine private Kfz-Steuer erhoben. Eine Ausnahme: Erstattet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Kosten für die Nutzung des Pkw für Fahrten zwischen Arbeitsstätte und Wohnung, fällt keine Dienstwagensteuer an.
4. Anpassung der Tätigkeiten ungarischer Unternehmen an die TEÁOR 2008-Nomenklatur
Die Tätigkeiten ungarischer Unternehmen werden unter einem einheitlichen Codesystem klassifiziert, der ungarischen Abkürzung „TEÁOR“. Nach diesem System hat jede Tätigkeit ungarischer Unternehmen einen vierstelligen Code.
Am 1. Januar 2008 trat ein neues TEÁOR-System in Kraft. Dieses neue TEÁOR’08 unterscheidet sich vom zuvor verwendeten TEÁOR’03, das eine Neuklassifizierung aller Tätigkeiten ungarischer Unternehmen erfordert.
Die Neuklassifizierung jener Tätigkeiten, die eindeutig unter einem der neuen TEÁOR-Codes klassifiziert werden konnten, wurde vom Handelsregister durchgeführt.
In diesem Zusammenhang hat das ungarische Finanzamt (APEH) auf seiner Website einen Aufruf zur Registrierungspflicht von Unternehmen veröffentlicht.
Gemäß diesem Aufruf müssen alle Tätigkeiten, die bis zum 1. Januar 2008 in der Satzung aufgeführt und im Handelsregister eingetragen waren, sowie Tätigkeiten, die bis zum 31. Dezember 2007 ohne Änderung der Satzung direkt beim ungarischen Finanzamt registriert wurden, aber nicht automatisch, d. h. ohne Beteiligung der Unternehmen, umklassifiziert werden können und die bis zum 27. Dezember 2008 nicht von den Unternehmen selbst geändert wurden, beim zuständigen Finanzamt als Registrierungsänderung registriert werden.
- Besteuerung von Immobilien in Ungarn
Gemäß dem Gesetz C von 1990 über lokale Steuern haben ungarische Gemeinden die Möglichkeit, auf Immobilien innerhalb ihrer Gemeinde zwei Arten von Steuern zu erheben.
Bei den beiden Steuerarten handelt es sich um die sogenannte Bausteuer und die nach Baubeginn zu zahlende Grundsteuer.
Die Festlegung der Höhe der Kommunalsteuern zwischen den gesetzlichen Ober- und Untergrenzen fällt in die Zuständigkeit der Kommunen.
Der Steuersatz wird von den Kommunen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Obergrenzen, der örtlichen Gegebenheiten und der Belastungsfähigkeit der Bürger festgelegt und in ihrer Gemeindesatzung bekannt gegeben.
Bei der Berechnung des Steuersatzes berücksichtigt die Gemeinde entweder die nutzbare Grundstücksfläche oder den nach den gesetzlichen Vorschriften ermittelten modifizierten Verkehrswert des Grundstücks.
Der vorherige Entwurf zur Änderung des Gesetzes C von 1990 über lokale Steuern, der den sogenannten „berechneten Wert“ einer Immobilie als Grundlage für den Steuersatz verwendete, wurde vom Parlament abgelehnt. Der abgelehnte Änderungsantrag unterschied nicht zwischen Eigentumsarten; Eine Luxusimmobilie und eine Immobilie mit geringerem Wert wurden gleich behandelt.
Da die Erhebung von Steuern das Recht und nicht die Pflicht der Kommunen ist, können diese selbst entscheiden, ob sie eine Gebäudesteuer bzw. eine Grundsteuer erheben oder nicht.
Erwähnenswert ist, dass das ungarische Verfassungsgericht mit seiner Entscheidung 444/B/2006 AB vom 15. Dezember 2008 das Gesetz CXXI von 2005 über die Luxussteuer aufgehoben hat. Das Gesetz sei verfassungswidrig und aufgehoben. Dies hat zur Folge, dass ab dem 1. Januar 2019 eine Erhebung von Gegenbeweisen gegen die Ermittlung des normativen Werts durch Steuerpflichtige gesetzlich nicht mehr möglich ist, beispielsweise: H. im Gegensatz zur Ermittlung des errechneten Wertes. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei der ordentlichen Berufung und der gerichtlichen Überprüfung des Bescheids des Finanzamts lediglich um Formmittel und nicht um Rechtsmittel im eigentlichen Sinn.