Die neue EU-Geldwäscheverordnung 2024/1624 (AMLR) gilt ab dem 10. Juli 2027 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten – somit auch in Ungarn. Die Verordnung reformiert grundlegend die Regeln zur Identifizierung und Überprüfung der wirtschaftlich Berechtigten (UBO – Ultimate Beneficial Owner) und hat wesentliche Auswirkungen auf die Gründung und den Betrieb ungarischer Unternehmen.
Neuerungen bei der Bestimmung der wirtschaftlich Berechtigten
Die Verordnung definiert die wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen und Organisationen ohne eigene Rechtspersönlichkeit neu. Anstelle der bisherigen Richtlinie tritt nun eine unmittelbar geltende EU-Verordnung, die die unionsweite Praxis vereinheitlicht.
Als wirtschaftlich berechtigt gilt künftig jede natürliche Person, die direkt oder indirekt mindestens 25 % der Anteile oder Stimmrechte an einem Unternehmen hält oder auf andere Weise die tatsächliche Kontrolle ausübt.
Die Berechnung von indirekten Beteiligungsketten erfolgt künftig durch Multiplikation. Das bedeutet beispielsweise, dass eine natürliche Person, die über mehrere Gesellschaften hinweg indirekt 30 % hält, eindeutig als wirtschaftlich Berechtigter gilt. Ziel der im Vergleich zur bisherigen Praxis strengeren Berechnungsmethoden ist es, die Transparenz zu erhöhen und verdeckte Eigentümerstrukturen aufzudecken.
Praktische Folgen der unmittelbaren Geltung
Da es sich um eine EU-Verordnung handelt, ist keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich – die Vorschriften werden automatisch Teil des ungarischen Gesellschaftsrechts. Ungarische Behörden wie das Firmenregistergericht, die Steuerbehörde (NAV) und Finanzdienstleister müssen die Vorschriften ab dem 10. Juli 2027 anwenden.
Davon betroffen sind auch die im Rahmen einer Firmengründung abzugebenden Erklärungen: Die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten sind exakt und gemäß der Logik der Verordnung zu ermitteln und nachzuweisen. Die AMLR betont ausdrücklich, dass zentrale Register (wie das ungarische Firmenregister) allein nicht ausreichen – die Daten müssen aus mehreren Quellen überprüft werden, etwa durch elektronische Identifizierung gemäß der eIDAS-Verordnung oder durch vertrauenswürdige Dokumente.
Maßnahmen vor der Firmengründung
Angesichts der neuen Anforderungen ist eine Überprüfung bestehender ungarischer Gesellschaftsstrukturen unerlässlich. Besonders bei Unternehmensgruppen mit mehrstufigen Beteiligungsketten ist eine detaillierte Analyse erforderlich, um den wirtschaftlich Berechtigten gemäß der neuen Berechnungsweise eindeutig feststellen zu können.
Die Einhaltung der neuen Vorschriften ist nicht nur eine rechtliche, sondern auch eine praktische Herausforderung. Es empfiehlt sich, schon jetzt eine Rechtsanwaltskanzlei und einen Compliance-Berater zu konsultieren, um zum Inkrafttreten im Jahr 2027 vollständig AMLR-konform aufgestellt zu sein.
🧾 Meta-Beschreibung:
Wie verändert sich die Gründung ungarischer Gesellschaften durch die neue EU-AML-Verordnung? Erfahren Sie mehr über die Regelungen zu wirtschaftlich Berechtigten und Meldepflichten!
🔑 Schlüsselwörter:
ungarische Firmengründung
Bestimmung wirtschaftlich Berechtigter
EU-Geldwäscheverordnung
AMLR 2024/1624
Gesellschaftsrechtliche Änderungen 2027
unmittelbar geltende EU-Verordnung
Kontrollermittlung von Anteilseignern
Compliance ungarischer Gesellschaftsstrukturen
Due Diligence nach EU-Vorgaben
Geldwäscheregeln in Ungarn
Kundenidentifizierung bei juristischen Personen
neue EU-AML-Vorschriften für die Firmengründung
UBO-Melderegister Ungarn
Meldepflicht wirtschaftlich Berechtigter
AMLR-Compliance für ungarische Unternehmen
Dr. Géza Katona, LL.M.
Rechtsanwalt / attorney at law
Katona & Partner Rechtsanwaltssozietät / Attorneys‘ Association
H-1106 Budapest, Tündérfürt utca 4.
Tel.: +36 1 225 25 30
Mobil: +36 70 344 0388
Fax: +36 1 700 27 57
g.katona@katonalaw.com
www.katonalaw.com
Wie wirkt sich die neue EU-Geldwäscheverordnung auf die Gründung ungarischer Gesellschaften aus?
Die neue EU-Geldwäscheverordnung 2024/1624 (AMLR) gilt ab dem 10. Juli 2027 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten – somit auch in Ungarn. Die Verordnung reformiert grundlegend die Regeln zur Identifizierung und Überprüfung der wirtschaftlich Berechtigten (UBO – Ultimate Beneficial Owner) und hat wesentliche Auswirkungen auf die Gründung und den Betrieb ungarischer Unternehmen.
Neuerungen bei der Bestimmung der wirtschaftlich Berechtigten
Die Verordnung definiert die wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen und Organisationen ohne eigene Rechtspersönlichkeit neu. Anstelle der bisherigen Richtlinie tritt nun eine unmittelbar geltende EU-Verordnung, die die unionsweite Praxis vereinheitlicht.
Als wirtschaftlich berechtigt gilt künftig jede natürliche Person, die direkt oder indirekt mindestens 25 % der Anteile oder Stimmrechte an einem Unternehmen hält oder auf andere Weise die tatsächliche Kontrolle ausübt.
Die Berechnung von indirekten Beteiligungsketten erfolgt künftig durch Multiplikation. Das bedeutet beispielsweise, dass eine natürliche Person, die über mehrere Gesellschaften hinweg indirekt 30 % hält, eindeutig als wirtschaftlich Berechtigter gilt. Ziel der im Vergleich zur bisherigen Praxis strengeren Berechnungsmethoden ist es, die Transparenz zu erhöhen und verdeckte Eigentümerstrukturen aufzudecken.
Praktische Folgen der unmittelbaren Geltung
Da es sich um eine EU-Verordnung handelt, ist keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich – die Vorschriften werden automatisch Teil des ungarischen Gesellschaftsrechts. Ungarische Behörden wie das Firmenregistergericht, die Steuerbehörde (NAV) und Finanzdienstleister müssen die Vorschriften ab dem 10. Juli 2027 anwenden.
Davon betroffen sind auch die im Rahmen einer Firmengründung abzugebenden Erklärungen: Die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten sind exakt und gemäß der Logik der Verordnung zu ermitteln und nachzuweisen. Die AMLR betont ausdrücklich, dass zentrale Register (wie das ungarische Firmenregister) allein nicht ausreichen – die Daten müssen aus mehreren Quellen überprüft werden, etwa durch elektronische Identifizierung gemäß der eIDAS-Verordnung oder durch vertrauenswürdige Dokumente.
Maßnahmen vor der Firmengründung
Angesichts der neuen Anforderungen ist eine Überprüfung bestehender ungarischer Gesellschaftsstrukturen unerlässlich. Besonders bei Unternehmensgruppen mit mehrstufigen Beteiligungsketten ist eine detaillierte Analyse erforderlich, um den wirtschaftlich Berechtigten gemäß der neuen Berechnungsweise eindeutig feststellen zu können.
Die Einhaltung der neuen Vorschriften ist nicht nur eine rechtliche, sondern auch eine praktische Herausforderung. Es empfiehlt sich, schon jetzt eine Rechtsanwaltskanzlei und einen Compliance-Berater zu konsultieren, um zum Inkrafttreten im Jahr 2027 vollständig AMLR-konform aufgestellt zu sein.
🧾 Meta-Beschreibung:
Wie verändert sich die Gründung ungarischer Gesellschaften durch die neue EU-AML-Verordnung? Erfahren Sie mehr über die Regelungen zu wirtschaftlich Berechtigten und Meldepflichten!
🔑 Schlüsselwörter:
ungarische Firmengründung
Bestimmung wirtschaftlich Berechtigter
EU-Geldwäscheverordnung
AMLR 2024/1624
Gesellschaftsrechtliche Änderungen 2027
unmittelbar geltende EU-Verordnung
Kontrollermittlung von Anteilseignern
Compliance ungarischer Gesellschaftsstrukturen
Due Diligence nach EU-Vorgaben
Geldwäscheregeln in Ungarn
Kundenidentifizierung bei juristischen Personen
neue EU-AML-Vorschriften für die Firmengründung
UBO-Melderegister Ungarn
Meldepflicht wirtschaftlich Berechtigter
AMLR-Compliance für ungarische Unternehmen
Dr. Géza Katona, LL.M.
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Katona & Partner Rechtsanwaltssozietät / Attorneys‘ Association
H-1106 Budapest, Tündérfürt utca 4.
Tel.: +36 1 225 25 30
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