Zölle und MwSt. in der EU – SEO-konformes Website-Dokument

Zölle und MwSt.

 1. Allgemeine Einführung

In der Europäischen Union spielen Zölle und die Mehrwertsteuer (MwSt.) eine entscheidende Rolle für die wirtschaftliche Integration und den Schutz des Binnenmarktes. Die Zölle dienen vor allem dem Schutz des EU-Marktes vor der Konkurrenz aus Drittländern, während die Mehrwertsteuer als Umsatzsteuer auf alle Waren und Dienstleistungen angewendet wird, mit Ausnahme von Waren, die von speziellen Verbrauchsteuern betroffen sind.

Die Zölle werden nicht nur zur Einnahmengenerierung erhoben, sondern auch zur Sicherstellung der wirtschaftlichen Sicherheit. Zu den wichtigsten zollpolitischen Instrumenten der Europäischen Union gehören präferentielle Handelsabkommen sowie Zollvergünstigungen für Entwicklungsländer. Zudem schützt die Zölle auch die Sicherheit der internationalen Lieferketten, was durch die Einführung des „Authorised Economic Operator“ (AEO) und die Implementierung von Risikomanagementmaßnahmen im Zollrecht erreicht wird.

 2. Entstehung von Zoll und MwSt.

In der EU wird die Einfuhr von Waren nicht automatisch mit einer Zollschuld verbunden. Zollüberwachungen greifen, wenn Waren aus Nicht-EU-Ländern auf das Zollgebiet der Union überführt werden. Die Zollschuld entsteht nur dann, wenn die Waren rechtswidrig auf das Gebiet der Union gelangen. Die Zollüberwachung hat die Aufgabe sicherzustellen, dass Waren in den wirtschaftlichen Verkehr der Union eintreten, was für die Versteuerung von zollpflichtigen Waren von entscheidender Bedeutung ist.

Die Mehrwertsteuer (MwSt.) bezieht sich auf die Einfuhr von Waren und Dienstleistungen und basiert auf dem Prinzip der wirtschaftlichen Neutralität. Die Steuer wird beim Eintritt der Waren in den wirtschaftlichen Verkehr in der Union fällig und ist nicht von der Zollaufsicht oder Sicherstellung der Waren abhängig.

 3. Vorsteuerabzug der Einfuhr-MwSt.

Nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz (UStG) § 15 Abs. 1 Nr. 2 und § 12 Abs. 1 Nr. 2a besteht das Recht, die zuvor entrichtete Mehrwertsteuer abzuziehen, wenn diese entrichtet wurde. Laut der Mehrwertsteuerrichtlinie (MwStSystRL) Artikel 168e ist jedoch nur die Einfuhr-MwSt zu zahlen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem Urteil im Fall Veleclair (EuGH 29.03.2012, C-414/10) entschieden, dass die deutsche (und österreichische) Anforderung, die Mehrwertsteuer zu zahlen, bevor der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann, mit der Mehrwertsteuerrichtlinie unvereinbar ist.

Die Mehrwertsteuerrichtlinie schreibt nicht vor, dass die Einfuhr-MwSt zunächst bezahlt werden muss, bevor sie als Vorsteuer abgezogen werden kann. Die grundlegende Argumentation ist, dass die Regelungen zum Vorsteuerabzug darauf abzielen, dass Händler vollständig von der Mehrwertsteuer auf ihre wirtschaftlichen Aktivitäten befreit werden. Das System der gemeinsamen Mehrwertsteuer stellt sicher, dass alle wirtschaftlichen Aktivitäten, unabhängig von ihrem Zweck und Ergebnis, steuerlich neutral behandelt werden, solange sie Mehrwertsteuerpflichtig sind.

Aufgrund dieses Urteils hat der deutsche Gesetzgeber das UStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 angepasst, um es mit der Rechtsprechung des EuGH in Einklang zu bringen. Da im zugrunde liegenden Fall keine Steuerhinterziehung festgestellt wurde, wird die Zahlung der bereits entrichteten Mehrwertsteuer ohne Anspruch auf einen Vorsteuerabzug als nicht vereinbar mit dem Grundsatz der Steuerneutralität angesehen.

 4. Vorsteuerabzug der Einfuhr-MwSt. abhängig von der Verwendung

Der derzeitige Stand der Praxis besagt, dass der Händler die Mehrwertsteuer nur dann als Vorsteuer abziehen kann, wenn die Ware aus einem Drittland nach den Zoll- und Steuervorschriften in den freien Verkehr überführt wurde und der Händler beabsichtigt, die Waren für seine eigenen Geschäftstätigkeiten im Inland zu verwenden. Dies setzt voraus, dass der Händler zum Zeitpunkt der Einfuhr der Ware im freien Verkehr darüber verfügt.

Dieser Standpunkt steht jedoch im Widerspruch zum Unionsrecht, das in Bezug auf die Mehrwertsteuer weder auf den Gegenstand der Dienstleistung noch auf das Verfügungshandelsrecht verweist. Das Finanzgericht Hamburg entschied in seinem Urteil vom 19.12.2012 (5 K 302/09), dass der Steuerpflichtige grundsätzlich dann einen Vorsteuerabzug geltend machen kann, wenn er der MwSt.-Pflicht unterliegt und dies durch den Einfuhrsteuerbescheid nachgewiesen wird.

 5. Fazit

Zölle und Mehrwertsteuer spielen eine Schlüsselrolle in der EU-Wirtschaft. Die Zölle schützen den Binnenmarkt vor der Konkurrenz aus Drittländern, während die Mehrwertsteuer die Grundlage für die Einnahmen der Mitgliedstaaten bildet. Die Regeln für den Vorsteuerabzug auf importierte Waren sorgen für Steuerneutralität und verhindern, dass Steuerpflichtige unnötigen Belastungen ausgesetzt sind. Die europäischen Rechtsvorschriften und die Rechtsprechung des EuGH tragen dazu bei, dass das Zoll- und Mehrwertsteuersystem effizient und gerecht funktioniert.

Dr. Katona Géza, LL.M. ügyvéd (Rechtsanwalt / attorney at law)

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