Endgültige Leitlinien zur Anwendung der Verordnung über drittstaatliche Subventionen(Regulation (EU) 2022/2560 – „EU FSR“)

Die Leitlinien präzisieren, wann, unter welchen Voraussetzungen und nach welcher Methodik die Kommission die wettbewerbsverzerrenden Wirkungen von durch Drittstaaten gewährten Subventionen auf dem EU-Binnenmarkt – einschließlich des ungarischen Marktes – prüft.


Warum ist dies für ungarische Tochtergesellschaften besonders wichtig?

Die EU-FSR kann nicht nur auf Muttergesellschaften außerhalb der EU, sondern auch unmittelbar auf deren ungarische Tochtergesellschaften Anwendung finden, wenn:

  • die ungarische Tochtergesellschaft eine wirtschaftliche Tätigkeit innerhalb der EU ausübt, und
  • der Unternehmensverbund in den letzten drei Jahren finanzielle Zuwendungen von einem Drittstaat
    (z. B. China, USA, Naher Osten, Vereinigtes Königreich) erhalten hat.

👉 Die Subvention muss nicht unmittelbar der ungarischen Tochtergesellschaft gewährt worden sein:
Die Kommission prüft ausdrücklich die Möglichkeit einer konzerninternen „Durchleitung“ (cross-subsidisation).


Was gilt nach Auffassung der Kommission als drittstaatliche Subvention?

Der Begriff ist äußerst weit gefasst und kann insbesondere umfassen:

  • direkte finanzielle Zuwendungen oder Kapitalzuführungen;
  • bevorzugte oder zinsvergünstigte Darlehen sowie staatliche Garantien;
  • Steuerbefreiungen, Steuervergünstigungen oder Steuergutschriften;
  • staatliche Aufträge zu nicht marktkonformen Bedingungen;
  • außerhalb der EU gewährte F&E- oder Investitionsförderungen, die den EU-Betrieb mittelbar begünstigen.

Wann besteht eine Anmeldepflicht? – Zentrale Schwellenwerte

1️⃣ Zusammenschlüsse (M&A)

Eine Voranmeldung ist verpflichtend, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • das in der EU erworbene Unternehmen (z. B. eine ungarische Tochtergesellschaft)
    mindestens 500 Mio. EUR EU-Umsatz erzielt hat, und
  • der/die Unternehmensverbund/-verbünde in den letzten drei Jahren insgesamt
    mindestens 50 Mio. EUR an drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen erhalten haben.

📌 Typisches ungarisches Beispiel:
Ein Investor aus einem Drittstaat erwirbt ein ungarisches Unternehmen oder erhöht das Kapital einer bestehenden ungarischen Tochtergesellschaft.


2️⃣ Öffentliches Auftragswesen

Eine Anmeldepflicht besteht, wenn:

  • der geschätzte Auftragswert mindestens 250 Mio. EUR beträgt, und
  • der Bieter (oder seine Unternehmensgruppe) in den letzten drei Jahren
    mindestens 4 Mio. EUR an drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen
    aus demjenigen Drittstaat erhalten hat, dem die Subvention zuzurechnen ist.

📌 Wichtig:
Die Subvention kann stammen von:

  • einer vom Mutterunternehmen unabhängigen staatlichen Stelle;
  • einem Konzernunternehmen;
  • einem Hauptnachunternehmer oder Lieferanten.

Was ändert sich durch die neuen Leitlinien?

🔹 Bewertung der Wettbewerbsverzerrung – aus ungarischer Sicht

Die Kommission prüft, ob die drittstaatliche Subvention:

  • die Wettbewerbsposition der ungarischen Tochtergesellschaft verbessert, und
  • dadurch Wettbewerber im EU-Binnenmarkt benachteiligt.

Besonders risikobehaftet ist dies, wenn die Subvention:

  • eine aggressive Preisgestaltung in Ungarn ermöglicht;
  • Investitions- oder F&E-Risiken faktisch „neutralisiert“;
  • Vorteile bei Unternehmensakquisitionen oder öffentlichen Vergabeverfahren verschafft.

🔹 Öffentliches Auftragswesen: Nicht nur der Preis zählt

Ein „unangemessen vorteilhaftes Angebot“ kann sich äußern durch:

  • einen niedrigeren Preis,
  • bessere Qualität,
  • schnellere Leistungserbringung,
  • günstigere Zahlungsbedingungen,
  • Nachhaltigkeitsvorteile.

⚠️ Besteht der Verdacht einer drittstaatlichen Subvention,
darf der ungarische öffentliche Auftraggeber nicht eigenständig entscheiden – der Fall ist an die Kommission weiterzuleiten.


🔹 „Call-in“-Befugnis: Keine Sicherheit unterhalb der Schwellenwerte

Die Leitlinien bestätigen, dass die Kommission:

  • auch unterhalb der Schwellenwerte liegende M&A-Transaktionen oder Vergabeverfahren
    einer Voranmeldung unterwerfen kann,
  • wenn das Vorhaben strategische Bedeutung hat
    (z. B. Energie, Infrastruktur, Technologie, Verteidigung).

Dies kann insbesondere für ungarische Tochtergesellschaften in strategischen Sektoren relevant sein.


Was sollten ungarische Tochtergesellschaften jetzt tun?

✔️ Erstellung einer konzernweiten Subventionsübersicht (steuerlich und nicht steuerlich);
✔️ Überprüfung sämtlicher drittstaatlicher finanzieller Zuwendungen der letzten drei Jahre;
✔️ FSR-Vorprüfung geplanter M&A-Transaktionen und Vergabeverfahren;
✔️ Aufbau interner Reporting- und Compliance-Prozesse.


📩 Hat Ihr Unternehmensverbund Förderungen aus Drittstaaten erhalten
und verfügt über eine ungarische Tochtergesellschaft, empfiehlt sich eine rechtzeitige Vorbereitung auf die Anforderungen der EU-FSR.

Dr. Géza Katona, LL.M., Rechtsanwalt / attorney at law


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