Zur Stärkung der Verbraucherrechte gelten auch im Jahr 2025 verschärfte Regelungen im Zusammenhang mit der Herstellergarantie. Die seit dem 1. Januar 2022 in Kraft getretene Regierungsverordnung 373/2021 (VI.30.) bringt umfassende Pflichten für Hersteller und Händler mit sich, wenn sie Produkte an Verbraucher verkaufen – direkt oder indirekt.
Was hat sich im Bereich der Verbrauchsgüterkaufverträge geändert?
Mit der Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/771 wurde das ungarische Verbrauchsgüterkaufrecht grundlegend reformiert. Die neuen Vorschriften betreffen nicht nur Einzelhändler, sondern auch Hersteller, insbesondere wenn sie eine freiwillige kommerzielle Garantie (Herstellergarantie) auf ihre Produkte gewähren.
Inhalt der Herstellergarantie-Erklärung im Jahr 2025
Seit Inkrafttreten der Regelungen sind Hersteller, die eine Garantie für die Haltbarkeit ihrer Produkte geben (z. B. in Werbung), verpflichtet, eine Garantieerklärung in folgender Form zur Verfügung zu stellen:
– in ungarischer Sprache,
– in klarer und verständlicher Sprache, und
– mit gesetzlich vorgeschriebenem Inhalt.
Diese Erklärung muss Folgendes enthalten:
– Name und Anschrift des Garantiegebers,
– eindeutige Bezeichnung des Produkts,
– Dauer und Bedingungen der Garantie,
– Verfahren zur Geltendmachung durch den Verbraucher,
– ein Hinweis, dass diese freiwillige Herstellergarantie die gesetzlichen Gewährleistungsrechte nicht einschränkt.
Was bedeutet „Haltbarkeit“ laut Gesetz?
Haltbarkeit bezeichnet die Fähigkeit eines Produkts, bei normalem Gebrauch seine Funktion und Leistung über einen bestimmten Zeitraum zu bewahren. Wird eine solche Haltbarkeit garantiert, trägt der Hersteller innerhalb dieses Zeitraums im Falle eines Mangels die Beweislast.
Herstellergarantie vs. Produkthaftung – Wichtiger Unterschied!
Ein bedeutender Unterschied besteht darin, dass:
– bei der Produkthaftung der Verbraucher beweisen muss, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe bestand,
– bei der Herstellergarantie jedoch der Hersteller beweisen muss, dass der Mangel erst später durch z. B. unsachgemäße Nutzung entstanden ist.
Dies bedeutet eine deutlich erhöhte rechtliche Verantwortung für Hersteller – besonders bei längeren Garantiefristen.
Wann haftet der Hersteller nicht?
Der Hersteller kann sich nur dann von seiner Garantiepflicht befreien, wenn er nachweist, dass der Mangel erst nach Übergabe aufgetreten ist, etwa durch unsachgemäße Behandlung oder Nutzung durch den Verbraucher.
Nicht zu verwechseln: Herstellergarantie und gesetzliche Gewährleistung
In Ungarn besteht seit Langem die gesetzliche (obligatorische) Gewährleistungspflicht, die:
– Einzelhändler trifft,
– nur bei bestimmten langlebigen Konsumgütern zur Anwendung kommt,
– gestaffelte Laufzeiten von 1, 2 oder 3 Jahren vorsieht, abhängig vom Verkaufspreis.
Demgegenüber ist die Herstellergarantie:
– freiwillig,
– kann kürzer oder länger sein als die gesetzliche Gewährleistung,
– oft Teil der Marketingstrategie des Herstellers.
2025: Rechtzeitig handeln ist entscheidend
Durch die Komplexität der geltenden Vorschriften empfiehlt es sich für Hersteller und Händler gleichermaßen, ihre Vertragsbedingungen zu überprüfen, Garantieerklärungen anzupassen und Mitarbeiter zu schulen, um Haftungsrisiken zu minimieren.
—Dr. Katona Géza, LL.M. ügyvéd (Rechtsanwalt / attorney at law)
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